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Data Act für vernetzte Medizinprodukte

Wie Hersteller den gesetzlich geforderten Zugang zu Gerätedaten so gestalten, dass Patientensicherheit, Gesundheitsdaten und Geschäftsgeheimnisse geschützt bleiben – mit Bedrohungsmodell, Penetrationstest und integriertem Managementsystem.

Stand: Oktober 2026 · Valeri Milke, ISO 27001 & ISO 42001 Lead Auditor

12.09.2026Danach erstmals in Verkehr gebrachte Geräte brauchen Datenzugang durch Gestaltung
bis 500.000 €Bußgeldrahmen in Deutschland bei Verstößen gegen die Gestaltungs- oder Bereitstellungspflicht
> 150Schwachstellen meldete die BSI-Studie ManiMed bei zehn Geräten – häufig in der begleitenden Infrastruktur
24 h · 72 h · 1 MonatMeldestufen nach dem BSI-Gesetz für Hersteller, die als wichtige Einrichtung gelten

Der Data Act für vernetzte Medizinprodukte bedeutet: Wer ein vernetztes Gerät oder einen damit verbundenen Dienst anbietet, muss die bei der Nutzung entstehenden Daten der Klinik als Nutzerin zugänglich machen – auf Verlangen bereits seit dem 12. September 2025 und für jedes nach dem 12. September 2026 erstmals in Verkehr gebrachte Gerät schon durch die Konstruktion. Die Daten sollen standardmäßig, sicher, unentgeltlich und maschinenlesbar bereitstehen und auf Wunsch der Klinik auch an Dritte fließen. Für Hersteller entsteht damit eine zusätzliche Schnittstelle, eine „Datentür“, die Gesundheitsdaten, Know-how und im ungünstigsten Fall die Integrität von Therapiedaten berührt. Diese Seite ordnet Rollen, Datenarten und Schutzmechanismen ein, grenzt den Data Act von DSGVO, MDR, BSI-Gesetz und Cyber Resilience Act ab und zeigt, wie Bedrohungsmodell, Penetrationstest und integriertes Managementsystem die Datentür beherrschbar machen.

Vom Inkrafttreten zur Konstruktionspflicht

Belegte Stichtage für Datenzugang, Aufsicht und angrenzende Regelwerke – Eintrag antippen für Details.

Acht Kernaussagen zum Data Act bei vernetzten Medizinprodukten

Kurzfassung je Kernaussage — aufklappen für den vollständigen Text.

Welche Daten öffnet die Datentür?

Fünf Datenklassen eines vernetzten Diagnose- und Therapiesystems – Klasse wählen. Die Einordnung ist beispielhaft und ersetzt keine Einzelfallprüfung.

bereitstellen
  • Roh- und vorverarbeitete Daten, die bei der Nutzung ohne Weiteres verfügbar sind, einschließlich der Metadaten.
  • Dazu zählen auch Status-, Ereignis- und Fehlermeldungen sowie Nutzungszähler.
  • Bereitstellung für die Klinik unentgeltlich, in einem gängigen und maschinenlesbaren Format.
RohdatenMetadatenFehlerprotokolle
Vertiefung

Die Datentür sicher bauen: neun Kapitel vom Stichtag bis zum Nachweis

Die Kapitel führen von den Pflichten des Data Act über Rollen, Datenarten und Schutzmechanismen zu Bedrohungsmodell, Penetrationstest und Managementsystem. Grundlage ist ein generisches Referenzmodell, das sich auf viele vernetzte Diagnose- und Therapiesysteme übertragen lässt.

01Ausgangslage

Datenzugang wird zur Konstruktionspflicht

Der Data Act verschiebt die Frage, wem Gerätedaten zustehen, von der Vertragsverhandlung in die Produktentwicklung. Für Medizinprodukte ist das neu – und sicherheitsrelevant.

Die EU-Datenverordnung, kurz Data Act, ist seit dem 11. Januar 2024 in Kraft und wird seit dem 12. September 2025 angewendet. Seither können Nutzer vernetzter Produkte verlangen, dass der Dateninhaber ihnen die Nutzungsdaten bereitstellt oder an einen benannten Dritten weitergibt – auch bei Geräten, die schon vorher im Feld standen. Zugleich muss vor Vertragsschluss klar sein, welche Daten ein Produkt erzeugt und wie sie abrufbar sind.

Am 12. September 2026 folgt die zweite Stufe: Vernetzte Produkte und zugehörige Dienste, die danach erstmals in Verkehr gebracht werden, müssen den Zugang schon durch ihre Gestaltung ermöglichen (Access by Design). Daten und Metadaten sollen standardmäßig, einfach, sicher, unentgeltlich und in einem strukturierten, gängigen, maschinenlesbaren Format bereitstehen – soweit relevant und technisch machbar auch direkt für den Nutzer. Nach Lesart der Kommission zählt jedes einzelne Gerät, nicht der Gerätetyp: Auch ein seit Jahren CE-gekennzeichnetes Modell ist betroffen, sobald ein Exemplar nach dem Stichtag erstmals in Verkehr gebracht wird.

Medizinprodukte sind ausdrücklich erfasst

Die Begründung der Verordnung nennt medizinische Geräte ausdrücklich, und laut den FAQ der Kommission gilt der Data Act auch für Produkte mit eigener Konformitätsbewertung. Ein Medizinprodukt muss also neben der MDR auch die Datenverordnung erfüllen, bevor es in Verkehr gebracht wird.

