Ein vernetztes Gerät kann alle Prüfintervalle einhalten und dennoch ein nicht vertretbares Risiko darstellen – etwa wenn bekannte Lücken nie bewertet wurden oder niemand auffällige Kommunikation bemerkt. Instandhaltung umfasst deshalb heute Inventar und Stückliste, Schwachstellenbewertung, Updates, Konfigurationspflege, Überwachung, Vorfallbehandlung und Meldungen. Die MDR verlangt, dass Software nach dem Stand der Technik mit einem Risikomanagement entwickelt wird, das Informationssicherheit einschließt, und dass Hersteller ihre Produkte nach dem Inverkehrbringen aktiv überwachen. Die Security-Erkenntnisse aus dem Feld gehören in genau dieses System.
Zur MDR-Cybersecurity →Instandhaltung vernetzter Medizinprodukte
Wie Hersteller und Kliniken vernetzte Medizinprodukte im Feld sicher halten: mit Inventar und SBOM, klinisch begründeter Triage, Patches als kontrollierter Änderung, geordneter Schwachstellenmeldung und abgestimmten Meldewegen.
Stand: Oktober 2026 · Valeri Milke, ISO 27001 & ISO 42001 Lead Auditor
Erschienen inmt|medizintechnik 4.2026 ↗
2 · 10 · 15 TageHöchstfristen der MDR-Vigilanz für Hersteller, je nach Schwere des Vorkommnisses
24 h · 72 h · 1 MonatMeldestufen nach NIS2 und BSI-Gesetz für erfasste Kliniken
> 150Schwachstellen meldete die BSI-Studie ManiMed bei zehn vernetzten Medizinprodukten (2020)
06.12.2025Seit diesem Tag gilt das neue BSI-Gesetz mit den NIS2-Pflichten
Instandhaltung vernetzter Medizinprodukte bedeutet, ein Gerät nach dem Inverkehrbringen unter realen Einsatzbedingungen nicht nur funktionsfähig, sondern sicher, wirksam und nachweisbar regelkonform zu halten. Dazu gehören neben der klassischen Wartung ein aktuelles Komponenteninventar samt Software-Stückliste (Software Bill of Materials, SBOM), das laufende Lagebild zu Schwachstellen, eine Triage mit klinischem Kontext, Updates als kontrollierte Änderung, ein geordneter Kanal für Schwachstellenhinweise sowie Überwachung und Vorfallbehandlung. Weil eine ausgenutzte Lücke Diagnose oder Therapie beeinflussen kann, ist IT-Sicherheit hier unmittelbar Teil der Patientensicherheit. Die Verantwortung teilen sich Hersteller und Betreiber: Der Hersteller trägt die Pflichten aus der MDR, die Klinik verantwortet Betrieb und Instandhaltung – in Deutschland nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung – und unterliegt häufig zusätzlich dem BSI-Gesetz. Diese Seite zeigt, wie beide Seiten ihre Prozesse verzahnen.
Vom Leitfaden zur Meldepflicht
Meilensteine für die Sicherheit vernetzter Medizinprodukte im Feld – Eintrag antippen für Details.
Juli 2020
MDCG 2019-16 Rev. 1
Die überarbeitete Cybersecurity-Leitlinie der Medical Device Coordination Group erscheint. Sie ist bis heute das einzige MDCG-Dokument zur Cybersecurity und behandelt auch Post-Market-Überwachung und Vigilanz.
Dezember 2020
BSI-Abschlussbericht ManiMed
Das BSI untersucht zehn vernetzte Medizinprodukte aus fünf Produktkategorien und meldet den Herstellern mehr als 150 Schwachstellen.
26. Mai 2021
MDR gilt
Nach der pandemiebedingten Verschiebung um ein Jahr gilt die Medizinprodukteverordnung – mit Informationssicherheit als Teil der grundlegenden Anforderungen und der Pflicht, Produkte nach dem Inverkehrbringen aktiv zu überwachen.
10. Dezember 2021
Log4Shell
Die kritische Lücke in der Java-Bibliothek Log4j wird veröffentlicht. Viele Organisationen können zunächst nicht sagen, in welchen Produkten die Komponente steckt.
16. Dezember 2021
IEC 81001-5-1 erscheint
Die Norm beschreibt Security-Aktivitäten im Lebenszyklus von Health Software – ausdrücklich auch für die Wartung. Unter der MDR ist sie bislang nicht harmonisiert.
20. Februar 2025
Neue Betreiberverordnung
Die neu gefasste Medizinprodukte-Betreiberverordnung tritt in Kraft: Sicherheitsrelevante Software-Updates gehören ausdrücklich zur Instandhaltung. IT-Sicherheitsüberprüfungen für Software der Klassen IIb und III gelten ab August 2025.
6. Dezember 2025
Neues BSI-Gesetz in Kraft
Deutschland setzt NIS2 um. Erfasste Kliniken müssen Risikomanagementmaßnahmen umsetzen und erhebliche Sicherheitsvorfälle gestuft an das BSI melden.
16. Dezember 2025
Vorschlag zur MDR-Revision
Die Kommission schlägt vor, dass Hersteller aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwere Sicherheitsvorfälle an die nationalen Computer-Notfallteams (CSIRTs) und die EU-Agentur ENISA melden. Der Vorschlag ist noch nicht beschlossen.
11. September 2026
CRA-Meldepflichten
Für Produkte mit digitalen Elementen gelten die Meldepflichten des Cyber Resilience Act. Medizinprodukte sind ausgenommen, eigenständig vertriebene Zulieferkomponenten können betroffen sein.
Acht Kernaussagen zur Instandhaltung im Feld
Kurzfassung je Kernaussage — aufklappen für den vollständigen Text.
Bei Medizinprodukten lässt sich ein Sicherheitsvorfall nicht auf Datenverlust reduzieren. Wer unbefugt einen Patientenmonitor, eine Infusionspumpe oder ein Bildgebungssystem erreicht, kann Messwerte verfälschen, Alarme unterdrücken oder Therapieparameter ändern. Die Leitlinie MDCG 2019-16 erwartet deshalb, dass Security- und Safety-Risikomanagement eng verzahnt werden. Für die Praxis heißt das: Jede Schwachstelle und jeder Vorfall wird darauf geprüft, ob die vorgesehene Leistung oder die Sicherheit von Patienten und Anwendern berührt ist – und das Ergebnis fließt in die Risikoakte nach ISO 14971 ein.
Für die Cybersecurity des Produkts nimmt die MDR den Hersteller in die Pflicht. MDCG 2019-16 beschreibt aber eine gemeinsame Verantwortung von Herstellern, Lieferanten, Integratoren, Gesundheitseinrichtungen und Behörden. Der Betreiber setzt die Sicherheitsvorgaben des Herstellers um, sichert Netz und Räume, schult das Personal und meldet vermutete Sicherheitsereignisse unverzüglich an den Hersteller. In Deutschland zählt die Medizinprodukte-Betreiberverordnung die Installation sicherheitsrelevanter Software-Updates ausdrücklich zur Instandhaltung – stets unter Beachtung der Herstellerangaben. Eingriffe am Gerät, auch Patches oder Fremdsoftware, sind nur auf Grundlage veröffentlichter Herstellervorgaben vorgesehen. Je nach Größe kommen Pflichten aus dem BSI-Gesetz hinzu.
