Seit dem 12. September 2025 kann die Klinik Gerätedaten vom Hersteller verlangen, auch für Geräte, die bereits im Feld stehen. Für jedes einzelne vernetzte Produkt, das nach dem 12. September 2026 erstmals in Verkehr gebracht wird, muss der Zugang zusätzlich schon im Design angelegt sein – unabhängig davon, ob der Gerätetyp neu ist. Wer Bestandsgeräte nachträglich per Update mit einer Datenschnittstelle ausstattet, verändert ein Medizinprodukt im Feld und muss diese Änderung wie jede andere bewerten, testen und dokumentieren.
Zur Instandhaltung im Feld →Data Act für vernetzte Medizinprodukte
Wie Hersteller den gesetzlich geforderten Zugang zu Gerätedaten so gestalten, dass Patientensicherheit, Gesundheitsdaten und Geschäftsgeheimnisse geschützt bleiben – mit Bedrohungsmodell, Penetrationstest und integriertem Managementsystem.
Stand: Oktober 2026 · Valeri Milke, ISO 27001 & ISO 42001 Lead Auditor
12.09.2026Danach erstmals in Verkehr gebrachte Geräte brauchen Datenzugang durch Gestaltung
bis 500.000 €Bußgeldrahmen in Deutschland bei Verstößen gegen die Gestaltungs- oder Bereitstellungspflicht
> 150Schwachstellen meldete die BSI-Studie ManiMed bei zehn Geräten – häufig in der begleitenden Infrastruktur
24 h · 72 h · 1 MonatMeldestufen nach dem BSI-Gesetz für Hersteller, die als wichtige Einrichtung gelten
Der Data Act für vernetzte Medizinprodukte bedeutet: Wer ein vernetztes Gerät oder einen damit verbundenen Dienst anbietet, muss die bei der Nutzung entstehenden Daten der Klinik als Nutzerin zugänglich machen – auf Verlangen bereits seit dem 12. September 2025 und für jedes nach dem 12. September 2026 erstmals in Verkehr gebrachte Gerät schon durch die Konstruktion. Die Daten sollen standardmäßig, sicher, unentgeltlich und maschinenlesbar bereitstehen und auf Wunsch der Klinik auch an Dritte fließen. Für Hersteller entsteht damit eine zusätzliche Schnittstelle, eine „Datentür“, die Gesundheitsdaten, Know-how und im ungünstigsten Fall die Integrität von Therapiedaten berührt. Diese Seite ordnet Rollen, Datenarten und Schutzmechanismen ein, grenzt den Data Act von DSGVO, MDR, BSI-Gesetz und Cyber Resilience Act ab und zeigt, wie Bedrohungsmodell, Penetrationstest und integriertes Managementsystem die Datentür beherrschbar machen.
Vom Inkrafttreten zur Konstruktionspflicht
Belegte Stichtage für Datenzugang, Aufsicht und angrenzende Regelwerke – Eintrag antippen für Details.
11. Januar 2024
Data Act tritt in Kraft
Die EU-Datenverordnung tritt zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft; ihre Pflichten greifen gestaffelt.
12. September 2025
Zugang auf Verlangen gilt
Nutzer können Gerätedaten vom Dateninhaber verlangen und an Dritte weiterleiten lassen – auch für Geräte, die schon vorher im Feld waren. Zugleich gelten die vorvertraglichen Informationspflichten.
19. November 2025
Omnibus-Vorschlag und Vertragsentwurf
Die Kommission legt den „Digital Omnibus“ als Änderungsvorschlag vor und billigt den englischsprachigen Entwurf unverbindlicher Mustervertragsklauseln.
22. Januar 2026
FAQ der Kommission, Version 1.4
Die unverbindlichen FAQ nennen Medizinprodukte ausdrücklich als vernetzte Produkte und sprechen von einer Sicherheits- und einer Geschäftsgeheimnis-„Handbremse“.
30. Mai 2026
Deutsches Durchführungsgesetz gilt
Die Bundesnetzagentur wird zuständige Behörde und zentrale Anlaufstelle; für den Datenschutz bei nicht-öffentlichen Stellen ist die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) zuständig.
12. September 2026
Datenzugang durch Gestaltung
Für jedes danach erstmals in Verkehr gebrachte vernetzte Produkt gilt: Daten samt Metadaten müssen von Haus aus, geschützt und maschinenlesbar zugänglich sein.
12. September 2027
Klauselkontrolle für Altverträge
Die Regeln gegen missbräuchliche Vertragsklauseln zwischen Unternehmen erfassen dann auch bestimmte langlaufende oder unbefristete Altverträge.
12. September 2028
Evaluierung durch die Kommission
Bis zu diesem Datum muss die Kommission den Data Act bewerten und über mögliche Anpassungen berichten.
26. März 2029
Sekundärnutzung im Gesundheitsdatenraum
Mit dem Europäischen Gesundheitsdatenraum entsteht ein zusätzlicher, behördlich vermittelter Weg zur Sekundärnutzung von Gerätedaten; der Data Act bleibt davon unberührt.
Acht Kernaussagen zum Data Act bei vernetzten Medizinprodukten
Kurzfassung je Kernaussage — aufklappen für den vollständigen Text.
Nutzer im Sinne des Data Act ist, wer das Gerät besitzt, mietet, least oder den verbundenen Dienst bezieht – im Medizinbetrieb also die Klinik oder Praxis, nicht die Patientin. Dateninhaber ist in der Regel der Hersteller, sobald er den Datenzugang technisch kontrolliert. Verlangt die Klinik es, stellt der Hersteller die Daten auch Dritten bereit, etwa einem unabhängigen Servicepartner oder einem KI-Dienst. Solche Empfänger sollte die Klinik selbst bewerten, bei KI-Diensten etwa im Rahmen ihres KI-Risikomanagements.
Zum KI-Risikomanagement →Die Kommission spricht in ihren FAQ von zwei „Handbremsen“. Der Sicherheitsvorbehalt erlaubt vertragliche Beschränkungen, wenn die Datennutzung gesetzliche Sicherheitsanforderungen an das Gerät aushebeln und Menschen ernsthaft schaden könnte. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen verlangt zunächst Kennzeichnung und vereinbarte Schutzmaßnahmen; zurückhalten darf der Hersteller nur bei fehlender Einigung oder Verstößen, ablehnen nur ausnahmsweise. Wer Daten zurückhält oder verweigert, muss die zuständige Behörde informieren – in Deutschland die Bundesnetzagentur.
