Ab wann gilt die Maschinenverordnung – und gibt es eine Übergangsfrist?
Die Verordnung gilt ab dem 20. Januar 2027; bis einschließlich 19. Januar 2027 müssen Maschinen nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in Verkehr gebracht werden – eine Misch- oder Wahlphase gibt es nicht. Produkte, die vor dem Stichtag richtlinienkonform in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter bereitgestellt werden; EG-Baumusterprüfbescheinigungen bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig. Eine von Industrieverbänden geforderte Verschiebung der Cybersecurity-Anforderungen auf den CRA-Termin ist bislang nicht beschlossen – verbindlich bleibt der 20. Januar 2027.
Brauchen wir für die Konformitätsbewertung immer eine Benannte Stelle?
Nein. Der Regelfall bleibt die interne Fertigungskontrolle (Modul A) ohne externe Stelle. Zwingend ist eine Benannte Stelle für die sechs Kategorien in Anhang I Teil A – darunter ML-basierte Sicherheitsbauteile – sowie für Teil-B-Maschinen, wenn keine harmonisierten Normen angewandt werden, die alle einschlägigen Anforderungen abdecken.
Was verlangt der 'Schutz gegen Korrumpierung' konkret?
Anhang III 1.1.9 verlangt, dass Anschlüsse und Fernzugriffe nicht zu gefährlichen Situationen führen, dass sicherheitsrelevante Hardware, Software und Daten identifiziert und gegen unbeabsichtigte wie vorsätzliche Eingriffe geschützt werden und dass die Maschine Nachweise über Eingriffe sammelt. Installierte sicherheitsrelevante Software muss zudem jederzeit identifizierbar sein. Praktisch bedeutet das: Bedrohungsanalyse, Härtung, Manipulationserkennung und Logging werden Teil der Maschinenkonstruktion.
Reicht die CRA-Konformität, um die Cybersecurity-Anforderungen der MVO zu erfüllen?
Nein, nicht automatisch. Der Cyber Resilience Act enthält keine Konformitätsvermutung zugunsten der MVO-Anforderungen 1.1.9 und 1.2.1; beide Konformitätsbewertungen sind einzuhalten. Synergien sind ausdrücklich vorgesehen, müssen vom Hersteller aber nachgewiesen werden – etwa über gemeinsame Nachweise und künftig über aufeinander abgestimmte Normen.
Wann wird ein Retrofit zur 'wesentlichen Veränderung'?
Wenn eine vom Hersteller nicht vorgesehene physische oder digitale Veränderung eine neue Gefährdung schafft oder ein bestehendes Risiko erhöht, sodass zusätzliche Schutzeinrichtungen mit Anpassung der Sicherheitssteuerung oder zusätzliche Maßnahmen für Stabilität und Festigkeit nötig werden (Art. 3 Nr. 16). Dann gilt der Verändernde als Hersteller – mit Konformitätsbewertung, Erklärung und CE-Kennzeichnung. Auch Software- und Konnektivitäts-Retrofits können diese Schwelle erreichen.
Gibt es bereits harmonisierte Normen für die Cybersecurity-Anforderungen?
Nein, Stand Mitte 2026 nicht. Die vorgesehene Norm EN 50742 ('Schutz vor Korrumpierung') existiert bislang nur als Entwurf (prEN 50742); ob sie vor dem Stichtag im EU-Amtsblatt gelistet wird, ist offen. Bis dahin bieten die IEC-62443-Reihe und die technische Spezifikation IEC/TS 63074 fachliche Orientierung – eine Konformitätsvermutung begründen sie jedoch nicht. Umso wichtiger ist eine belastbare, risikobasierte Argumentation in der technischen Dokumentation.