Betreibersicht: KI im Medizinbetrieb →Ob eine neu veröffentlichte Schwachstelle relevant ist, lässt sich nur beantworten, wenn bekannt ist, welche Komponenten in welchem Gerät mit welcher Version stecken. Die Software-Stückliste (SBOM) liefert diese Angaben maschinenlesbar, etwa in CycloneDX (ECMA-424) oder SPDX (ISO/IEC 5962). Erst zusammen mit dem Geräteinventar der Klinik und Herstelleraussagen zur tatsächlichen Betroffenheit (Vulnerability Exploitability eXchange, VEX) entsteht ein belastbares Bild. Kliniken sollten SBOM und Sicherheitshinweise bereits bei der Beschaffung vertraglich einfordern.
Zum SBOM-Management →Das Common Vulnerability Scoring System (CVSS) bewertet die technische Schwere, das Exploit Prediction Scoring System (EPSS) die Wahrscheinlichkeit einer Ausnutzung in den folgenden 30 Tagen, und der Katalog Known Exploited Vulnerabilities (KEV) der US-Behörde CISA belegt bereits stattfindende Angriffe. Für Medizinprodukte fehlen dabei entscheidende Fragen: Ist das Gerät aus dem Netz erreichbar, steht es am Patienten, greifen Schutzmaßnahmen, welche Folgen hätte eine Manipulation für Diagnose oder Therapie? Erst diese Bewertung entscheidet über die Prioritätsklasse. Eine mittel bewertete Lücke kann auf einem Therapiesystem dringlicher sein als eine kritisch bewertete auf einem isolierten Gerät.
Zum Schwachstellenmanagement →Ein Update kann eine Lücke schließen und zugleich einen validierten Zustand verändern. Weder Patchen um jeden Preis noch ein grundsätzlicher Verzicht ist daher vertretbar. Der belastbare Weg führt über Betroffenheitsprüfung, Bewertung, Test in einer realitätsnahen Umgebung, Freigabe, gestaffelten Rollout, Verifikation und Dokumentation. Wo kein Patch verfügbar ist, werden Ersatzmaßnahmen wie Segmentierung oder Nutzungsbeschränkungen genauso bewertet und belegt. Bei Updates über das Netz (Over-the-Air, OTA) sichern signierte Pakete, Secure Boot, ein Rückfall-Image und Schutz vor Downgrades die Flotte ab.
Fehlt für eine aktiv diskutierte Lücke noch ein Patch, entscheidet die Vorbereitung: ein Eskalationspfad über Produkt, Security, Klinik-IT und Regulatory Affairs, vorab abgestimmte Sofortmaßnahmen und klinisch geprüfte Ersatzkonfigurationen. Hinweise externer Finder brauchen einen festen Eingang. Coordinated Vulnerability Disclosure (CVD) nach ISO/IEC 29147 und ISO/IEC 30111, ein Kontakt per security.txt und ein Product Security Incident Response Team (PSIRT) machen diesen Weg verlässlich. Für Kliniken sind diese Merkmale ein wichtiges Kriterium der Lieferantenbewertung.
Zu Bug Bounty und VDP →Ein Cyberangriff auf vernetzte Medizintechnik kann mehrere Meldepflichten zugleich auslösen: die Vigilanzmeldung des Herstellers nach der MDR mit Höchstfristen von 2, 10 oder 15 Tagen, die Meldung mutmaßlich schwerwiegender Vorkommnisse durch die Klinik an die zuständige Bundesoberbehörde, die gestufte Meldung nach dem BSI-Gesetz (24 Stunden, 72 Stunden, ein Monat) und die Meldung an die Datenschutzaufsicht binnen 72 Stunden. Diese Wege haben unterschiedliche Adressaten, Auslöser und Inhalte. Wer Zuständigkeiten, Vorlagen und Fristen vorab festlegt, verliert in den ersten Stunden keine Zeit mit Abstimmungen.
Zu NIS2 →Wer trägt was zur Sicherheit im Feld bei?
Die gemeinsame Verantwortung nach MDCG 2019-16 – Rolle wählen.
MDR-PflichtenRechtlich verantwortlich für das Produkt
- Überwacht Produkt und Drittkomponenten nach dem Inverkehrbringen und speist Security-Erkenntnisse in Risikobewertung und technische Dokumentation ein.
- Stellt Updates, Sicherheitsinformationen und Anleitungen bereit und legt fest, welche Eingriffe der Betreiber selbst vornehmen darf.
- Bewertet Vorfälle auf Meldepflicht und Korrekturbedarf und meldet schwerwiegende Vorkommnisse fristgerecht.
PMSVigilanzSBOMPSIRT
BetriebsumgebungBetreiberverordnung, oft BSI-Gesetz
- Hält Geräte nach Herstellerangaben instand – einschließlich sicherheitsrelevanter Software-Updates –, trennt sie vom Internet, wo es nicht nötig ist, und hält Schutzsoftware aktuell.
- Fordert fehlende Sicherheitsinformationen an, etwa das Manufacturer Disclosure Statement for Medical Device Security (MDS2), und sichert Netz und Räume.
- Meldet vermutete Sicherheitsereignisse unverzüglich an den Hersteller und erfüllt eigene Meldepflichten.
MPBetreibVIEC 80001-1SegmentierungMeldung an Hersteller
EinbindungIm Auftrag des Betreibers
- Konfiguriert Geräte und Schnittstellen sicher und dokumentiert die Integration.
- Unterstützt bei Patches und bei der Behandlung von Vorfällen und schult das Personal.
- Handelt er im Auftrag der Klinik, bleibt die Verantwortung für die Informationssicherheit des eingebundenen Geräts bei der Gesundheitseinrichtung.
KonfigurationDokumentationSchulung
LieferketteCRA im Umfeld
- Liefert Betriebssysteme, Bibliotheken, Module und SDKs, deren Schwachstellen unmittelbar in das Medizinprodukt durchschlagen.
- Wird vom Hersteller vertraglich auf Stücklisten, Advisories und Reaktionszeiten verpflichtet.
- Eigenständig vertriebene Komponenten mit digitalen Elementen fallen unter den Cyber Resilience Act, das fertige Medizinprodukt nicht.
Open SourceSLSACSAFCRA
Vertiefung
Sicherheit im Feld: neun Kapitel von der Wartung bis zum Meldeweg
Die Kapitel folgen dem Lebensweg einer Schwachstelle – vom Inventar über die Bewertung und die Änderung bis zur Meldung – und unterscheiden durchgehend, was der Hersteller und was die Klinik verantwortet. Dabei wird kenntlich gemacht, ob eine Aussage auf Gesetz, Leitlinie oder Praxisempfehlung beruht.
Von der Wartung zur Cyber-Resilienz
Lange galt ein Gerät als gut instand gehalten, wenn es geprüft, kalibriert und verfügbar war. Bei vernetzter Medizintechnik ist das nur noch die halbe Wahrheit.