Wo personenbezogene Daten betroffen sind, hat das Datenschutzrecht Vorrang. Behandlungs- und Bilddaten sind Gesundheitsdaten und damit besonders geschützt; ihre Weitergabe braucht eine eigene Rechtsgrundlage nach der DSGVO. Auch die strafbewehrte ärztliche Schweigepflicht bleibt unberührt: Patientendaten dürfen – sofern weder die Patientin entbunden hat noch eine gesetzliche Befugnis besteht – nur im erforderlichen Umfang an zur Vertraulichkeit verpflichtete Dienstleister fließen, die im Auftrag der Klinik arbeiten. Eigene Auswertungen des Herstellers sind davon nach unserer Einschätzung nicht gedeckt.
Zum Datenschutzmanagement nach ISO/IEC 27701 →Die MDR verlangt Software nach dem Stand der Technik einschließlich Informationssicherheit, Mindestanforderungen an die IT-Sicherheit und Schutz vor unbefugtem Zugriff. Eine Datenzugangs-Schnittstelle unterliegt diesen Anforderungen genauso wie jede andere Funktion. Wird sie nachgerüstet, ist das eine Designänderung, die – je nach Klasse und Konformitätsbewertungsverfahren – vorab mit der Benannten Stelle abzustimmen ist. Für Altprodukte nach Richtlinienrecht ist offen, ob die Schnittstelle den Übergangsstatus gefährdet.
Zur MDR-Cybersecurity →Bedrohungsmodellierung (Threat Modeling) betrachtet die Datentür aus Sicht eines Angreifers. Neu ist vor allem die Grenze zu externen Empfängern, die der Hersteller weder auswählt noch kontrolliert. Mit der Methode STRIDE wird jeder Datenfluss auf Identitätsvortäuschung, Manipulation, Abstreitbarkeit, Offenlegung, Dienstverweigerung und Rechteausweitung geprüft. Bedrohungen, die eine Gefährdung auslösen können, gehen in die Risikoakte nach ISO 14971 ein und liefern zugleich die Begründung für die Handbremsen.
Zum Threat Modeling →Die Leitlinie MDCG 2019-16 nennt Testen, darunter Fuzzing, Schwachstellenscans und Penetrationstests, als zentrales Mittel der Sicherheitsverifizierung; IEC 81001-5-1 verlangt dafür angemessen unabhängige Tester. An der Datentür stehen Mandantentrennung und Autorisierung auf Objektebene im Mittelpunkt, ergänzt um Delegation an Dritte, Exportpfade und Lastgrenzen. Geprüft wird mit synthetischen Daten in einer produktionsnahen Umgebung, niemals an einem Gerät im klinischen Einsatz – und nach jeder relevanten Änderung erneut.
Zum Penetration Testing →Eine Datenschnittstelle berührt Data Act, MDR, DSGVO, BSI-Gesetz und Geschäftsgeheimnisschutz zugleich. Werden Regulatorik, Informationssicherheit, Datenschutz und Recht getrennt geführt, widersprechen sich Register, Bewertungen und Fristen. Tragfähiger ist ein integriertes Managementsystem, das am Qualitätsmanagement nach ISO 13485 ansetzt und ISO/IEC 27001 sowie ISO/IEC 27701 über eine Zuordnungstabelle anbindet – mit gemeinsamem Datenregister, verknüpfter Risikobewertung, einem Änderungsgremium für alle Regelwerke und abgestimmten Meldewegen.
Zu integrierten Managementsystemen →Welche Daten öffnet die Datentür?
Fünf Datenklassen eines vernetzten Diagnose- und Therapiesystems – Klasse wählen. Die Einordnung ist beispielhaft und ersetzt keine Einzelfallprüfung.
bereitstellenKernbestand des Zugangsanspruchs
- Roh- und vorverarbeitete Daten, die bei der Nutzung ohne Weiteres verfügbar sind, einschließlich der Metadaten.
- Dazu zählen auch Status-, Ereignis- und Fehlermeldungen sowie Nutzungszähler.
- Bereitstellung für die Klinik unentgeltlich, in einem gängigen und maschinenlesbaren Format.
RohdatenMetadatenFehlerprotokolle
GraubereichAusnahme nur aus der Begründung der Verordnung
- Informationen, die erst durch zusätzliche Investitionen wie komplexe proprietäre Algorithmen entstehen, sind grundsätzlich nicht erfasst.
- Die Ausnahme steht nicht im verbindlichen Artikeltext, sondern in der Begründung der Verordnung – die Abgrenzung bleibt daher unscharf.
- Pseudonymisierung oder Verschlüsselung machen aus erfassten Daten keine abgeleiteten Daten.
AlgorithmenAuslegungVertrag
DSGVO zuerstBesondere Kategorie personenbezogener Daten
- Bild-, Mess- und Behandlungsdaten mit Patientenbezug unterliegen vorrangig der DSGVO.
- Die Klinik ist in der Regel Verantwortliche; der Hersteller handelt für Klinikzwecke häufig als Auftragsverarbeiter.
- Für die Weitergabe an Dritte braucht es eine eigene Rechtsgrundlage; die ärztliche Schweigepflicht gilt fort.
DSGVOSchweigepflichtPseudonymisierung
schützenOffenlegung nur mit vereinbarten Schutzmaßnahmen
- Kalibrier- und Parameterdaten oder interne Konfigurationen können Geschäftsgeheimnisse sein.
- Der Hersteller kennzeichnet sie, auch in den Metadaten, und vereinbart Schutzmaßnahmen mit dem Empfänger.
- Zurückhalten oder Ablehnen ist schriftlich zu begründen und der zuständigen Behörde mitzuteilen.
KennzeichnungNDAMitteilung
SicherheitsvorbehaltBegrenzung zum Schutz von Menschen
- Live-Abfragen am Therapiegerät während einer Behandlung oder die Herausgabe sicherheitskritischer Konfigurationen lassen sich vertraglich ausschließen.
- Voraussetzung ist, dass sonst gesetzliche Sicherheitsanforderungen unterlaufen würden und ernsthafte Folgen für Gesundheit oder Sicherheit drohen.
- Ein schreibender Rückweg in Planung oder Steuerung ist vom Zugangsanspruch ohnehin nicht umfasst.
PatientensicherheitVertragBundesnetzagentur
Vertiefung
Die Datentür sicher bauen: neun Kapitel vom Stichtag bis zum Nachweis
Die Kapitel führen von den Pflichten des Data Act über Rollen, Datenarten und Schutzmechanismen zu Bedrohungsmodell, Penetrationstest und Managementsystem. Grundlage ist ein generisches Referenzmodell, das sich auf viele vernetzte Diagnose- und Therapiesysteme übertragen lässt.
Datenzugang wird zur Konstruktionspflicht
Der Data Act verschiebt die Frage, wem Gerätedaten zustehen, von der Vertragsverhandlung in die Produktentwicklung. Für Medizinprodukte ist das neu – und sicherheitsrelevant.