Wer ausgenommen ist

Kleinst- und Kleinunternehmen sind von den Zugangspflichten befreit, sofern sie nicht mit einem größeren Unternehmen verbunden oder als dessen Partner eingebunden sind und nicht im Auftrag eines anderen fertigen oder entwickeln. Mittlere Unternehmen erhalten nur eine Schonfrist von einem Jahr: im ersten Jahr, nachdem sie diese Größe erreicht haben, und für jedes Produkt im ersten Jahr nach dessen Inverkehrbringen. Unabhängig davon lassen sich die Zugangsrechte der Klinik nicht vertraglich zu ihrem Nachteil abbedingen; solche Klauseln binden sie nicht.

Warum das eine Sicherheitsfrage ist

Jede zusätzliche Schnittstelle vergrößert die Angriffsfläche. In der BSI-Studie ManiMed von 2020 wurden zu zehn vernetzten Medizinprodukten aus fünf Kategorien mehr als 150 Schwachstellen gemeldet – häufig in der begleitenden Infrastruktur, selten im Medizinprodukt selbst. Genau dort entstehen Portale, Programmierschnittstellen und Cloud-Ablagen für den Datenzugang. In Deutschland drohen bei Verstößen gegen Gestaltungs- oder Bereitstellungspflicht Bußgelder bis 500.000 Euro; zuständige Behörde ist seit dem 30. Mai 2026 die Bundesnetzagentur.

02Grundbegriffe

Wer was verlangen kann: Rollen und Datenarten

Wer Nutzer, Dateninhaber und Datenempfänger ist, entscheidet darüber, welche Rechte und Pflichten an der Datentür gelten. Im Medizinbetrieb weicht die Rollenverteilung von der Intuition ab.

RolleTypisch im MedizinbetriebRechteGrenzen und Pflichten
NutzerKlinik oder Praxis als Eigentümerin, Mieterin oder Leasingnehmerin des Geräts; Bezieherin des verbundenen DienstesUnentgeltlicher Zugang zu Produkt- und Dienstdaten; Weitergabe an einen selbst benannten DrittenKein Einsatz der Daten für ein Konkurrenzprodukt; kein Umgehen von Schutzmaßnahmen; DSGVO und Schweigepflicht für Patientendaten
DateninhaberIn der Regel der Hersteller oder Diensteanbieter, der den Datenzugang technisch kontrolliertKennzeichnung von Geschäftsgeheimnissen; begründete Beschränkung nach SicherheitsvorbehaltBereitstellung ohne unangemessene Verzögerung; eigene Nutzung nicht personenbezogener Daten nur auf Vertragsbasis
DatenempfängerUnabhängiger Servicepartner, Analyse- oder KI-Dienst, den die Klinik benenntDaten zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen; schuldet ggf. eine angemessene Gegenleistung, als KMU höchstens die KostenZweckbindung; keine Konkurrenzentwicklung; keine Beeinträchtigung der Produktsicherheit; keine Weitergabe an Torwächter
Betroffene PersonPatientin oder PatientRechte nach der DSGVO, etwa Auskunft und DatenübertragbarkeitBei Klinikgeräten keine Nutzerin im Sinne des Data Act

Vereinfachte Darstellung; die konkrete Rollenzuordnung hängt von Vertrags- und Betriebsmodell ab.

Zwei Feinheiten zählen: Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO sind keine Dateninhaber – das betrifft Cloud-Anbieter ebenso wie den Hersteller, soweit er Patientendaten ausschließlich nach Weisung der Klinik verarbeitet. Und nicht personenbezogene Gerätedaten darf der Hersteller für eigene Zwecke wie Produktverbesserung nur auf Grundlage eines Vertrags mit der Klinik nutzen; wie weit das gesetzlich geforderte Auswertungen der Marktbeobachtung berührt, ist im Einzelfall zu klären.

Welche Daten erfasst sind

Erfasst sind Roh- und vorverarbeitete Daten, die ohne unverhältnismäßigen Aufwand verfügbar sind, samt Metadaten sowie Status- und Fehlermeldungen. Was erst durch zusätzliche Investitionen wie komplexe proprietäre Algorithmen entsteht, fällt grundsätzlich nicht darunter, sofern nichts anderes vereinbart ist – eine Ausnahme, die nur aus der Begründung der Verordnung folgt und Graubereiche lässt. Pseudonymisierung oder Verschlüsselung machen Daten nicht zu abgeleiteten. Lücken im Schutz des Geräts auszunutzen, ist kein zulässiger Weg zu den Daten.

03Beispiel

Die neue Datentür: Referenzmodell eines vernetzten Diagnose- und Therapiesystems

Ein bewusst allgemeines Beispiel zeigt, wo der Datenzugang technisch entsteht. Es lässt sich auf Bildgebung, Infusionstechnik oder Beatmung übertragen und beschreibt kein reales Produkt.

Das Referenzmodell besteht aus vier Bausteinen: Ein bildgebendes Diagnosegerät liefert Bilder und Messwerte. Eine Planungssoftware leitet daraus Therapieparameter ab, die ärztliches Personal prüft und freigibt. Ein Therapiegerät führt den freigegebenen Plan aus und zeichnet den Ablauf auf. Hinzu kommt eine Hersteller-Cloud mit getrennten Mandanten je Klinik, Benutzerverwaltung, Updatebereitstellung und einem Webportal samt Programmierschnittstelle (Application Programming Interface, API).