Medizintechnische Abteilungen planen Instandhaltung traditionell entlang von Prüffristen, Herstellervorgaben und Ausfallkosten. Für vernetzte Geräte reicht das nicht mehr: Ein Ultraschallsystem, ein Patientenmonitor oder eine Infusionspumpe mit Netzanschluss enthält ein Betriebssystem, Bibliotheken und Schnittstellen, deren Sicherheitslage sich täglich ändert – auch dann, wenn am Gerät selbst nichts passiert. Ein Gerät, das jede elektrische Sicherheitsprüfung besteht, kann deshalb zugleich ein offenes Einfallstor sein.
Wie real das Problem ist, zeigte die BSI-Studie ManiMed: Das Bundesamt untersuchte zehn netzwerkfähige Medizinprodukte aus fünf Produktkategorien und meldete den Herstellern im Projektverlauf mehr als 150 Schwachstellen. Der Abschlussbericht erschien im Dezember 2020.
Was Cyber-Resilienz im Betrieb heißt
Cyber-Resilienz meint die Fähigkeit, ein Gerät trotz neuer Schwachstellen und Angriffe sicher weiter zu betreiben oder begründet einzuschränken. Daraus folgen zusätzliche Aufgaben neben dem Wartungsplan:
- ein aktuelles Inventar aller Geräte, Softwarestände und Drittkomponenten,
- ein laufendes Lagebild zu neuen Schwachstellen und aktiven Angriffen,
- eine Bewertung, die technische Schwere mit klinischen Folgen verbindet,
- Updates und Ersatzmaßnahmen als dokumentierte, freigegebene Änderungen,
- ein Kanal für Schwachstellenhinweise von außen,
- Überwachung, Vorfallbehandlung und fristgerechte Meldungen.
Diese Seite fasst den Fachbeitrag „Instandhaltung vernetzter Medizinprodukte“ aus mt|medizintechnik, Ausgabe 4.2026, zusammen, ordnet ihn neu und ergänzt ihn um Entwicklungen bis Oktober 2026.
Security ist Safety: der klinische Blick auf Schwachstellen
Bei Medizinprodukten endet ein Sicherheitsvorfall nicht beim Datenschutz. Er kann die Behandlung selbst beeinflussen.
Neben Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit stellt sich bei Medizinprodukten eine vierte Frage: Kann ein Angriff die vorgesehene Leistung beeinträchtigen oder Menschen schädigen? Die Leitlinie MDCG 2019-16 betont, dass Security-Risiken bei Medizinprodukten nicht losgelöst von Safety-Risiken betrachtet werden dürfen.
Wie aus einer IT-Lücke ein klinisches Risiko wird
- Integrität: Manipulierte Messwerte, Bilder oder Befunde führen zu falschen Diagnosen.
- Verfügbarkeit: Ein verschlüsseltes oder abgestürztes System verzögert Untersuchungen oder Eingriffe.
- Steuerung: Wer Therapie- oder Alarmparameter verändern kann, greift unmittelbar in die Behandlung ein.
- Vertraulichkeit: Abgeflossene Gesundheitsdaten berühren den Datenschutz und das Vertrauen der Patientinnen und Patienten.
Daraus folgt eine zentrale Regel für die Bewertung im Feld: Der technische Schweregrad allein bestimmt nicht die Dringlichkeit – entscheidend ist, was ein Angreifer am konkreten Gerät und im konkreten Behandlungsablauf bewirken könnte.
Zwei Risikoakten, ein Ergebnis
Hersteller führen ihr Risikomanagement nach ISO 14971, die als EN ISO 14971 unter der MDR harmonisiert ist. Security-Risiken werden oft in einer eigenen Analyse bewertet. Entscheidend ist die Verbindung: Jedes Security-Szenario mit möglicher Auswirkung auf Patienten oder Anwender muss in der Safety-Risikoakte auftauchen, und jede Safety-Maßnahme, die auf Software beruht, braucht eine Security-Betrachtung. Im Feld wiederholt sich diese Prüfung bei jeder neuen Schwachstelle und jedem Vorfall – einschließlich der Frage, ob das Nutzen-Risiko-Verhältnis neu zu bewerten ist.
Regelwerke und Rollen: wer welche Pflicht trägt
Für die Sicherheit im Feld greifen Medizinprodukterecht, Betreiberrecht, Leitlinien, Normen und das NIS2-Recht ineinander – mit unterschiedlichen Adressaten.
MDR: Pflichten des Herstellers
Die MDR gilt seit dem 26. Mai 2021. Sie verlangt Software nach dem Stand der Technik mit einem Risikomanagement, das Informationssicherheit einschließt, Schutz vor unbefugtem Zugriff und Mindestanforderungen an IT-Netze in der Gebrauchsanweisung. Nach dem Inverkehrbringen betreiben Hersteller ein System zur Überwachung (Post-Market Surveillance, PMS). Ab Klasse IIa gehört dazu ein regelmäßig aktualisierter Sicherheitsbericht (Periodic Safety Update Report, PSUR) – für die Klassen IIb und III mindestens jährlich, für Klasse IIa mindestens alle zwei Jahre.
MDCG 2019-16: gemeinsame Verantwortung
Die Leitlinie MDCG 2019-16 in der Revision vom Juli 2020 überträgt diese Anforderungen auf den gesamten Lebenszyklus. Sie stellt klar, dass Cybersecurity Teil des PMS-Systems ist und auch Drittkomponenten einschließt. Zugleich beschreibt sie eine gemeinsame Verantwortung: Rechtlich ist der Hersteller gebunden, praktisch tragen auch Lieferanten, Integratoren, Gesundheitseinrichtungen und Behörden Verantwortung. Änderungen am Gerät, einschließlich Patches und Fremdsoftware, sind nur auf Grundlage ausdrücklicher, veröffentlichter Herstellervorgaben vorgesehen.
Normen als Stand der Technik
IEC 81001-5-1
Lebenszyklusnorm für Health Software vom Dezember 2021, korrigiert im Dezember 2025. Sie umfasst Entwicklung und Wartung, ergänzt die Prozessstruktur der IEC 62304 um Security-Aktivitäten und lehnt sich an IEC 62443-4-1 an. Unter der MDR ist sie nicht harmonisiert, gilt aber als Stand der Technik.
IEC 80001-1
Seit September 2021 in zweiter Ausgabe. Die Norm richtet sich an Organisationen, die Health-IT-Systeme in ihre Infrastruktur einbinden, und verlangt Risikomanagement vor, während und nach der Anbindung – mit den Schutzzielen Safety, Effectiveness und Security.
AAMI TIR57 und SW96
US-Dokumente zum Security-Risikomanagement von Herstellern; beide verknüpfen es ausdrücklich mit dem Risikomanagement nach ISO 14971.
Medizinprodukte-Betreiberverordnung: Updates sind Instandhaltung
Für Betreiber in Deutschland konkretisiert die Medizinprodukte-Betreiberverordnung, die in neuer Fassung seit dem 20. Februar 2025 gilt, was Instandhaltung umfasst: neben Wartung, Inspektion und Instandsetzung bei Software ausdrücklich auch die Installation sicherheitsrelevanter Updates – unter Beachtung der Herstellerangaben. Ändert ein Update die Handhabung wesentlich, ist das Personal erneut einzuweisen. Für Software, die als Medizinprodukt der Klassen IIb oder III eingestuft ist, verlangt die Verordnung in Gesundheitseinrichtungen seit dem 1. August 2025 außerdem IT-Sicherheitsüberprüfungen nach den anerkannten Regeln der Technik, spätestens alle zwei Jahre und mit Protokoll.