Die EU-Datenverordnung, kurz Data Act, ist seit dem 11. Januar 2024 in Kraft und wird seit dem 12. September 2025 angewendet. Seither können Nutzer vernetzter Produkte verlangen, dass der Dateninhaber ihnen die Nutzungsdaten bereitstellt oder an einen benannten Dritten weitergibt – auch bei Geräten, die schon vorher im Feld standen. Zugleich muss vor Vertragsschluss klar sein, welche Daten ein Produkt erzeugt und wie sie abrufbar sind.
Am 12. September 2026 folgt die zweite Stufe: Vernetzte Produkte und zugehörige Dienste, die danach erstmals in Verkehr gebracht werden, müssen den Zugang schon durch ihre Gestaltung ermöglichen (Access by Design). Daten und Metadaten sollen standardmäßig, einfach, sicher, unentgeltlich und in einem strukturierten, gängigen, maschinenlesbaren Format bereitstehen – soweit relevant und technisch machbar auch direkt für den Nutzer. Nach Lesart der Kommission zählt jedes einzelne Gerät, nicht der Gerätetyp: Auch ein seit Jahren CE-gekennzeichnetes Modell ist betroffen, sobald ein Exemplar nach dem Stichtag erstmals in Verkehr gebracht wird.
Medizinprodukte sind ausdrücklich erfasst
Die Begründung der Verordnung nennt medizinische Geräte ausdrücklich, und laut den FAQ der Kommission gilt der Data Act auch für Produkte mit eigener Konformitätsbewertung. Ein Medizinprodukt muss also neben der MDR auch die Datenverordnung erfüllen, bevor es in Verkehr gebracht wird.
Wer ausgenommen ist
Kleinst- und Kleinunternehmen sind von den Zugangspflichten befreit, sofern sie nicht mit einem größeren Unternehmen verbunden oder als dessen Partner eingebunden sind und nicht im Auftrag eines anderen fertigen oder entwickeln. Mittlere Unternehmen erhalten nur eine Schonfrist von einem Jahr: im ersten Jahr, nachdem sie diese Größe erreicht haben, und für jedes Produkt im ersten Jahr nach dessen Inverkehrbringen. Unabhängig davon lassen sich die Zugangsrechte der Klinik nicht vertraglich zu ihrem Nachteil abbedingen; solche Klauseln binden sie nicht.
Warum das eine Sicherheitsfrage ist
Jede zusätzliche Schnittstelle vergrößert die Angriffsfläche. In der BSI-Studie ManiMed von 2020 wurden zu zehn vernetzten Medizinprodukten aus fünf Kategorien mehr als 150 Schwachstellen gemeldet – häufig in der begleitenden Infrastruktur, selten im Medizinprodukt selbst. Genau dort entstehen Portale, Programmierschnittstellen und Cloud-Ablagen für den Datenzugang. In Deutschland drohen bei Verstößen gegen Gestaltungs- oder Bereitstellungspflicht Bußgelder bis 500.000 Euro; zuständige Behörde ist seit dem 30. Mai 2026 die Bundesnetzagentur.
Wer was verlangen kann: Rollen und Datenarten
Wer Nutzer, Dateninhaber und Datenempfänger ist, entscheidet darüber, welche Rechte und Pflichten an der Datentür gelten. Im Medizinbetrieb weicht die Rollenverteilung von der Intuition ab.
| Rolle | Typisch im Medizinbetrieb | Rechte | Grenzen und Pflichten |
|---|---|---|---|
| Nutzer | Klinik oder Praxis als Eigentümerin, Mieterin oder Leasingnehmerin des Geräts; Bezieherin des verbundenen Dienstes | Unentgeltlicher Zugang zu Produkt- und Dienstdaten; Weitergabe an einen selbst benannten Dritten | Kein Einsatz der Daten für ein Konkurrenzprodukt; kein Umgehen von Schutzmaßnahmen; DSGVO und Schweigepflicht für Patientendaten |
| Dateninhaber | In der Regel der Hersteller oder Diensteanbieter, der den Datenzugang technisch kontrolliert | Kennzeichnung von Geschäftsgeheimnissen; begründete Beschränkung nach Sicherheitsvorbehalt | Bereitstellung ohne unangemessene Verzögerung; eigene Nutzung nicht personenbezogener Daten nur auf Vertragsbasis |
| Datenempfänger | Unabhängiger Servicepartner, Analyse- oder KI-Dienst, den die Klinik benennt | Daten zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen; schuldet ggf. eine angemessene Gegenleistung, als KMU höchstens die Kosten | Zweckbindung; keine Konkurrenzentwicklung; keine Beeinträchtigung der Produktsicherheit; keine Weitergabe an Torwächter |
| Betroffene Person | Patientin oder Patient | Rechte nach der DSGVO, etwa Auskunft und Datenübertragbarkeit | Bei Klinikgeräten keine Nutzerin im Sinne des Data Act |
Vereinfachte Darstellung; die konkrete Rollenzuordnung hängt von Vertrags- und Betriebsmodell ab.
Zwei Feinheiten zählen: Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO sind keine Dateninhaber – das betrifft Cloud-Anbieter ebenso wie den Hersteller, soweit er Patientendaten ausschließlich nach Weisung der Klinik verarbeitet. Und nicht personenbezogene Gerätedaten darf der Hersteller für eigene Zwecke wie Produktverbesserung nur auf Grundlage eines Vertrags mit der Klinik nutzen; wie weit das gesetzlich geforderte Auswertungen der Marktbeobachtung berührt, ist im Einzelfall zu klären.
Welche Daten erfasst sind
Erfasst sind Roh- und vorverarbeitete Daten, die ohne unverhältnismäßigen Aufwand verfügbar sind, samt Metadaten sowie Status- und Fehlermeldungen. Was erst durch zusätzliche Investitionen wie komplexe proprietäre Algorithmen entsteht, fällt grundsätzlich nicht darunter, sofern nichts anderes vereinbart ist – eine Ausnahme, die nur aus der Begründung der Verordnung folgt und Graubereiche lässt. Pseudonymisierung oder Verschlüsselung machen Daten nicht zu abgeleiteten. Lücken im Schutz des Geräts auszunutzen, ist kein zulässiger Weg zu den Daten.
Die neue Datentür: Referenzmodell eines vernetzten Diagnose- und Therapiesystems
Ein bewusst allgemeines Beispiel zeigt, wo der Datenzugang technisch entsteht. Es lässt sich auf Bildgebung, Infusionstechnik oder Beatmung übertragen und beschreibt kein reales Produkt.