Zwei Gestaltungsgrundsätze sind in solchen Systemen verbreitet: Die Verbindung zur Cloud wird aus der Klinik heraus aufgebaut, sodass keine eingehenden Zugänge aus dem Internet nötig sind, und die Cloud ist so entkoppelt, dass sie in eine laufende Therapie nicht eingreifen kann. Zur Datentür im Sinne des Data Act gehören in diesem Modell:

  • das Webportal zum Einsehen und Herunterladen
  • die API für automatisierte Abrufe durch Systeme der Klinik
  • Exportpfade für umfangreiche Datenpakete
  • eine Delegationsfunktion, über die die Klinik Dritte als Empfänger benennt
  • gegebenenfalls ein lokaler Zugang am Gerät oder an einem Gateway

Direkter Zugang, bei dem die Klinik selbst abruft, oder indirekter Zugang, bei dem der Hersteller auf Anfrage bereitstellt – diese Designentscheidung hat Sicherheitsfolgen: Direkter Zugang braucht eine dauerhaft erreichbare, belastbar abgesicherte Schnittstelle, indirekter Zugang verlagert Risiken in manuelle Prozesse.

Ist der Cloud-Dienst selbst ein Medizinprodukt?

Das hängt von der Zweckbestimmung ab: Ein Dienst, der Daten nur speichert und weiterreicht, ist meist keine Medizinprodukte-Software; einer, der medizinisch auswertet oder Ergebnisse an die Planung zurückgibt, häufig schon. Begleitsoftware ohne Medizinproduktestatus, etwa eine installierbare Service- oder Export-Anwendung, kann im Einzelfall unter den Cyber Resilience Act fallen; reine Webdienste ohne zugehöriges Produkt erfasst er dagegen nicht.

DatenklasseBeispiele im ReferenzmodellEinordnung nach Data ActPersonenbezugGestaltung der Bereitstellung
Mess- und BildrohdatenBildserien und Messkurven des DiagnosegerätsRohdaten, bereitzustellenGesundheitsdatengängiges Bild- oder Messformat; Echtheit durch Signatur des erfassenden Geräts belegen
Planungseingabenärztlich gewählte Parameter, hausinterne Standardvorgaben der Klinikbewusst aufgezeichnete Nutzungsdaten, eher erfasstGesundheitsdatennur lesend ausgeben; jede ärztliche Freigabe mit Zeitstempel festhalten
Berechnete TherapieparameterErgebnis der Planungsalgorithmeneher abgeleitet, GraubereichGesundheitsdatenstrengster Integritätsschutz; Fremdsysteme erhalten keinerlei Schreibrecht
BehandlungsverlaufAblauf, Dauer, Abweichungen, AlarmeProduktdaten, KernbestandGesundheitsdatenrevisionssicher speichern; Empfänger außerhalb der Klinik erhalten pseudonymisierte Auszüge
GerätezustandEreignis- und Fehlerprotokolle, Betriebsstunden, SoftwareständeProduktdaten, bereitzustellenmeist ohne Personenbezugvor der Bereitstellung auf versteckten Personenbezug prüfen; vertrauliche Kalibrierwerte als Geschäftsgeheimnis markieren

Beispielhafte Einordnung eines generischen Systems; keine Rechtsberatung, maßgeblich ist der Einzelfall.

04Schutzmechanismen

Sicherheitsvorbehalt und Geschäftsgeheimnisse

Der Data Act kennt zwei Mechanismen, mit denen ein Hersteller den Datenzugang begrenzen kann. Beide sind an Bedingungen geknüpft und taugen nicht als pauschale Ausrede.

Der Sicherheitsvorbehalt

Klinik und Hersteller können Zugang, Nutzung oder Weiterverbreitung von Daten vertraglich beschränken oder ausschließen, wenn die Datenverarbeitung gesetzlich festgelegte Sicherheitsanforderungen an das vernetzte Produkt untergraben und dadurch ernsthafte nachteilige Folgen für Gesundheit, Sicherheit oder Schutz von Menschen haben könnte. Bei Medizinprodukten kommen dafür vor allem die Cybersecurity-Vorgaben der MDR in Betracht – naheliegend, aber nicht ausdrücklich geregelt. Der Entwurf unverbindlicher Mustervertragsklauseln der Kommission, bislang nur in englischer Sprache, sieht optional vor, die konkrete Sicherheitsanforderung im Vertrag zu benennen.

Verweigert der Hersteller die Weitergabe, muss er die zuständige Behörde informieren – in Deutschland die Bundesnetzagentur über deren Formulare. Die Klinik kann sich dort beschweren oder eine Streitbeilegungsstelle anrufen. Im Referenzmodell ließe sich gut begründen, dass das Therapiegerät während einer laufenden Behandlung keine Live-Abfragen beantwortet und sicherheitskritische Konfigurationen nicht nach außen gehen. Schwer zu rechtfertigen wäre dagegen, der Klinik Fehler- und Ereignisprotokolle zum Lesen vorzuenthalten. Schreibenden Zugriff auf Planung oder Steuerung verlangt der Data Act ohnehin nicht.

Geschäftsgeheimnisse in drei Stufen

  • Kennzeichnen und vereinbaren: Der Hersteller markiert Geschäftsgeheimnisse, auch in den Metadaten, und legt mit dem Empfänger Schutzmaßnahmen fest – etwa Vertraulichkeitsvereinbarungen, strenge Zugangsprotokolle, Normen oder Verhaltenskodizes.
  • Zurückhalten oder aussetzen: Kommt keine Einigung zustande, werden vereinbarte Maßnahmen nicht umgesetzt oder wird die Vertraulichkeit verletzt, darf der Hersteller die Weitergabe zurückhalten oder aussetzen.
  • Ablehnen: Nur unter außergewöhnlichen Umständen und im Einzelfall, wenn er anhand objektiver Kriterien nachweist, dass ihm trotz Schutzmaßnahmen sehr wahrscheinlich ein schwerer wirtschaftlicher Schaden entsteht.