BSI-Gesetz: Pflichten der Klinik
Seit dem 6. Dezember 2025 setzt das neue BSI-Gesetz die NIS2-Richtlinie in Deutschland um. Krankenhäuser gehören zum Sektor Gesundheit. Erfasst sind in der Regel Einrichtungen ab 50 Beschäftigten oder mit mehr als 10 Millionen Euro Umsatz und Bilanzsumme; ab 250 Beschäftigten oder mehr als 50 Millionen Euro Umsatz und 43 Millionen Euro Bilanzsumme gelten sie als besonders wichtig, Krankenhäuser mit kritischer Anlage – bisher ab 30.000 vollstationären Fällen pro Jahr – unabhängig von ihrer Größe. Zu den Pflichten gehören ausdrücklich Sicherheit bei Erwerb, Entwicklung und Wartung einschließlich des Managements und der Offenlegung von Schwachstellen sowie die Sicherheit der Lieferkette.
Cyber Resilience Act und FDA im Umfeld
Der Cyber Resilience Act gilt nicht für Produkte, auf die MDR oder IVDR anwendbar sind. Er wirkt dennoch in die Medizintechnik hinein: Zulieferer, die Komponenten mit digitalen Elementen eigenständig vertreiben, unterliegen seit dem 11. September 2026 seinen Meldepflichten und ab dem 11. Dezember 2027 den Hauptpflichten. International setzt die US-Arzneimittelbehörde FDA Maßstäbe: Für sogenannte Cyber Devices verlangt sie in Zulassungseinreichungen seit dem 29. März 2023 unter anderem eine SBOM, einen Plan für den Umgang mit Schwachstellen samt Coordinated Vulnerability Disclosure und Updates in einem begründeten Zyklus.
Transparenz: Inventar, SBOM und Lieferkette
Ob eine neue Schwachstelle relevant ist, lässt sich nur mit einer aktuellen Komponentenliste beantworten – beim Hersteller und in der Klinik.
Am Tag der Veröffentlichung von Log4Shell, dem 10. Dezember 2021, stellte sich in vielen Organisationen dieselbe Frage: In welchen Produkten steckt die betroffene Bibliothek? Für Medizinprodukte ist diese Ungewissheit besonders heikel, weil Kliniken Geräte in der Regel weder selbst scannen noch verändern dürfen, ohne dass der Hersteller dies vorsieht.
Was eine SBOM leistet
Die Software Bill of Materials (SBOM) listet die Softwarebestandteile eines Produkts maschinenlesbar auf – mit Bezeichnung, Version, Lieferant, Prüfsumme und Abhängigkeiten. Zwei Formate haben sich durchgesetzt: CycloneDX, seit Juni 2024 als ECMA-424 standardisiert, und SPDX, dessen Version 2.2.1 als ISO/IEC 5962:2021 normiert ist. Welche Mindestinhalte eine SBOM haben sollte, beschreibt in Deutschland die Technische Richtlinie TR-03183-2 des BSI.
Pflicht oder Erwartung?
In den USA ist die SBOM für Cyber Devices Teil der Zulassungseinreichung. Das europäische Medizinprodukterecht kennt keine ausdrückliche SBOM-Pflicht; MDCG 2019-16 nennt die Stückliste als Beispiel für Sicherheitsinformationen an Betreiber. Die Erwartung folgt hier aus dem Stand der Technik nach IEC 81001-5-1. Für Zulieferkomponenten, die unter den Cyber Resilience Act fallen, wird eine SBOM als Teil der technischen Dokumentation ab dem 11. Dezember 2027 verpflichtend.
Von der Liste zum Lagebild
Wirksam wird eine SBOM erst, wenn der Hersteller sie bei jedem Build neu erzeugt und laufend gegen Schwachstellendaten abgleicht. Weil eine verwundbare Bibliothek nicht automatisch ein verwundbares Gerät bedeutet, ergänzt der Hersteller Aussagen zur tatsächlichen Betroffenheit (Vulnerability Exploitability eXchange, VEX). Ausgetauscht werden solche Hinweise maschinenlesbar im Common Security Advisory Framework (CSAF), seit November 2022 ein OASIS-Standard in Version 2.0.
Was Kliniken in der Beschaffung festlegen sollten
- Lieferung einer maschinenlesbaren SBOM mit dem Gerät und Aktualisierung bei jedem Softwarestand,
- Sicherheitshinweise und VEX-Aussagen über einen festen Kanal, möglichst im CSAF-Format,
- Angaben zum Supportzeitraum für Sicherheitsupdates und zu deren Bereitstellung,
- das ausgefüllte MDS2-Formular und die Mindestanforderungen an die Netzumgebung,
- einen benannten Ansprechpartner für Sicherheitsfragen und Vorfälle.
Risiken jenseits des eigenen Codes
Lieferkettenangriffe wie der auf SolarWinds Orion Ende 2020 oder die Hintertür in XZ Utils im März 2024 zeigen, wie Schadcode über vertrauenswürdige Quellen eindringt. Gegenmittel sind überprüfbare Builds, signierte Artefakte, Herkunftsnachweise und sparsam gewählte Abhängigkeiten; einen gestuften Rahmen bietet Supply-chain Levels for Software Artifacts (SLSA), aktuell Version 1.2.
Lagebild und Triage mit klinischem Kontext
Nicht jede Schwachstelle ist gleich dringend. Die Kunst liegt darin, technische Signale mit der klinischen Einbettung des Geräts zu verbinden.
Quellen für das Lagebild
- Sicherheitshinweise der Gerätehersteller und der Komponentenlieferanten, idealerweise maschinenlesbar im CSAF-Format,
- der Warn- und Informationsdienst von CERT-Bund beim BSI,
- der Katalog Known Exploited Vulnerabilities (KEV) der US-Behörde CISA,
- der Austausch im Health-ISAC, dem internationalen Informationsverbund des Gesundheitssektors,
- eigene Erkenntnisse aus Netzüberwachung, Protokollen und Vorfällen.
Drei technische Signale
Die technische Einordnung stützt sich auf drei Signale: CVSS, seit November 2023 in Version 4.0, für die Schwere; EPSS für die täglich aktualisierte Prognose einer Ausnutzung in den nächsten 30 Tagen; den seit November 2021 geführten KEV-Katalog für nachgewiesene Angriffe.
Die klinischen Fragen
- Erreichbarkeit: Ist das Gerät aus dem Kliniknetz, aus Fernwartungszugängen oder gar aus dem Internet ansprechbar?
- Klinische Einbettung: Steuert oder überwacht es eine Therapie, liefert es Befunde, steht es am Patienten?
- Folgen einer Manipulation: Welche Auswirkung hätte ein Verlust von Integrität oder Verfügbarkeit auf Diagnose und Behandlung?