Das Referenzmodell besteht aus vier Bausteinen: Ein bildgebendes Diagnosegerät liefert Bilder und Messwerte. Eine Planungssoftware leitet daraus Therapieparameter ab, die ärztliches Personal prüft und freigibt. Ein Therapiegerät führt den freigegebenen Plan aus und zeichnet den Ablauf auf. Hinzu kommt eine Hersteller-Cloud mit getrennten Mandanten je Klinik, Benutzerverwaltung, Updatebereitstellung und einem Webportal samt Programmierschnittstelle (Application Programming Interface, API).
Zwei Gestaltungsgrundsätze sind in solchen Systemen verbreitet: Die Verbindung zur Cloud wird aus der Klinik heraus aufgebaut, sodass keine eingehenden Zugänge aus dem Internet nötig sind, und die Cloud ist so entkoppelt, dass sie in eine laufende Therapie nicht eingreifen kann. Zur Datentür im Sinne des Data Act gehören in diesem Modell:
- das Webportal zum Einsehen und Herunterladen
- die API für automatisierte Abrufe durch Systeme der Klinik
- Exportpfade für umfangreiche Datenpakete
- eine Delegationsfunktion, über die die Klinik Dritte als Empfänger benennt
- gegebenenfalls ein lokaler Zugang am Gerät oder an einem Gateway
Direkter Zugang, bei dem die Klinik selbst abruft, oder indirekter Zugang, bei dem der Hersteller auf Anfrage bereitstellt – diese Designentscheidung hat Sicherheitsfolgen: Direkter Zugang braucht eine dauerhaft erreichbare, belastbar abgesicherte Schnittstelle, indirekter Zugang verlagert Risiken in manuelle Prozesse.
Ist der Cloud-Dienst selbst ein Medizinprodukt?
Das hängt von der Zweckbestimmung ab: Ein Dienst, der Daten nur speichert und weiterreicht, ist meist keine Medizinprodukte-Software; einer, der medizinisch auswertet oder Ergebnisse an die Planung zurückgibt, häufig schon. Begleitsoftware ohne Medizinproduktestatus, etwa eine installierbare Service- oder Export-Anwendung, kann im Einzelfall unter den Cyber Resilience Act fallen; reine Webdienste ohne zugehöriges Produkt erfasst er dagegen nicht.
| Datenklasse | Beispiele im Referenzmodell | Einordnung nach Data Act | Personenbezug | Gestaltung der Bereitstellung |
|---|---|---|---|---|
| Mess- und Bildrohdaten | Bildserien und Messkurven des Diagnosegeräts | Rohdaten, bereitzustellen | Gesundheitsdaten | gängiges Bild- oder Messformat; Echtheit durch Signatur des erfassenden Geräts belegen |
| Planungseingaben | ärztlich gewählte Parameter, hausinterne Standardvorgaben der Klinik | bewusst aufgezeichnete Nutzungsdaten, eher erfasst | Gesundheitsdaten | nur lesend ausgeben; jede ärztliche Freigabe mit Zeitstempel festhalten |
| Berechnete Therapieparameter | Ergebnis der Planungsalgorithmen | eher abgeleitet, Graubereich | Gesundheitsdaten | strengster Integritätsschutz; Fremdsysteme erhalten keinerlei Schreibrecht |
| Behandlungsverlauf | Ablauf, Dauer, Abweichungen, Alarme | Produktdaten, Kernbestand | Gesundheitsdaten | revisionssicher speichern; Empfänger außerhalb der Klinik erhalten pseudonymisierte Auszüge |
| Gerätezustand | Ereignis- und Fehlerprotokolle, Betriebsstunden, Softwarestände | Produktdaten, bereitzustellen | meist ohne Personenbezug | vor der Bereitstellung auf versteckten Personenbezug prüfen; vertrauliche Kalibrierwerte als Geschäftsgeheimnis markieren |
Beispielhafte Einordnung eines generischen Systems; keine Rechtsberatung, maßgeblich ist der Einzelfall.
Sicherheitsvorbehalt und Geschäftsgeheimnisse
Der Data Act kennt zwei Mechanismen, mit denen ein Hersteller den Datenzugang begrenzen kann. Beide sind an Bedingungen geknüpft und taugen nicht als pauschale Ausrede.
Der Sicherheitsvorbehalt
Klinik und Hersteller können Zugang, Nutzung oder Weiterverbreitung von Daten vertraglich beschränken oder ausschließen, wenn die Datenverarbeitung gesetzlich festgelegte Sicherheitsanforderungen an das vernetzte Produkt untergraben und dadurch ernsthafte nachteilige Folgen für Gesundheit, Sicherheit oder Schutz von Menschen haben könnte. Bei Medizinprodukten kommen dafür vor allem die Cybersecurity-Vorgaben der MDR in Betracht – naheliegend, aber nicht ausdrücklich geregelt. Der Entwurf unverbindlicher Mustervertragsklauseln der Kommission, bislang nur in englischer Sprache, sieht optional vor, die konkrete Sicherheitsanforderung im Vertrag zu benennen.
Verweigert der Hersteller die Weitergabe, muss er die zuständige Behörde informieren – in Deutschland die Bundesnetzagentur über deren Formulare. Die Klinik kann sich dort beschweren oder eine Streitbeilegungsstelle anrufen. Im Referenzmodell ließe sich gut begründen, dass das Therapiegerät während einer laufenden Behandlung keine Live-Abfragen beantwortet und sicherheitskritische Konfigurationen nicht nach außen gehen. Schwer zu rechtfertigen wäre dagegen, der Klinik Fehler- und Ereignisprotokolle zum Lesen vorzuenthalten. Schreibenden Zugriff auf Planung oder Steuerung verlangt der Data Act ohnehin nicht.
Geschäftsgeheimnisse in drei Stufen
- Kennzeichnen und vereinbaren: Der Hersteller markiert Geschäftsgeheimnisse, auch in den Metadaten, und legt mit dem Empfänger Schutzmaßnahmen fest – etwa Vertraulichkeitsvereinbarungen, strenge Zugangsprotokolle, Normen oder Verhaltenskodizes.
- Zurückhalten oder aussetzen: Kommt keine Einigung zustande, werden vereinbarte Maßnahmen nicht umgesetzt oder wird die Vertraulichkeit verletzt, darf der Hersteller die Weitergabe zurückhalten oder aussetzen.
- Ablehnen: Nur unter außergewöhnlichen Umständen und im Einzelfall, wenn er anhand objektiver Kriterien nachweist, dass ihm trotz Schutzmaßnahmen sehr wahrscheinlich ein schwerer wirtschaftlicher Schaden entsteht.
In der zweiten und dritten Stufe ist die Entscheidung schriftlich zu begründen und der Behörde mitzuteilen. Werden Geheimnisse ohne Schutz offengelegt, kann zudem ihr Status nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz leiden. Belastbare Begründungen für beide Handbremsen liefern Bedrohungsmodell und Risikoakte.