In der zweiten und dritten Stufe ist die Entscheidung schriftlich zu begründen und der Behörde mitzuteilen. Werden Geheimnisse ohne Schutz offengelegt, kann zudem ihr Status nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz leiden. Belastbare Begründungen für beide Handbremsen liefern Bedrohungsmodell und Risikoakte.

Was der Digital Omnibus ändern würde

Der Änderungsvorschlag „Digital Omnibus“ der Kommission vom November 2025 würde beim Geheimnisschutz einen weiteren Ablehnungsgrund schaffen, wenn ein hohes Risiko des Abflusses in Drittstaaten mit schwächerem Schutz besteht; den Sicherheitsvorbehalt lässt er unverändert. Beschlossen ist er nicht: Das Parlament hat nicht abgestimmt, und im Rat kam bis Mitte Oktober 2026 kein Verhandlungsmandat zustande – strittig ist unter anderem gerade der Geheimnisschutz.

05Abgrenzung

Datenschutz, Schweigepflicht und MDR im Zusammenspiel

Der Data Act regelt, wer Zugang zu Daten erhält. Ob und wie diese Daten verarbeitet werden dürfen und wie das Gerät gebaut sein muss, regeln andere Gesetze – und die gelten weiter.

DSGVO und ärztliche Schweigepflicht

Wo personenbezogene Daten betroffen sind, geht das Datenschutzrecht vor; eine eigene Rechtsgrundlage schafft der Data Act nicht. Ist die Klinik Nutzerin und die Patientin betroffene Person, braucht die Bereitstellung eine Rechtsgrundlage nach der DSGVO und bei Gesundheitsdaten zusätzlich eine der Ausnahmen für besondere Kategorien. Die Klinik bleibt in der Regel Verantwortliche, schuldet Datenschutz durch Technikgestaltung und benötigt für vernetzte Therapiesysteme meist eine Datenschutz-Folgenabschätzung.

Hinzu kommt die strafbewehrte ärztliche Schweigepflicht, die der Data Act nicht aufhebt. Patientendaten dürfen – sofern weder die Patientin entbunden hat noch eine gesetzliche Befugnis besteht – nur so weit an Dienstleister fließen, wie es nötig ist, und nur an solche, die im Auftrag der Klinik arbeiten und sich zur Vertraulichkeit verpflichtet haben. Eigene Auswertungszwecke des Herstellers sind davon nach unserer Einschätzung nicht gedeckt.

MDR

Software nach dem Stand der Technik einschließlich Informationssicherheit, Mindestanforderungen an IT-Sicherheit und Schutz vor unbefugtem Zugriff. Eine neue Datenschnittstelle ist eine Designänderung, die zu bewerten und je nach Klasse und Verfahren vorab mit der Benannten Stelle abzustimmen ist.

Altprodukte

Bei Altprodukten nach früherem Richtlinienrecht wertet MDCG 2020-3 einen zusätzlichen Interoperabilitätskanal als signifikante Änderung, Anpassungen an anderes Unionsrecht dagegen nicht, wenn das Nutzen-Risiko-Verhältnis gewahrt bleibt. Wie das für Data-Act-Schnittstellen ausgeht, ist offen.

BSI-Gesetz

Hersteller von Medizinprodukten mit mindestens 50 Mitarbeitenden oder einem Jahresumsatz und einer Bilanzsumme von jeweils über 10 Mio. € gelten in der Regel als wichtige Einrichtungen. Es zielt auf die Unternehmens-IT – von der Entwicklungsumgebung über die Signierschlüssel bis zum Cloud-Betrieb –, nicht auf die Produktkonformität.

Cyber Resilience Act

Medizinprodukte sind ausgenommen. Begleitsoftware ohne Medizinproduktestatus kann erfasst sein: Meldepflichten für aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwere Sicherheitsvorfälle gelten seit dem 11. September 2026, die übrigen Pflichten ab dem 11. Dezember 2027.

Gesundheitsdatenraum (EHDS)

Ab dem 26. März 2029 kommt ein zusätzlicher, behördlich vermittelter Weg zur Sekundärnutzung von Gerätedaten hinzu. Der Data Act bleibt davon ausdrücklich unberührt, ebenso die MDR mit ihren Anforderungen an die Produktsicherheit.

06Analyse

Bedrohungsmodell der Datentür

Ein Bedrohungsmodell macht sichtbar, was die neue Schnittstelle gefährdet – und liefert die Argumente, mit denen sich Schutzmaßnahmen und Beschränkungen begründen lassen.

IEC 81001-5-1 verlangt für Gesundheitssoftware ein produktspezifisches Bedrohungsmodell, schreibt aber keine Methode vor. Ausgangspunkt ist ein Datenflussdiagramm des Gesamtsystems mit seinen Vertrauensgrenzen (Trust Boundaries). Mit dem Data Act entsteht zusätzlich eine Grenze zu externen Empfängern, die die Klinik auswählt. Am stärksten zu schützen bleibt die Grenze um das Therapiegerät. Die Leitlinie MDCG 2019-16 erwartet für vernetzte Produkte ohnehin eine vollständige Übersicht der Netzwerkdatenströme.