- Schutzmaßnahmen: Wirken Segmentierung, Zugriffsbeschränkungen oder Überwachung bereits nachweisbar?
- Herstelleraussage: Bestätigt eine VEX-Angabe die Betroffenheit, oder ist die Komponente nicht erreichbar?
Prioritätsklassen als gemeinsame Sprache
Hersteller und Kliniken profitieren von wenigen, klar beschriebenen Prioritätsklassen. Die folgende Einteilung ist ein Vorschlag; konkrete Reaktionszeiten legt jede Organisation produktspezifisch fest.
| Klasse | Typische Merkmale | Erwartete Reaktion | Nachweis |
|---|---|---|---|
| Notfall | Ausnutzung belegt oder unmittelbar zu erwarten, Gerät mit Einfluss auf Therapie oder Diagnose, keine wirksame Schutzmaßnahme | Krisenstab einberufen, Gerät isolieren oder Funktion einschränken, Hersteller-Workaround oder Notfall-Update, im Extremfall Außerbetriebnahme | Entscheidungsprotokoll, Safety-Bewertung, Prüfung der Meldepflichten |
| Dringend | Gute Erreichbarkeit oder spürbarer Einfluss auf Sicherheit oder Leistung, Schutzmaßnahmen nur teilweise | Beschleunigter Test und priorisierte Freigabe, Überwachung verstärken, Rollout kurzfristig planen | Testbericht, Freigabe, Restrisiko |
| Planbar | Eingeschränkte Erreichbarkeit, wirksame Schutzmaßnahmen vorhanden | Update im regulären Änderungsprozess, Schutzmaßnahmen regelmäßig überprüfen | Risikobewertung, Termin, Wirksamkeitsprüfung |
| Routine | Kaum erreichbar, kein erkennbarer Bezug zu Patientensicherheit | Mit dem nächsten regulären Softwarestand einspielen | Eintrag im Inventar und in der Änderungshistorie |
Interne Reaktionszeiten sind keine gesetzlichen Fristen. Die Vigilanzfristen der MDR und die Meldestufen des BSI-Gesetzes laufen unabhängig davon (siehe Kapitel Meldewege).
Patch als kontrollierte Änderung – auch über das Netz
Ein Update schließt eine Lücke und verändert zugleich ein validiertes Produkt. Deshalb braucht es einen Änderungsprozess, der Tempo und Nachweis verbindet.
Riskant sind zwei Extreme: jedes verfügbare Update reflexhaft einzuspielen oder an Medizintechnik grundsätzlich nichts zu verändern. MDCG 2019-16 erwartet, dass Betreiber Patchprozesse haben, mit denen sicherheitsrelevante Updates zeitnah ausgerollt werden, und dass die Betriebsumgebung Updates ohne Kompatibilitätsverlust zulässt. Die Leitlinie sieht ausdrücklich vor, dass Updates auch außerhalb einer Sicherheitskorrekturmaßnahme im Feld bereitgestellt werden.
Der Weg vom Hinweis zum belegten Update
- 1Betroffenheit feststellen
Hinweis mit SBOM, Geräteinventar und VEX-Angaben abgleichen: Welche Geräte, Softwarestände und Standorte sind tatsächlich betroffen?
- 2Bewerten und einstufen
Technische Signale, klinische Einbettung und vorhandene Schutzmaßnahmen zusammenführen, Prioritätsklasse festlegen und Safety-Bezug dokumentieren.
- 3Maßnahme wählen
Update, Konfigurationsänderung oder Ersatzmaßnahme wie Segmentierung, Härtung, verstärkte Überwachung oder Nutzungsbeschränkung – abgestimmt mit den Vorgaben des Herstellers.
- 4Testen und freigeben
Der Hersteller verifiziert und validiert das Update; die Klinik prüft es in einer realitätsnahen Umgebung mit ihren Schnittstellen und gibt es nach festgelegten Kriterien frei.
- 5Gestaffelt ausrollen
Erst Pilotgeräte, dann die Flotte, in abgestimmten Wartungsfenstern und mit vorbereitetem Rückweg für den Fall von Störungen.
- 6Verifizieren und dokumentieren
Installationsstand prüfen, Funktion bestätigen, Restrisiko festhalten und Inventar, SBOM und Risikoakte aktualisieren.
Ersatzmaßnahmen werden genauso bewertet, freigegeben, befristet und überprüft wie ein Patch. Aus Sicht der MDR zählt der Nachweis, dass eine Entscheidung begründet, getestet und mit ihrem Restrisiko dokumentiert wurde – nicht allein die Installation.
Updates über das Netz (OTA)
Over-the-Air-Updates bringen Korrekturen schneller auf viele Geräte, schaffen aber ein Klumpenrisiko: Ein fehlerhaftes oder manipuliertes Paket erreicht im schlimmsten Fall die gesamte Flotte. Die Firmware-Update-Architektur der IETF, beschrieben in RFC 9019 vom April 2021, benennt die tragenden Prinzipien:
- ein signiertes Manifest, das Herkunft, Kompatibilität und Prüfsummen des Pakets beschreibt,
- die Prüfung von Echtheit und Integrität vor der Installation und erneut beim Start durch einen Bootloader mit Vertrauensanker (Secure Boot),
- ein Rückfall-Image in einem getrennten Speicherbereich (A/B-Prinzip), damit ein fehlgeschlagenes Update das Gerät nicht lahmlegt,
- einen Schutz vor Downgrades über Sequenznummern, damit Angreifer keine ältere, verwundbare, aber gültig signierte Version einspielen können,
- Robustheit gegen Stromausfall oder Verbindungsabbruch.
Rückfall-Image und Downgrade-Schutz lösen verschiedene Probleme: Das eine sichert die Verfügbarkeit, das andere verhindert einen Angriff. Hinzu kommen verschlüsselte Übertragung, gestaffelte Ausrollwellen und Telemetrie zur Erfolgsquote, im klinischen Betrieb außerdem abgestimmte Wartungsfenster und klare Information der Anwender. Verändert ein Update Sicherheits- oder Leistungsmerkmale wesentlich, kann je nach Klassifizierung eine erneute Bewertung unter Einbindung der Benannten Stelle nötig sein.
Zero-Day, Coordinated Vulnerability Disclosure und PSIRT
Wenn eine Lücke bekannt ist, aber noch kein Update existiert, entscheidet die Vorbereitung. Und damit Hinweise überhaupt ankommen, braucht es einen geordneten Eingang.
Vorbereitet auf den Zero-Day
Als Zero-Day gilt eine Schwachstelle, für die zum Zeitpunkt ihres Bekanntwerdens kein Patch bereitsteht. Für Medizinprodukte ist das besonders schwierig: Das Gerät soll weiter versorgen, ein freigegebenes Update fehlt, und eigenmächtige Eingriffe der Klinik sind ausgeschlossen. Bewährt haben sich vier Vorkehrungen:
- ein dokumentierter Eskalationspfad, der festlegt, wer in den ersten Stunden entscheidet – Produktverantwortung, Security, Klinik-IT, Medizintechnik und Regulatory Affairs,
- vorab abgestimmte Sofortmaßnahmen wie Netztrennung, Abschalten nicht benötigter Dienste und gezielte Überwachung auf Angriffsspuren,
- für sicherheitskritische Geräteklassen vorbereitete und klinisch geprüfte Ersatzkonfigurationen,
- Vorlagen für Sicherheitsmitteilungen an Anwender (Field Safety Notice), die technisch korrekt und klinisch verständlich sind.