Was der Digital Omnibus ändern würde
Der Änderungsvorschlag „Digital Omnibus“ der Kommission vom November 2025 würde beim Geheimnisschutz einen weiteren Ablehnungsgrund schaffen, wenn ein hohes Risiko des Abflusses in Drittstaaten mit schwächerem Schutz besteht; den Sicherheitsvorbehalt lässt er unverändert. Beschlossen ist er nicht: Das Parlament hat nicht abgestimmt, und im Rat kam bis Mitte Oktober 2026 kein Verhandlungsmandat zustande – strittig ist unter anderem gerade der Geheimnisschutz.
Datenschutz, Schweigepflicht und MDR im Zusammenspiel
Der Data Act regelt, wer Zugang zu Daten erhält. Ob und wie diese Daten verarbeitet werden dürfen und wie das Gerät gebaut sein muss, regeln andere Gesetze – und die gelten weiter.
DSGVO und ärztliche Schweigepflicht
Wo personenbezogene Daten betroffen sind, geht das Datenschutzrecht vor; eine eigene Rechtsgrundlage schafft der Data Act nicht. Ist die Klinik Nutzerin und die Patientin betroffene Person, braucht die Bereitstellung eine Rechtsgrundlage nach der DSGVO und bei Gesundheitsdaten zusätzlich eine der Ausnahmen für besondere Kategorien. Die Klinik bleibt in der Regel Verantwortliche, schuldet Datenschutz durch Technikgestaltung und benötigt für vernetzte Therapiesysteme meist eine Datenschutz-Folgenabschätzung.
Hinzu kommt die strafbewehrte ärztliche Schweigepflicht, die der Data Act nicht aufhebt. Patientendaten dürfen – sofern weder die Patientin entbunden hat noch eine gesetzliche Befugnis besteht – nur so weit an Dienstleister fließen, wie es nötig ist, und nur an solche, die im Auftrag der Klinik arbeiten und sich zur Vertraulichkeit verpflichtet haben. Eigene Auswertungszwecke des Herstellers sind davon nach unserer Einschätzung nicht gedeckt.
MDR
Software nach dem Stand der Technik einschließlich Informationssicherheit, Mindestanforderungen an IT-Sicherheit und Schutz vor unbefugtem Zugriff. Eine neue Datenschnittstelle ist eine Designänderung, die zu bewerten und je nach Klasse und Verfahren vorab mit der Benannten Stelle abzustimmen ist.
Altprodukte
Bei Altprodukten nach früherem Richtlinienrecht wertet MDCG 2020-3 einen zusätzlichen Interoperabilitätskanal als signifikante Änderung, Anpassungen an anderes Unionsrecht dagegen nicht, wenn das Nutzen-Risiko-Verhältnis gewahrt bleibt. Wie das für Data-Act-Schnittstellen ausgeht, ist offen.
BSI-Gesetz
Hersteller von Medizinprodukten mit mindestens 50 Mitarbeitenden oder einem Jahresumsatz und einer Bilanzsumme von jeweils über 10 Mio. € gelten in der Regel als wichtige Einrichtungen. Es zielt auf die Unternehmens-IT – von der Entwicklungsumgebung über die Signierschlüssel bis zum Cloud-Betrieb –, nicht auf die Produktkonformität.
Cyber Resilience Act
Medizinprodukte sind ausgenommen. Begleitsoftware ohne Medizinproduktestatus kann erfasst sein: Meldepflichten für aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwere Sicherheitsvorfälle gelten seit dem 11. September 2026, die übrigen Pflichten ab dem 11. Dezember 2027.
Gesundheitsdatenraum (EHDS)
Ab dem 26. März 2029 kommt ein zusätzlicher, behördlich vermittelter Weg zur Sekundärnutzung von Gerätedaten hinzu. Der Data Act bleibt davon ausdrücklich unberührt, ebenso die MDR mit ihren Anforderungen an die Produktsicherheit.
Bedrohungsmodell der Datentür
Ein Bedrohungsmodell macht sichtbar, was die neue Schnittstelle gefährdet – und liefert die Argumente, mit denen sich Schutzmaßnahmen und Beschränkungen begründen lassen.
IEC 81001-5-1 verlangt für Gesundheitssoftware ein produktspezifisches Bedrohungsmodell, schreibt aber keine Methode vor. Ausgangspunkt ist ein Datenflussdiagramm des Gesamtsystems mit seinen Vertrauensgrenzen (Trust Boundaries). Mit dem Data Act entsteht zusätzlich eine Grenze zu externen Empfängern, die die Klinik auswählt. Am stärksten zu schützen bleibt die Grenze um das Therapiegerät. Die Leitlinie MDCG 2019-16 erwartet für vernetzte Produkte ohnehin eine vollständige Übersicht der Netzwerkdatenströme.
Die Methode STRIDE prüft jeden Datenfluss auf sechs Bedrohungsklassen: Identitätsvortäuschung (Spoofing), Manipulation (Tampering), Abstreitbarkeit (Repudiation), Offenlegung (Information Disclosure), Dienstverweigerung (Denial of Service) und Rechteausweitung (Elevation of Privilege). Ein Angriffsbaum zerlegt ergänzend ein Angreiferziel wie „manipulierte Planungsdaten erreichen das Therapiegerät“ in Teilschritte.
| STRIDE-Klasse | Ansatzpunkt an der Datentür | Szenario und Folge | Gegenmaßnahme | Nachweis |
|---|---|---|---|---|
| Identitätsvortäuschung | Anmeldung an Portal und API | Angreifer nutzt abgegriffene Zugangsdaten und handelt im Namen einer Klinik | Mehr-Faktor-Authentisierung; kurzlebige, gebundene Zugriffstoken | Test von Anmeldung und Sitzungsverwaltung |
| Manipulation | Übergabe des Plans an das Therapiegerät | Plan wird verändert oder dem falschen Behandlungsfall zugeordnet – Patientenschaden, unter Umständen dauerhaft | Signatur und Bindung an Patient, Behandlung und Version; Prüfung am Gerät vor der Ausführung | Integritätstest; Eintrag in der Risikoakte nach ISO 14971 |
| Manipulation | Updatebereitstellung aus der Cloud | Ein kompromittiertes Paket erreicht viele Kliniken zugleich | Code-Signierung; Verteilung in Wellen | Prüfung der Build- und Lieferkette |
| Abstreitbarkeit | Freigaben und Abrufe | Eine Weitergabe wird später bestritten; gegenüber Klinik und Aufsicht fehlt der Beleg | Manipulationssichere Protokollierung jeder Freigabe und jedes Abrufs | Prüfung der Protokollkette |
| Offenlegung | Objektkennungen in der API | Durch veränderte Kennungen werden Datensätze anderer Mandanten sichtbar | Serverseitige Berechtigungsprüfung für jedes Objekt | Penetrationstest der Mandantentrennung |
| Offenlegung | Benennung Dritter durch die Klinik | Gefälschte Empfängerbenennung oder zu weiter Datenumfang; Abfluss von Gesundheitsdaten und Geschäftsgeheimnissen | Bestätigung über einen zweiten Kanal; Datenminimierung; Pseudonymisierung | Test des Freigabeablaufs |
| Dienstverweigerung | Massenexport | Abrufwellen überlasten Portal oder Planung | Ratenbegrenzung; Exportdienst vom Gerätebetrieb entkoppelt | Lasttest |
| Rechteausweitung | Lesender Zugang | Aus Lesezugriff wird Schreib- oder Steuerzugriff; die ärztliche Freigabe wird umgangen | Strikte Trennung von Daten- und Steuerungsebene | Test der Funktionsrechte; Designbegründung |
Typische Szenarien eines generischen Diagnose- und Therapiesystems, keine Befunde eines realen Produkts.