Die Methode STRIDE prüft jeden Datenfluss auf sechs Bedrohungsklassen: Identitätsvortäuschung (Spoofing), Manipulation (Tampering), Abstreitbarkeit (Repudiation), Offenlegung (Information Disclosure), Dienstverweigerung (Denial of Service) und Rechteausweitung (Elevation of Privilege). Ein Angriffsbaum zerlegt ergänzend ein Angreiferziel wie „manipulierte Planungsdaten erreichen das Therapiegerät“ in Teilschritte.

STRIDE-KlasseAnsatzpunkt an der DatentürSzenario und FolgeGegenmaßnahmeNachweis
IdentitätsvortäuschungAnmeldung an Portal und APIAngreifer nutzt abgegriffene Zugangsdaten und handelt im Namen einer KlinikMehr-Faktor-Authentisierung; kurzlebige, gebundene ZugriffstokenTest von Anmeldung und Sitzungsverwaltung
ManipulationÜbergabe des Plans an das TherapiegerätPlan wird verändert oder dem falschen Behandlungsfall zugeordnet – Patientenschaden, unter Umständen dauerhaftSignatur und Bindung an Patient, Behandlung und Version; Prüfung am Gerät vor der AusführungIntegritätstest; Eintrag in der Risikoakte nach ISO 14971
ManipulationUpdatebereitstellung aus der CloudEin kompromittiertes Paket erreicht viele Kliniken zugleichCode-Signierung; Verteilung in WellenPrüfung der Build- und Lieferkette
AbstreitbarkeitFreigaben und AbrufeEine Weitergabe wird später bestritten; gegenüber Klinik und Aufsicht fehlt der BelegManipulationssichere Protokollierung jeder Freigabe und jedes AbrufsPrüfung der Protokollkette
OffenlegungObjektkennungen in der APIDurch veränderte Kennungen werden Datensätze anderer Mandanten sichtbarServerseitige Berechtigungsprüfung für jedes ObjektPenetrationstest der Mandantentrennung
OffenlegungBenennung Dritter durch die KlinikGefälschte Empfängerbenennung oder zu weiter Datenumfang; Abfluss von Gesundheitsdaten und GeschäftsgeheimnissenBestätigung über einen zweiten Kanal; Datenminimierung; PseudonymisierungTest des Freigabeablaufs
DienstverweigerungMassenexportAbrufwellen überlasten Portal oder PlanungRatenbegrenzung; Exportdienst vom Gerätebetrieb entkoppeltLasttest
RechteausweitungLesender ZugangAus Lesezugriff wird Schreib- oder Steuerzugriff; die ärztliche Freigabe wird umgangenStrikte Trennung von Daten- und SteuerungsebeneTest der Funktionsrechte; Designbegründung

Typische Szenarien eines generischen Diagnose- und Therapiesystems, keine Befunde eines realen Produkts.

Bewerten und in die Risikoakte übernehmen

Für Systeme, deren Cloud viele Kliniken verbindet, empfiehlt die Cybersecurity-Leitlinie der US-amerikanischen Food and Drug Administration (FDA) vom Februar 2026 eine eigene Architektursicht auf Schäden bei vielen Patienten zugleich; Sicherheitsrisiken stuft sie nach Ausnutzbarkeit statt nach einer kaum schätzbaren Wahrscheinlichkeit ein. Bedrohungen mit möglicher Gefährdungsfolge werden als Ursachen in der Risikoakte nach ISO 14971 geführt. Kommen Schnittstellen oder neue Arten von Empfängern hinzu, ist das Modell zu aktualisieren.

07Verifizierung

Penetrationstests für Datenzugangs-Schnittstellen

Das Bedrohungsmodell sagt, was schiefgehen kann. Der Penetrationstest zeigt, ob die Gegenmaßnahmen unter realistischen Bedingungen tatsächlich halten.

Die MDR verwendet den Begriff Penetrationstest nicht. Die Leitlinie MDCG 2019-16 bezeichnet Testen jedoch als wichtigstes Mittel der Sicherheitsverifizierung und nennt ausdrücklich Tests der Sicherheitsfunktionen, Fuzzing mit fehlerhaften Eingaben, Schwachstellenscans und Penetrationstests. IEC 81001-5-1 fordert, dass die Prüfenden hinreichend unabhängig sind. Der Testumfang leitet sich aus Angriffsflächen, Systemgrenzen und den Szenarien des Bedrohungsmodells ab.

Prüfschwerpunkte an der Datentür

  • Mandantentrennung: Mit Testzugängen für zwei Kliniken prüft das Team, ob sich über veränderte Kennungen fremde Datensätze abrufen lassen – fehlende Autorisierung auf Objektebene führt die OWASP API Security Top 10 von 2023 auf Platz eins.
  • Anmeldung und Sitzungen in Portal und API, einschließlich Laufzeit, Bindung und Wiederverwendbarkeit von Zugriffstoken.
  • Funktionsrechte: Lässt sich ein lesender Zugang zu Schreib- oder Steuerfunktionen ausweiten?
  • Delegation an Dritte: Kann sich ein Angreifer als Empfänger eintragen oder den freigegebenen Datenumfang vergrößern?
  • Exportpfade: Sind Datenpakete vollständig, korrekt pseudonymisiert und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet?
  • Eingabeverarbeitung: Wie reagieren API und Importfunktionen auf fehlerhafte oder bösartig präparierte Formate (Fuzzing)?
  • Protokollierung: Werden Freigaben und Abrufe vollständig und manipulationssicher erfasst?
  • Lastgrenzen und Entkopplung: Bleiben Planung und Gerätebetrieb bei massenhaften Abrufen verfügbar?