Eine Sicherheitskorrekturmaßnahme im Feld (Field Safety Corrective Action) ist nach der MDR grundsätzlich vor ihrer Durchführung der Behörde zu melden; nur in dringenden Fällen darf die Meldung nachfolgen. Wird eine Lücke bereits aktiv ausgenutzt, verschärft sich die Lage zusätzlich – technisch wie regulatorisch.
Coordinated Vulnerability Disclosure
Viele Schwachstellen entdecken Forschende, Pentester, Integratoren oder Anwender. Ohne erkennbaren Meldeweg bleiben solche Hinweise liegen oder werden unkoordiniert öffentlich. Coordinated Vulnerability Disclosure (CVD) ordnet den Ablauf: Der Hinweis wird angenommen, geprüft, behoben und anschließend gemeinsam veröffentlicht. Den Rahmen setzen ISO/IEC 29147:2018 für Annahme und Veröffentlichung und ISO/IEC 30111:2019 für die interne Behandlung.
Erreichbarkeit
Eine Datei security.txt nach RFC 9116 vom April 2022 unter /.well-known/ auf der Website, eine Richtlinie für Meldende und ein verschlüsselbarer Kontakt.
Bearbeitung
Ein Product Security Incident Response Team (PSIRT) mit festgelegten Reaktionszeiten; Orientierung bietet das PSIRT Services Framework von FIRST.
Kennzeichnung
Eindeutige CVE-Kennungen, vergeben über eine eigene CVE Numbering Authority (CNA) oder in Zusammenarbeit mit einer bestehenden CNA.
Veröffentlichung
Sicherheitshinweise mit betroffenen Versionen, Maßnahmen und VEX-Status, möglichst maschinenlesbar im CSAF-Format.
Was Kliniken prüfen sollten
Ohne funktionierenden CVD-Prozess lässt sich die Reaktionsfähigkeit eines Herstellers kaum abschätzen. Aussagekräftig sind eine veröffentlichte Richtlinie, ein erreichbares PSIRT und eine nachvollziehbare Historie von Sicherheitshinweisen.
Monitoring, Incident Response und parallele Meldewege
Zwischen der ersten Auffälligkeit und einer Meldepflicht liegen oft nur Stunden. Wer erst im Vorfall klärt, wer was meldet, verliert wertvolle Zeit.
Überwachung jenseits der Verfügbarkeit
Ein Monitoring, das nur prüft, ob ein Gerät erreichbar ist, erkennt keine Angriffe. Aussagekräftig sind ungewöhnliche Verbindungen, gehäufte fehlgeschlagene Anmeldungen, unerwartete Konfigurationsänderungen und verletzte Integritätsprüfungen. Weil auf vielen Medizinprodukten keine zusätzliche Software installiert werden darf, bietet sich eine passive Netzüberwachung in segmentierten Gerätezonen an.
Incident Response über Organisationsgrenzen
Aus Auffälligkeiten muss ein handlungsfähiger Ablauf werden – mit Rollen, Eskalationskriterien und Schnittstellen zu Medizintechnik, Klinikleitung, Datenschutz und Hersteller. MDCG 2019-16 erwartet ausdrücklich, dass Betreiber den Hersteller unverzüglich über jeden vermuteten Sicherheitsvorfall informieren. Beim Hersteller bündelt das PSIRT Analyse, Priorisierung und Behebung und begleitet die Kommunikation mit CERTs, Informationsverbünden und Behörden.
Vier Meldewege im Vergleich
| Meldeweg | Wer meldet | Auslöser | Fristen | Empfänger |
|---|---|---|---|---|
| MDR-Vigilanz | Hersteller | Schwerwiegendes Vorkommnis, auch mit digitaler Ursache, oder Sicherheitskorrekturmaßnahme im Feld | Unverzüglich, spätestens 2 Tage bei ernster Gefahr für die öffentliche Gesundheit, 10 Tage bei Tod oder unerwarteter schwerwiegender Verschlechterung des Gesundheitszustands, sonst 15 Tage | Zuständige Behörde, in Deutschland in der Regel das BfArM |
| Anwendermeldung (Deutschland) | Betreiber und Anwender, etwa die Klinik | Mutmaßliches schwerwiegendes Vorkommnis mit einem Medizinprodukt | Unverzüglich | Zuständige Bundesoberbehörde, in der Regel das BfArM |
| BSI-Gesetz (NIS2) | Klinik als besonders wichtige oder wichtige Einrichtung | Erheblicher Sicherheitsvorfall | Frühe Erstmeldung binnen 24 Stunden, Meldung mit erster Bewertung binnen 72 Stunden, Abschlussmeldung spätestens einen Monat nach der Meldung | BSI |
| DSGVO | Verantwortlicher, etwa die Klinik | Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten mit Risiko für Betroffene | Unverzüglich, möglichst binnen 72 Stunden; Verzögerungen sind zu begründen | Datenschutzaufsichtsbehörde |
Die Fristen laufen unabhängig voneinander, in der Regel ab Kenntnis; die Abschlussmeldung nach dem BSI-Gesetz zählt ab der 72-Stunden-Meldung. Hinzu kommen Trendmeldungen des Herstellers bei statistisch auffälligen Häufungen nicht schwerwiegender Vorkommnisse.
Für die MDR-Vigilanz spielt es keine Rolle, ob ein Ereignis auf einen Angriff, eine Lücke oder einen Softwarefehler zurückgeht. Es kommt darauf an, ob das Produkt in Sicherheit oder Leistung beeinträchtigt war oder hätte sein können. Beispiele zur Abgrenzung von Vorkommnis und schwerwiegendem Vorkommnis enthält MDCG 2019-16; für die Kodierung bietet das International Medical Device Regulators Forum (IMDRF) Problemcodes wie „Software Security Vulnerability“. Bei Unsicherheit über die Meldepflicht ist fristgerecht zu melden, eine zunächst unvollständige Meldung ist zulässig.
Was der Revisionsvorschlag ändern würde
Die Kommission hat am 16. Dezember 2025 vorgeschlagen, MDR und IVDR zu überarbeiten. Hersteller sollen danach aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwere Sicherheitsvorfälle innerhalb von 30 Tagen über die europäische Datenbank Eudamed an die zuständigen CSIRTs und an ENISA melden; zudem soll die allgemeine Vigilanzfrist für sonstige schwerwiegende Vorkommnisse von 15 auf 30 Tage steigen. Der Vorschlag ist noch nicht beschlossen. Bis dahin gelten die heutigen Fristen.
Zielbild und Startplan für die Instandhaltung im Feld
Wirksam wird Instandhaltung im Feld erst, wenn Security, Qualität, Regulatory und Klinik einen gemeinsamen Steuerungsprozess teilen.