Bewerten und in die Risikoakte übernehmen
Für Systeme, deren Cloud viele Kliniken verbindet, empfiehlt die Cybersecurity-Leitlinie der US-amerikanischen Food and Drug Administration (FDA) vom Februar 2026 eine eigene Architektursicht auf Schäden bei vielen Patienten zugleich; Sicherheitsrisiken stuft sie nach Ausnutzbarkeit statt nach einer kaum schätzbaren Wahrscheinlichkeit ein. Bedrohungen mit möglicher Gefährdungsfolge werden als Ursachen in der Risikoakte nach ISO 14971 geführt. Kommen Schnittstellen oder neue Arten von Empfängern hinzu, ist das Modell zu aktualisieren.
Penetrationstests für Datenzugangs-Schnittstellen
Das Bedrohungsmodell sagt, was schiefgehen kann. Der Penetrationstest zeigt, ob die Gegenmaßnahmen unter realistischen Bedingungen tatsächlich halten.
Die MDR verwendet den Begriff Penetrationstest nicht. Die Leitlinie MDCG 2019-16 bezeichnet Testen jedoch als wichtigstes Mittel der Sicherheitsverifizierung und nennt ausdrücklich Tests der Sicherheitsfunktionen, Fuzzing mit fehlerhaften Eingaben, Schwachstellenscans und Penetrationstests. IEC 81001-5-1 fordert, dass die Prüfenden hinreichend unabhängig sind. Der Testumfang leitet sich aus Angriffsflächen, Systemgrenzen und den Szenarien des Bedrohungsmodells ab.
Prüfschwerpunkte an der Datentür
- Mandantentrennung: Mit Testzugängen für zwei Kliniken prüft das Team, ob sich über veränderte Kennungen fremde Datensätze abrufen lassen – fehlende Autorisierung auf Objektebene führt die OWASP API Security Top 10 von 2023 auf Platz eins.
- Anmeldung und Sitzungen in Portal und API, einschließlich Laufzeit, Bindung und Wiederverwendbarkeit von Zugriffstoken.
- Funktionsrechte: Lässt sich ein lesender Zugang zu Schreib- oder Steuerfunktionen ausweiten?
- Delegation an Dritte: Kann sich ein Angreifer als Empfänger eintragen oder den freigegebenen Datenumfang vergrößern?
- Exportpfade: Sind Datenpakete vollständig, korrekt pseudonymisiert und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet?
- Eingabeverarbeitung: Wie reagieren API und Importfunktionen auf fehlerhafte oder bösartig präparierte Formate (Fuzzing)?
- Protokollierung: Werden Freigaben und Abrufe vollständig und manipulationssicher erfasst?
- Lastgrenzen und Entkopplung: Bleiben Planung und Gerätebetrieb bei massenhaften Abrufen verfügbar?
Rahmenbedingungen und Bericht
Geprüft wird als Grey-Box-Test mit Teilwissen über das System, mit synthetischen Datensätzen und in einer produktionsgleichen Umgebung – nie an einem Gerät im Patientenbetrieb. Der Bericht nennt, wie von der FDA erwartet, Unabhängigkeit, Umfang, Zeitraum, Methodik und Ergebnisse und begründet offen gebliebene Schwachstellen. Eingestuft wird nach Ausnutzbarkeit und möglicher Wirkung auf Patientinnen und Patienten; die Behebung läuft als Korrektur- und Vorbeugemaßnahme (Corrective and Preventive Action, CAPA) mit Nachtest und Ablage in technischer Dokumentation und Post-Market Surveillance. Regelmäßig wiederholt, belegt der Test auch die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen, die DSGVO und BSI-Gesetz verlangen.
Nachweise im integrierten Managementsystem
Bedrohungsmodell und Penetrationstest helfen nur, wenn ihre Ergebnisse bei jeder Änderung aktuell bleiben. Dafür braucht es ein Managementsystem, das alle betroffenen Regelwerke zusammenführt.
An der Datentür treffen Data Act, MDR, DSGVO, BSI-Gesetz und Geschäftsgeheimnisgesetz aufeinander. Führen Regulatory Affairs, Informationssicherheit, Datenschutz und Recht getrennte Kataloge und Risikoskalen, fallen Widersprüche spätestens im Audit oder im Vorfall auf. Als Anker bietet sich das Qualitätsmanagementsystem nach ISO 13485 an, das Lieferanten, Risiken, Vigilanz und Änderungen bereits steuert. Weil ISO 13485 nicht der gemeinsamen Grundstruktur der übrigen ISO-Managementsystemnormen folgt, werden ISO/IEC 27001, ISO/IEC 27701 und gegebenenfalls ISO/IEC 42001 über eine Zuordnungstabelle angebunden.
Gemeinsames Register
Ein einziges Inventar von Systemen, Schnittstellen und Datenarten ist die Quelle für den Datenkatalog nach Data Act, das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, das Bedrohungsmodell und die Liste der Geschäftsgeheimnisse.
Verknüpfte Risikobewertung
Eine gemeinsame Risikokennung verbindet Patientensicherheit nach ISO 14971, Informationssicherheit, Datenschutz und Geheimnisschutz – bewertet wird weiterhin mit den jeweils passenden Maßstäben.
Änderungsgremium
Jede Änderung wird auf MDR-Relevanz, Auswirkungen auf Bedrohungsmodell und Testumfang sowie auf Datenschutz und Data Act geprüft.