Rahmenbedingungen und Bericht

Geprüft wird als Grey-Box-Test mit Teilwissen über das System, mit synthetischen Datensätzen und in einer produktionsgleichen Umgebung – nie an einem Gerät im Patientenbetrieb. Der Bericht nennt, wie von der FDA erwartet, Unabhängigkeit, Umfang, Zeitraum, Methodik und Ergebnisse und begründet offen gebliebene Schwachstellen. Eingestuft wird nach Ausnutzbarkeit und möglicher Wirkung auf Patientinnen und Patienten; die Behebung läuft als Korrektur- und Vorbeugemaßnahme (Corrective and Preventive Action, CAPA) mit Nachtest und Ablage in technischer Dokumentation und Post-Market Surveillance. Regelmäßig wiederholt, belegt der Test auch die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen, die DSGVO und BSI-Gesetz verlangen.

08Nachweise

Nachweise im integrierten Managementsystem

Bedrohungsmodell und Penetrationstest helfen nur, wenn ihre Ergebnisse bei jeder Änderung aktuell bleiben. Dafür braucht es ein Managementsystem, das alle betroffenen Regelwerke zusammenführt.

An der Datentür treffen Data Act, MDR, DSGVO, BSI-Gesetz und Geschäftsgeheimnisgesetz aufeinander. Führen Regulatory Affairs, Informationssicherheit, Datenschutz und Recht getrennte Kataloge und Risikoskalen, fallen Widersprüche spätestens im Audit oder im Vorfall auf. Als Anker bietet sich das Qualitätsmanagementsystem nach ISO 13485 an, das Lieferanten, Risiken, Vigilanz und Änderungen bereits steuert. Weil ISO 13485 nicht der gemeinsamen Grundstruktur der übrigen ISO-Managementsystemnormen folgt, werden ISO/IEC 27001, ISO/IEC 27701 und gegebenenfalls ISO/IEC 42001 über eine Zuordnungstabelle angebunden.

Gemeinsames Register

Ein einziges Inventar von Systemen, Schnittstellen und Datenarten ist die Quelle für den Datenkatalog nach Data Act, das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, das Bedrohungsmodell und die Liste der Geschäftsgeheimnisse.

Verknüpfte Risikobewertung

Eine gemeinsame Risikokennung verbindet Patientensicherheit nach ISO 14971, Informationssicherheit, Datenschutz und Geheimnisschutz – bewertet wird weiterhin mit den jeweils passenden Maßstäben.

Änderungsgremium

Jede Änderung wird auf MDR-Relevanz, Auswirkungen auf Bedrohungsmodell und Testumfang sowie auf Datenschutz und Data Act geprüft.

Lieferanten und Befunde

Dienstleister für Entwicklung und Cloud-Betrieb werden in einem Durchgang gegen die Anforderungen aller Regelwerke qualifiziert; Befunde aus Tests und Audits laufen über einen gemeinsamen CAPA-Prozess.

Parallele Meldewege koordinieren

Ein Vorfall an der Datentür kann mehrere Meldepflichten zugleich auslösen, die ein Produkt-Sicherheitsteam (Product Security Incident Response Team, PSIRT) koordiniert: nach dem BSI-Gesetz 24 Stunden, 72 Stunden und ein Monat gegenüber der gemeinsamen Meldestelle von BSI und BBK; nach der DSGVO 72 Stunden gegenüber der Aufsicht, als Auftragsverarbeiter unverzüglich gegenüber der Klinik; nach der MDR 2, 10 oder 15 Tage, sofern ein schwerwiegendes Vorkommnis vorliegt. Setzt der Hersteller daraufhin Datenweitergaben aus, ist das der Bundesnetzagentur mitzuteilen; für Begleitsoftware können Meldungen nach dem Cyber Resilience Act hinzukommen.

Nach dem BSI-Gesetz verantwortet die Geschäftsleitung Umsetzung und Überwachung der Sicherheitsmaßnahmen. Die von der MDR vorgeschriebene Person für die Einhaltung der Regulierungsvorschriften (Person Responsible for Regulatory Compliance, PRRC) übernimmt nicht die Rolle der Beauftragten für Informationssicherheit oder Datenschutz; als Bindeglied bewährt sich eine Funktion für Produktsicherheit (Product Security). Benennt eine Klinik etwa einen KI-Dienst als Empfänger, lässt sich so in einem Durchgang klären, welche Daten fließen, auf welcher Rechts- und Vertragsgrundlage, mit welchem Restrisiko und mit welchem Beleg.

09Umsetzung

Startplan für Hersteller

Acht Schritte, die Hersteller vernetzter Medizinprodukte vor der nächsten Auslieferung klären sollten – unabhängig davon, ob die Datentür schon existiert oder erst geplant ist.

  1. Betroffenheit klären

    Vernetzte Produkte und Dienste erfassen, KMU-Ausnahmen prüfen und die nach dem 12. September 2026 erstmals in Verkehr gebrachten Geräte bestimmen.

  2. Datenkatalog erstellen

    Alle verfügbaren Produkt- und Dienstdaten erfassen und als bereitzustellende, abgeleitete, personenbezogene oder geheimhaltungsbedürftige Daten einordnen.

  3. Informationspflichten erfüllen

    Angebote, Verträge und Gebrauchsanweisung so ergänzen, dass Art, Umfang, Format und Abrufweg der Daten vor Vertragsschluss klar sind.