Marktüberwachung, Schwachstellenmanagement und Vorfallbehandlung brauchen einander: Neue Risiken werden nur sichtbar, wenn das Security-Lagebild in die Marktüberwachung einfließt; Prioritäten stimmen nur, wenn die Safety-Bewertung mitläuft; Fristen werden nur gehalten, wenn Regulatory Affairs früh eingebunden ist. Das Zielbild verbindet diese Stränge zu einem Kreislauf mit klaren Verantwortlichen.
Transparenz
Vollständiges Inventar von Geräten, Softwareständen und Drittkomponenten, gestützt auf aktuelle SBOMs.
Lagebild
Laufende Auswertung von Herstellerhinweisen, CERT-Bund, KEV und eigenen Beobachtungen.
Entscheidung
Risikobasierte Wahl zwischen Update, OTA-Welle, Ersatzmaßnahme oder Nutzungseinschränkung – mit Safety-Bewertung.
Meldeeingang
Ein funktionierender CVD-Kanal und ein PSIRT, das Hinweise verlässlich bearbeitet.
Nachweis
PMS-Ergebnisse, aktualisierte Risikoakte, Änderungshistorie und gegebenenfalls Meldungen in der technischen Dokumentation.
Verantwortung
Feste Rollen für Produkt, Qualität, Security, Service, Regulatory Affairs und klinischen Betrieb, mit Review-Zyklen und Eskalationskriterien.
Startplan für die ersten Monate
- Inventar und Verantwortliche: alle vernetzten Medizinprodukte mit Softwarestand, Netzanbindung, Hersteller-Kontakt und Supportende erfassen.
- Lücken bei Herstellerinformationen schließen: SBOM, MDS2, Sicherheitshinweise und Patchvorgaben anfordern und vertraglich verankern.
- Prioritätsklassen und interne Reaktionszeiten festlegen, die technische und klinische Kriterien verbinden.
- Änderungsprozess für Updates und Ersatzmaßnahmen mit Test-, Freigabe- und Dokumentationsschritten aufsetzen und mit den Instandhaltungs- und Prüfpflichten der Betreiberverordnung verzahnen.
- Meldematrix für MDR-Vigilanz, Anwendermeldung, BSI-Gesetz und Datenschutz mit Vorlagen, Zuständigkeiten und Vertretungen erstellen und üben.
- Kennzahlen einführen, etwa Anteil der Geräte mit aktueller SBOM, Durchlaufzeit je Prioritätsklasse und Anzahl befristeter Ersatzmaßnahmen.
Wer diese Bausteine früh verbindet, reagiert schneller, kann Entscheidungen belegen und stärkt das Vertrauen in digitale Medizintechnik. Ein sicher entwickeltes Gerät bleibt nur dann sicher, wenn es im Feld ebenso sorgfältig instand gehalten wird.
Die Hinweise auf dieser Seite ersetzen keine Rechtsberatung. Welche Pflichten im Einzelfall gelten, hängt von Klassifizierung, Rolle und Größe der Organisation ab.
Fachbeitrag · mt|medizintechnik
Instandhaltung vernetzter Medizinprodukte
Im Heftbeitrag beschreibt Valeri Milke, CEO der VamiSec GmbH, Lead Auditor für ISO/IEC 27001 und ISO/IEC 42001, warum Schwachstellen- und Patchmanagement bei vernetzter Medizintechnik eine Frage der Patientensicherheit sind und wie Hersteller und Betreiber Instandhaltung als durchgängigen Prozess organisieren. Diese Seite fasst den Beitrag zusammen, gliedert ihn neu und ergänzt ihn um aktuelle Entwicklungen wie die neue Medizinprodukte-Betreiberverordnung, das neue BSI-Gesetz und den Revisionsvorschlag zur MDR.
Ausgabe4.2026
VerlagTÜV Media
SchwerpunktInstandhaltung
Umfang5 Bilder, 1 Tabelle
- Ein formal funktionsfähiges Gerät kann ein nicht vertretbares Sicherheitsrisiko darstellen.
- Schwachstellen werden erst mit klinischem Kontext richtig priorisiert.
- Patches und OTA-Updates sind kontrollierte Änderungen mit Test, Freigabe und Nachweis.
- MDR-Vigilanz, NIS2 und Datenschutz verlangen abgestimmte, parallel laufende Meldeprozesse.
Der vollständige Beitrag ist in der Printausgabe bzw. im E-Paper für Abonnenten erschienen.
FAQ
Häufige Fragen zur Instandhaltung vernetzter Medizinprodukte
Kurze Antworten für Hersteller, Medizintechnik und Klinik-IT – Stand Oktober 2026.
Neben Wartung und Prüfungen gehören dazu ein aktuelles Inventar mit Softwareständen und SBOM, die laufende Beobachtung neuer Schwachstellen, eine Bewertung mit klinischem Kontext, Updates und Ersatzmaßnahmen als kontrollierte Änderungen, ein Kanal für externe Schwachstellenhinweise sowie Überwachung, Vorfallbehandlung und Meldungen. Beim Hersteller fließen die Ergebnisse in Post-Market Surveillance und Risikomanagement ein, in der Klinik in den Betrieb der Medizintechnik und das Informationssicherheitsmanagement.
Ja, sofern der Hersteller es vorsieht. In Deutschland zählt die Medizinprodukte-Betreiberverordnung die Installation sicherheitsrelevanter Software-Updates sogar zur Instandhaltungspflicht des Betreibers, stets unter Beachtung der Herstellerangaben. MDCG 2019-16 sieht Änderungen am Gerät, auch Patches und Fremdsoftware, nur auf Grundlage veröffentlichter Herstellervorgaben vor. Gibt der Hersteller ein Update frei, spielt die Klinik es zeitnah über einen geordneten Prozess mit Test, Freigabe und Dokumentation ein. Ohne Freigabe bleiben Ersatzmaßnahmen wie Segmentierung oder eingeschränkte Nutzung.
Eine ausdrückliche SBOM-Pflicht enthält das europäische Medizinprodukterecht derzeit nicht. MDCG 2019-16 nennt die Stückliste als Beispiel für Sicherheitsinformationen an Betreiber, und IEC 81001-5-1 prägt den Stand der Technik. In den USA verlangt die FDA für Cyber Devices seit März 2023 eine SBOM in der Zulassungseinreichung. Kliniken sollten sie in der Beschaffung vertraglich einfordern, Hersteller sollten sie maschinenlesbar in CycloneDX oder SPDX bereitstellen.
Nein. Der Cyber Resilience Act nimmt Produkte aus, die unter MDR oder IVDR fallen, weil das Medizinprodukterecht eigene Sicherheitsanforderungen stellt. Er wirkt aber indirekt: Zulieferer, die Komponenten mit digitalen Elementen eigenständig vertreiben, unterliegen seit dem 11. September 2026 seinen Meldepflichten und ab dem 11. Dezember 2027 den übrigen Pflichten, etwa zur SBOM. Der Revisionsvorschlag zur MDR übernimmt zudem Begriffe des CRA.