Lieferanten und Befunde
Dienstleister für Entwicklung und Cloud-Betrieb werden in einem Durchgang gegen die Anforderungen aller Regelwerke qualifiziert; Befunde aus Tests und Audits laufen über einen gemeinsamen CAPA-Prozess.
Parallele Meldewege koordinieren
Ein Vorfall an der Datentür kann mehrere Meldepflichten zugleich auslösen, die ein Produkt-Sicherheitsteam (Product Security Incident Response Team, PSIRT) koordiniert: nach dem BSI-Gesetz 24 Stunden, 72 Stunden und ein Monat gegenüber der gemeinsamen Meldestelle von BSI und BBK; nach der DSGVO 72 Stunden gegenüber der Aufsicht, als Auftragsverarbeiter unverzüglich gegenüber der Klinik; nach der MDR 2, 10 oder 15 Tage, sofern ein schwerwiegendes Vorkommnis vorliegt. Setzt der Hersteller daraufhin Datenweitergaben aus, ist das der Bundesnetzagentur mitzuteilen; für Begleitsoftware können Meldungen nach dem Cyber Resilience Act hinzukommen.
Nach dem BSI-Gesetz verantwortet die Geschäftsleitung Umsetzung und Überwachung der Sicherheitsmaßnahmen. Die von der MDR vorgeschriebene Person für die Einhaltung der Regulierungsvorschriften (Person Responsible for Regulatory Compliance, PRRC) übernimmt nicht die Rolle der Beauftragten für Informationssicherheit oder Datenschutz; als Bindeglied bewährt sich eine Funktion für Produktsicherheit (Product Security). Benennt eine Klinik etwa einen KI-Dienst als Empfänger, lässt sich so in einem Durchgang klären, welche Daten fließen, auf welcher Rechts- und Vertragsgrundlage, mit welchem Restrisiko und mit welchem Beleg.
Startplan für Hersteller
Acht Schritte, die Hersteller vernetzter Medizinprodukte vor der nächsten Auslieferung klären sollten – unabhängig davon, ob die Datentür schon existiert oder erst geplant ist.
- 1Betroffenheit klären
Vernetzte Produkte und Dienste erfassen, KMU-Ausnahmen prüfen und die nach dem 12. September 2026 erstmals in Verkehr gebrachten Geräte bestimmen.
- 2Datenkatalog erstellen
Alle verfügbaren Produkt- und Dienstdaten erfassen und als bereitzustellende, abgeleitete, personenbezogene oder geheimhaltungsbedürftige Daten einordnen.
- 3Informationspflichten erfüllen
Angebote, Verträge und Gebrauchsanweisung so ergänzen, dass Art, Umfang, Format und Abrufweg der Daten vor Vertragsschluss klar sind.
- 4Verträge vorbereiten
Datennutzungsverträge für eigene Auswertungen sowie Klauseln zu Sicherheitsvorbehalt und Geheimnisschutz entwerfen; der Entwurf der Mustervertragsklauseln dient als Orientierung.
- 5Datentür entwerfen
Zugangsweg festlegen, Daten- und Steuerungsebene trennen, Mandantentrennung, Delegation und Protokollierung als Sicherheitsanforderungen spezifizieren.
- 6Bedrohungsmodell fortschreiben
Neue Vertrauensgrenzen und Datenflüsse mit STRIDE analysieren, sicherheitsrelevante Ursachen in die Risikoakte übernehmen und die Begründung der Handbremsen dokumentieren.
- 7Testen und nachweisen
Penetrationstest mit Fokus auf Autorisierung, Delegation und Exportpfade durchführen; Befunde über CAPA schließen und dokumentieren.
- 8Änderung und Meldewege abstimmen
Die Schnittstelle früh mit der Benannten Stelle besprechen und die Meldewege zu Bundesnetzagentur, BSI, Datenschutzaufsicht und Vigilanzbehörde in einem Planspiel üben.
Diese Seite gibt den Stand vom Oktober 2026 wieder. Sie ersetzt keine Rechtsberatung; Auslegungsfragen, insbesondere zur Abgrenzung abgeleiteter Daten und zum Umgang mit Altprodukten, sind im Einzelfall zu klären.
FAQ
Häufige Fragen zum Data Act bei Medizinprodukten
Kurze Antworten für Hersteller, Regulatory Affairs und Produktsicherheit – Stand Oktober 2026.
Ja. Vernetzte Medizinprodukte sind vernetzte Produkte im Sinne der Datenverordnung, und die FAQ der Kommission bestätigen, dass der Data Act auch für Produkte mit eigener Konformitätsbewertung gilt. Ein Medizinprodukt darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es zusätzlich zur MDR die anwendbaren Pflichten des Data Act erfüllt. Ausgenommen sind Kleinst- und Kleinunternehmen, sofern sie keiner größeren Unternehmensgruppe angehören und nicht im Auftrag fertigen; mittlere Unternehmen haben nur eine einjährige Schonfrist.
Für jedes vernetzte Gerät, das nach dem 12. September 2026 erstmals in Verkehr gebracht wird. Maßgeblich ist das einzelne Gerät, nicht der Gerätetyp. Unabhängig davon können Kliniken bereits seit dem 12. September 2025 verlangen, dass der Hersteller ihnen Daten bereitstellt oder an Dritte weitergibt – auch für Geräte, die schon vorher im Feld waren.
Bei Geräten in Klinik oder Praxis ist Nutzer die Einrichtung, die das Gerät besitzt, mietet, least oder den verbundenen Dienst bezieht. Patientinnen und Patienten, die ein solches Gerät nur im Rahmen ihrer Behandlung erleben, sind keine Nutzer, sondern betroffene Personen nach der DSGVO; wer ein vernetztes Gerät selbst besitzt oder mietet, etwa für die Heimanwendung, kann dagegen Nutzer sein. Dateninhaber ist in der Regel der Hersteller, sofern er den Datenzugang kontrolliert; soweit er Patientendaten ausschließlich im Auftrag und nach Weisung der Klinik verarbeitet, handelt er als Auftragsverarbeiter und ist insoweit kein Dateninhaber.
Nur begründet und nicht pauschal. Der Sicherheitsvorbehalt erlaubt vertragliche Beschränkungen, wenn die Datennutzung gesetzliche Sicherheitsanforderungen an das Gerät untergraben und Menschen dadurch ernsthaft schaden könnte. Verweigert der Hersteller die Weitergabe, muss er die zuständige Behörde informieren, in Deutschland die Bundesnetzagentur. Ein Bedrohungsmodell und die Risikoakte liefern die Begründung.