  4. Verträge vorbereiten

    Datennutzungsverträge für eigene Auswertungen sowie Klauseln zu Sicherheitsvorbehalt und Geheimnisschutz entwerfen; der Entwurf der Mustervertragsklauseln dient als Orientierung.

  5. Datentür entwerfen

    Zugangsweg festlegen, Daten- und Steuerungsebene trennen, Mandantentrennung, Delegation und Protokollierung als Sicherheitsanforderungen spezifizieren.

  6. Bedrohungsmodell fortschreiben

    Neue Vertrauensgrenzen und Datenflüsse mit STRIDE analysieren, sicherheitsrelevante Ursachen in die Risikoakte übernehmen und die Begründung der Handbremsen dokumentieren.

  7. Testen und nachweisen

    Penetrationstest mit Fokus auf Autorisierung, Delegation und Exportpfade durchführen; Befunde über CAPA schließen und dokumentieren.

  8. Änderung und Meldewege abstimmen

    Die Schnittstelle früh mit der Benannten Stelle besprechen und die Meldewege zu Bundesnetzagentur, BSI, Datenschutzaufsicht und Vigilanzbehörde in einem Planspiel üben.

Diese Seite gibt den Stand vom Oktober 2026 wieder. Sie ersetzt keine Rechtsberatung; Auslegungsfragen, insbesondere zur Abgrenzung abgeleiteter Daten und zum Umgang mit Altprodukten, sind im Einzelfall zu klären.

FAQ

Häufige Fragen zum Data Act bei Medizinprodukten

Kurze Antworten für Hersteller, Regulatory Affairs und Produktsicherheit – Stand Oktober 2026.

Ja. Vernetzte Medizinprodukte sind vernetzte Produkte im Sinne der Datenverordnung, und die FAQ der Kommission bestätigen, dass der Data Act auch für Produkte mit eigener Konformitätsbewertung gilt. Ein Medizinprodukt darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es zusätzlich zur MDR die anwendbaren Pflichten des Data Act erfüllt. Ausgenommen sind Kleinst- und Kleinunternehmen, sofern sie keiner größeren Unternehmensgruppe angehören und nicht im Auftrag fertigen; mittlere Unternehmen haben nur eine einjährige Schonfrist.

Für jedes vernetzte Gerät, das nach dem 12. September 2026 erstmals in Verkehr gebracht wird. Maßgeblich ist das einzelne Gerät, nicht der Gerätetyp. Unabhängig davon können Kliniken bereits seit dem 12. September 2025 verlangen, dass der Hersteller ihnen Daten bereitstellt oder an Dritte weitergibt – auch für Geräte, die schon vorher im Feld waren.

Bei Geräten in Klinik oder Praxis ist Nutzer die Einrichtung, die das Gerät besitzt, mietet, least oder den verbundenen Dienst bezieht. Patientinnen und Patienten, die ein solches Gerät nur im Rahmen ihrer Behandlung erleben, sind keine Nutzer, sondern betroffene Personen nach der DSGVO; wer ein vernetztes Gerät selbst besitzt oder mietet, etwa für die Heimanwendung, kann dagegen Nutzer sein. Dateninhaber ist in der Regel der Hersteller, sofern er den Datenzugang kontrolliert; soweit er Patientendaten ausschließlich im Auftrag und nach Weisung der Klinik verarbeitet, handelt er als Auftragsverarbeiter und ist insoweit kein Dateninhaber.

Nur begründet und nicht pauschal. Der Sicherheitsvorbehalt erlaubt vertragliche Beschränkungen, wenn die Datennutzung gesetzliche Sicherheitsanforderungen an das Gerät untergraben und Menschen dadurch ernsthaft schaden könnte. Verweigert der Hersteller die Weitergabe, muss er die zuständige Behörde informieren, in Deutschland die Bundesnetzagentur. Ein Bedrohungsmodell und die Risikoakte liefern die Begründung.

Grundsätzlich ja, aber nur mit vereinbarten Schutzmaßnahmen. Der Hersteller kennzeichnet Geheimnisse und legt mit dem Empfänger etwa Vertraulichkeitsvereinbarungen oder Zugangsprotokolle fest. Ohne Einigung oder bei Verstößen darf er die Weitergabe zurückhalten. Ablehnen darf er nur ausnahmsweise, wenn ihm trotz Schutzmaßnahmen sehr wahrscheinlich ein schwerer wirtschaftlicher Schaden droht. Beides ist zu begründen und der Behörde mitzuteilen.

Nein. Für personenbezogene Daten hat die DSGVO Vorrang, und der Data Act schafft keine eigene Rechtsgrundlage. Gesundheitsdaten dürfen nur weitergegeben werden, wenn eine Rechtsgrundlage und eine Ausnahme für besondere Kategorien vorliegen. Die ärztliche Schweigepflicht gilt fort: Patientendaten dürfen – sofern weder die Patientin entbunden hat noch eine gesetzliche Befugnis besteht – nur im erforderlichen Umfang an zur Vertraulichkeit verpflichtete Dienstleister gehen, die im Auftrag der Klinik arbeiten.

Eine neue Datenschnittstelle ist eine Designänderung, die bewertet und je nach Klasse und Konformitätsbewertungsverfahren vorab mit der Benannten Stelle abgestimmt werden muss. Für Altprodukte nach Richtlinienrecht ist offen, ob sie als Anpassung an anderes Unionsrecht gilt oder als neuer Interoperabilitätskanal den Übergangsstatus beendet. Das sollte früh mit der Benannten Stelle geklärt werden.