Meldepflichtig ist ein schwerwiegendes Vorkommnis: eine Fehlfunktion oder Leistungsbeeinträchtigung – auch infolge einer ausgenutzten Lücke –, die zu Tod, schwerwiegender Verschlechterung des Gesundheitszustands oder ernster Gefahr für die öffentliche Gesundheit geführt hat oder hätte führen können. Die Höchstfristen betragen 2, 10 oder 15 Tage. Eine bekannte Schwachstelle allein löst noch keine Meldung aus, sie muss aber dokumentiert auf ihre Folgen geprüft werden. Beispiele zur Abgrenzung enthält MDCG 2019-16.
Fällt die Klinik als besonders wichtige oder wichtige Einrichtung unter das BSI-Gesetz, meldet sie einen erheblichen Sicherheitsvorfall binnen 24 Stunden als frühe Erstmeldung, binnen 72 Stunden mit erster Bewertung und spätestens einen Monat nach dieser Meldung abschließend an das BSI. Sind personenbezogene Daten betroffen, ist die Datenschutzaufsicht möglichst binnen 72 Stunden zu informieren. Ein mutmaßlich schwerwiegendes Vorkommnis mit einem Medizinprodukt meldet sie unverzüglich an die zuständige Bundesoberbehörde, in der Regel das BfArM, und bindet den Hersteller ein.
Man kombiniert technische Signale mit klinischem Kontext. CVSS beschreibt die Schwere, EPSS die Wahrscheinlichkeit einer Ausnutzung in den nächsten 30 Tagen, der KEV-Katalog belegt aktive Angriffe. Hinzu kommen Erreichbarkeit des Geräts, Patientennähe, mögliche Folgen für Diagnose oder Therapie, wirksame Schutzmaßnahmen und VEX-Aussagen des Herstellers. Daraus ergeben sich wenige Prioritätsklassen mit produktspezifisch festgelegten Reaktionszeiten.
Coordinated Vulnerability Disclosure ist ein geordnetes Verfahren, mit dem ein Hersteller Schwachstellenhinweise von außen annimmt, prüft, behebt und abgestimmt veröffentlicht – nach ISO/IEC 29147 und ISO/IEC 30111. Für Kliniken ist sie ein Gradmesser dafür, wie schnell ein Hersteller auf kritische Lücken reagiert. Prüfenswert sind eine veröffentlichte Richtlinie, ein security.txt-Kontakt, ein erreichbares PSIRT und eine nachvollziehbare Historie von Sicherheitshinweisen.
Standards & Quellen
Die Inhalte dieser Seite basieren auf den folgenden öffentlich verfügbaren Leitfäden und Studien.
mt|medizintechnik · TÜV Media GmbH · 2026
Valeri Milke: Instandhaltung vernetzter Medizinprodukte, Ausgabe 4.2026 ↗
Heftbeitrag, auf dem diese Seite aufbaut (Heftschwerpunkt Instandhaltung).
Amtsblatt der EU / EUR-Lex · 2017
Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte (MDR) ↗
Anhang I Nr. 17.2, 17.4, 18.8, 23.4; Art. 83–89: PMS, PSUR, Vigilanzfristen, Trendmeldung, Folgemaßnahmen.
MDCG / Europäische Kommission · 2020
MDCG 2019-16 Rev. 1 – Guidance on Cybersecurity for medical devices ↗
Gemeinsame Verantwortung, Pflichten von Betreibern und Integratoren, PMS und Vigilanz, IMDRF-Codes.
Europäische Kommission · 2025
COM(2025) 1023 – Vorschlag zur Änderung von MDR und IVDR (2025/0404(COD)) ↗
Vorschlag vom 16.12.2025: neuer Art. 87a MDR (30-Tage-Meldung an CSIRTs/ENISA), Vigilanzfrist 15 → 30 Tage; noch nicht beschlossen.
IEC · 2021
IEC 81001-5-1:2021 – Health software and health IT systems safety, effectiveness and security – Part 5-1: Security – Activities in the product life cycle ↗
Security-Aktivitäten in Entwicklung und Wartung; korrigierte Fassung 12/2025; unter der MDR nicht harmonisiert (Stand Juni 2026).
IEC · 2021
IEC 80001-1:2021 – Application of risk management for IT-networks incorporating medical devices – Part 1 ↗
Risikomanagement der Betreiberorganisation für medizinische IT-Netze.
U.S. Food and Drug Administration · 2026
Cybersecurity in Medical Devices: Quality Management System Considerations and Content of Premarket Submissions ↗
Final seit 03.02.2026; Section 524B FD&C Act: SBOM, Post-Market-Plan mit CVD, Update-Zyklen.
BSI · 2025
Technische Richtlinie TR-03183 Teil 2: Software Bill of Materials (SBOM), Version 2.1.0 ↗
SBOM-Mindestinhalte; CycloneDX ab 1.6 oder SPDX ab 3.0.1.
OASIS Open · 2022
Common Security Advisory Framework (CSAF) Version 2.0 ↗
Maschinenlesbare Sicherheitshinweise einschließlich VEX-Profil.
FIRST · 2026
Exploit Prediction Scoring System (EPSS) ↗
Tägliche Schätzung der Ausnutzungswahrscheinlichkeit je CVE für die nächsten 30 Tage.
CISA · 2026
Known Exploited Vulnerabilities Catalog ↗
Katalog nachweislich ausgenutzter Schwachstellen seit November 2021; heute unter BOD 26-04.
Bundesrepublik Deutschland · 2021
Medizinprodukte-Anwendermelde- und Informationsverordnung (MPAMIV) ↗
§ 3: Betreiber und Anwender melden mutmaßliche schwerwiegende Vorkommnisse unverzüglich an die zuständige Bundesoberbehörde.
IETF · 2021
RFC 9019 – A Firmware Update Architecture for Internet of Things ↗
Signierte Manifeste, Secure Boot, Downgrade-Schutz, Rückfall-Image.
Bundesrepublik Deutschland · 2025
Verordnung über das Betreiben und Benutzen von Medizinprodukten (Medizinprodukte-Betreiberverordnung, MPBetreibV), Neufassung 2025 ↗
In Kraft seit 20.02.2025; § 7: Instandhaltung einschließlich sicherheitsrelevanter Software-Updates; § 4 Abs. 3: Einweisung nach Updates; § 17: IT-Sicherheitsüberprüfungen (anzuwenden ab 01.08.2025).
Bundesrepublik Deutschland · 2025
Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSIG) in der Fassung des NIS2UmsuCG ↗
Setzt Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS2) um; in Kraft seit 06.12.2025; §§ 28, 30, 32 und Anlage 1: Einrichtungskategorien, Maßnahmen, Meldestufen 24 h / 72 h / ein Monat.
BSI · 2020
ManiMed – Manipulation von Medizinprodukten, Abschlussbericht ↗
Zehn vernetzte Medizinprodukte aus fünf Kategorien, mehr als 150 gemeldete Schwachstellen.
Wie belastbar ist Ihre Instandhaltung im Feld?
In einem unverbindlichen Erstgespräch spiegeln wir Ihren Prozess – vom Geräteinventar über Triage und Patchfreigabe bis zur Meldematrix – an den Anforderungen von MDR, Medizinprodukte-Betreiberverordnung und BSI-Gesetz sowie an IEC 80001-1, IEC 81001-5-1 und der Leitlinie MDCG 2019-16.