Grundsätzlich ja, aber nur mit vereinbarten Schutzmaßnahmen. Der Hersteller kennzeichnet Geheimnisse und legt mit dem Empfänger etwa Vertraulichkeitsvereinbarungen oder Zugangsprotokolle fest. Ohne Einigung oder bei Verstößen darf er die Weitergabe zurückhalten. Ablehnen darf er nur ausnahmsweise, wenn ihm trotz Schutzmaßnahmen sehr wahrscheinlich ein schwerer wirtschaftlicher Schaden droht. Beides ist zu begründen und der Behörde mitzuteilen.
Nein. Für personenbezogene Daten hat die DSGVO Vorrang, und der Data Act schafft keine eigene Rechtsgrundlage. Gesundheitsdaten dürfen nur weitergegeben werden, wenn eine Rechtsgrundlage und eine Ausnahme für besondere Kategorien vorliegen. Die ärztliche Schweigepflicht gilt fort: Patientendaten dürfen – sofern weder die Patientin entbunden hat noch eine gesetzliche Befugnis besteht – nur im erforderlichen Umfang an zur Vertraulichkeit verpflichtete Dienstleister gehen, die im Auftrag der Klinik arbeiten.
Eine neue Datenschnittstelle ist eine Designänderung, die bewertet und je nach Klasse und Konformitätsbewertungsverfahren vorab mit der Benannten Stelle abgestimmt werden muss. Für Altprodukte nach Richtlinienrecht ist offen, ob sie als Anpassung an anderes Unionsrecht gilt oder als neuer Interoperabilitätskanal den Übergangsstatus beendet. Das sollte früh mit der Benannten Stelle geklärt werden.
Mit einem Penetrationstest, der aus dem Bedrohungsmodell abgeleitet ist. Im Mittelpunkt stehen Mandantentrennung und Autorisierung auf Objektebene, dazu Authentisierung, Funktionsrechte, Delegation an Dritte, Exportpfade und Lastgrenzen. Getestet wird mit synthetischen Daten in einer produktionsgleichen Umgebung durch angemessen unabhängige Tester. Befunde werden über Korrektur- und Vorbeugemaßnahmen (CAPA) behoben, nachgetestet und in der technischen Dokumentation abgelegt.
Standards & Quellen
Die Inhalte dieser Seite basieren auf den folgenden öffentlich verfügbaren Leitfäden und Studien.
Europäisches Parlament und Rat der EU · 2023
Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) ↗
Art. 2 Nr. 12–14, Art. 3, 4, 5, 7, 50; ErwG 14, 15, 22: Datenzugang durch Gestaltung, Rollen, Sicherheitsvorbehalt, Geschäftsgeheimnisse, KMU-Ausnahmen, Geltungsdaten.
Europäische Kommission · 2026
Frequently Asked Questions – Data Act, Version 1.4 (22.01.2026) ↗
Medizinprodukte im Anwendungsbereich, Inverkehrbringen je Einzelprodukt, „safety and security handbrake“ und „trade secrets handbrake“, Verhältnis zur DSGVO.
Europäische Kommission · 2025
Entwurf einer Empfehlung zu unverbindlichen Mustervertragsklauseln für Datenzugang und -nutzung, C(2025) 7750 ↗
Vertragsvorlagen zwischen Dateninhaber, Nutzer und Dritten; Status Entwurf, bislang nur Englisch.
Bundesrepublik Deutschland · 2026
Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz (DADG), BGBl. 2026 I Nr. 157 ↗
§§ 2–4, § 15: Bundesnetzagentur als zuständige Behörde, BfDI für den Datenschutz, Bußgelder bis 500.000 €; in Kraft seit 30.05.2026.
Bundesnetzagentur · 2026
Data Act – Informationen, Beschwerdeportal und Mitteilungsformulare ↗
Mitteilungen zu Sicherheits- und Geschäftsgeheimnis-Handbremse ausschließlich über die Formulare der Behörde.
Europäisches Parlament (Legislative Observatory) · 2026
Verfahren 2025/0360(COD) – Digital Omnibus, Vorschlag COM(2025) 837 ↗
Geplante Änderungen an Data Act und DSGVO; Verfahrensstand Oktober 2026: nicht beschlossen.
Europäisches Parlament und Rat der EU · 2016
Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) ↗
Art. 6 und 9: Rechtsgrundlagen und Gesundheitsdaten als besondere Kategorie; Art. 33: Meldung von Datenpannen.
Europäisches Parlament und Rat der EU · 2017
Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte (MDR) ↗
Anhang I Nr. 17.2, 17.4, 18.8: Software und IT-Sicherheit; Anhang IX Nr. 4.10: Änderungen; Art. 87: Vigilanzfristen.
Medical Device Coordination Group (MDCG) · 2020
MDCG 2019-16 Rev.1 – Guidance on Cybersecurity for medical devices ↗
Übersicht der Netzwerkdatenströme, Sicherheitstests einschließlich Penetrationstests, gemeinsame Verantwortung.
Medical Device Coordination Group (MDCG) · 2023
MDCG 2020-3 Rev.1 – Guidance on significant changes (Art. 120 MDR) ↗
Neue Interoperabilitätskanäle versus Anpassungen an anderes Unionsrecht bei Altprodukten.
Europäisches Parlament und Rat der EU · 2025
Verordnung (EU) 2025/327 über den europäischen Gesundheitsdatenraum (EHDS) ↗
Sekundärnutzung von Gerätedaten ab 26.03.2029; Data Act und MDR bleiben unberührt.
Europäisches Parlament und Rat der EU · 2024
Verordnung (EU) 2024/2847 (Cyber Resilience Act) ↗
Art. 2 Abs. 2, Art. 71: Medizinprodukte ausgenommen; Meldepflichten ab 11.09.2026 relevant für Begleitsoftware ohne Medizinproduktestatus.
Bundesrepublik Deutschland · 2025
BSI-Gesetz (BSIG) vom 2. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 301 ↗
Anlage 2, §§ 28, 32: Medizinproduktehersteller als wichtige Einrichtungen, Meldestufen 24 h, 72 h, ein Monat.
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) · 2020
ManiMed – Cyber-Sicherheitsbetrachtung vernetzter Medizinprodukte, Abschlussbericht ↗
Zehn Geräte aus fünf Kategorien, mehr als 150 gemeldete Schwachstellen, häufig in der begleitenden Infrastruktur.
U.S. Food and Drug Administration (FDA) · 2026
Cybersecurity in Medical Devices: Quality Management System Considerations and Content of Premarket Submissions (03.02.2026) ↗
Multi-Patient-Harm-Sicht, Bewertung nach Ausnutzbarkeit, Anforderungen an Pentest-Berichte; nicht bindend.
OWASP Foundation · 2023
OWASP API Security Top 10 – 2023 ↗
API1:2023 Broken Object Level Authorization als häufigstes API-Risiko; Prüfschwerpunkt Mandantentrennung.
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