Mit einem Penetrationstest, der aus dem Bedrohungsmodell abgeleitet ist. Im Mittelpunkt stehen Mandantentrennung und Autorisierung auf Objektebene, dazu Authentisierung, Funktionsrechte, Delegation an Dritte, Exportpfade und Lastgrenzen. Getestet wird mit synthetischen Daten in einer produktionsgleichen Umgebung durch angemessen unabhängige Tester. Befunde werden über Korrektur- und Vorbeugemaßnahmen (CAPA) behoben, nachgetestet und in der technischen Dokumentation abgelegt.

Standards & Quellen

Die Inhalte dieser Seite basieren auf den folgenden öffentlich verfügbaren Leitfäden und Studien.

Europäisches Parlament und Rat der EU · 2023

Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act)

Art. 2 Nr. 12–14, Art. 3, 4, 5, 7, 50; ErwG 14, 15, 22: Datenzugang durch Gestaltung, Rollen, Sicherheitsvorbehalt, Geschäftsgeheimnisse, KMU-Ausnahmen, Geltungsdaten.

Europäische Kommission · 2026

Frequently Asked Questions – Data Act, Version 1.4 (22.01.2026)

Medizinprodukte im Anwendungsbereich, Inverkehrbringen je Einzelprodukt, „safety and security handbrake“ und „trade secrets handbrake“, Verhältnis zur DSGVO.

Europäische Kommission · 2025

Entwurf einer Empfehlung zu unverbindlichen Mustervertragsklauseln für Datenzugang und -nutzung, C(2025) 7750

Vertragsvorlagen zwischen Dateninhaber, Nutzer und Dritten; Status Entwurf, bislang nur Englisch.

Bundesrepublik Deutschland · 2026

Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz (DADG), BGBl. 2026 I Nr. 157

§§ 2–4, § 15: Bundesnetzagentur als zuständige Behörde, BfDI für den Datenschutz, Bußgelder bis 500.000 €; in Kraft seit 30.05.2026.

Bundesnetzagentur · 2026

Data Act – Informationen, Beschwerdeportal und Mitteilungsformulare

Mitteilungen zu Sicherheits- und Geschäftsgeheimnis-Handbremse ausschließlich über die Formulare der Behörde.

Europäisches Parlament (Legislative Observatory) · 2026

Verfahren 2025/0360(COD) – Digital Omnibus, Vorschlag COM(2025) 837

Geplante Änderungen an Data Act und DSGVO; Verfahrensstand Oktober 2026: nicht beschlossen.

Europäisches Parlament und Rat der EU · 2016

Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO)

Art. 6 und 9: Rechtsgrundlagen und Gesundheitsdaten als besondere Kategorie; Art. 33: Meldung von Datenpannen.

Europäisches Parlament und Rat der EU · 2017

Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte (MDR)

Anhang I Nr. 17.2, 17.4, 18.8: Software und IT-Sicherheit; Anhang IX Nr. 4.10: Änderungen; Art. 87: Vigilanzfristen.

Medical Device Coordination Group (MDCG) · 2020

MDCG 2019-16 Rev.1 – Guidance on Cybersecurity for medical devices

Übersicht der Netzwerkdatenströme, Sicherheitstests einschließlich Penetrationstests, gemeinsame Verantwortung.

Medical Device Coordination Group (MDCG) · 2023

MDCG 2020-3 Rev.1 – Guidance on significant changes (Art. 120 MDR)

Neue Interoperabilitätskanäle versus Anpassungen an anderes Unionsrecht bei Altprodukten.

Europäisches Parlament und Rat der EU · 2025

Verordnung (EU) 2025/327 über den europäischen Gesundheitsdatenraum (EHDS)

Sekundärnutzung von Gerätedaten ab 26.03.2029; Data Act und MDR bleiben unberührt.

Europäisches Parlament und Rat der EU · 2024

Verordnung (EU) 2024/2847 (Cyber Resilience Act)

Art. 2 Abs. 2, Art. 71: Medizinprodukte ausgenommen; Meldepflichten ab 11.09.2026 relevant für Begleitsoftware ohne Medizinproduktestatus.

Bundesrepublik Deutschland · 2025

BSI-Gesetz (BSIG) vom 2. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 301

Anlage 2, §§ 28, 32: Medizinproduktehersteller als wichtige Einrichtungen, Meldestufen 24 h, 72 h, ein Monat.

Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) · 2020

ManiMed – Cyber-Sicherheitsbetrachtung vernetzter Medizinprodukte, Abschlussbericht

Zehn Geräte aus fünf Kategorien, mehr als 150 gemeldete Schwachstellen, häufig in der begleitenden Infrastruktur.

U.S. Food and Drug Administration (FDA) · 2026

Cybersecurity in Medical Devices: Quality Management System Considerations and Content of Premarket Submissions (03.02.2026)

Multi-Patient-Harm-Sicht, Bewertung nach Ausnutzbarkeit, Anforderungen an Pentest-Berichte; nicht bindend.

OWASP Foundation · 2023

OWASP API Security Top 10 – 2023

API1:2023 Broken Object Level Authorization als häufigstes API-Risiko; Prüfschwerpunkt Mandantentrennung.

Ist Ihre Datentür bereit für den Data Act?

In einem unverbindlichen Erstgespräch gehen wir mit Ihnen Datenkatalog, Bedrohungsmodell und Testumfang Ihrer Datenzugangs-Schnittstellen durch – abgestimmt auf Data Act, MDR, DSGVO und BSI-Gesetz sowie auf MDCG 2019-16 und IEC 81001-5-1.