Die Orientierungshilfe versteht sich als „nicht verpflichtende Hilfestellung“, ist „keine verbindliche DORA-Auslegung der BaFin“ und definiert keine aufsichtlichen Erwartungen (Kap. I). Sie beruht u. a. auf Gesprächen mit Finanzunternehmen und ist als lebendes Dokument angelegt, das an technischen Fortschritt und neue regulatorische Entwicklungen angepasst werden kann (Kap. I.3). Sie soll insbesondere CRR-Institute und Solvency-II-Versicherungsunternehmen unterstützen und richtet sich damit vor allem an BaFin-beaufsichtigte Unternehmen, die das IKT-Risikomanagement nach Art. 5 bis 15 DORA einzuhalten haben. Der vereinfachte Rahmen nach Art. 16 DORA bedarf laut BaFin einer gesonderten Betrachtung und ist nicht Gegenstand. Ein Freibrief ist die Unverbindlichkeit trotzdem nicht: Die Pflichten ergeben sich unmittelbar aus DORA, RTS RMF und RTS Untervergabe — die Orientierungshilfe zeigt, wie sie sich auf KI-Systeme übertragen lassen. Exekutivdirektor Nikolas Speer brachte es bei der Ankündigung am 04.12.2025 auf den Punkt: „Kein neues Pflichtenheft. Sondern eine Hilfe.“ Der BaFin-Jahresbericht 2025 formuliert anders: Die BaFin habe ihre „aktualisierte Erwartungshaltung“ in Form der Orientierungshilfe kommuniziert — lesen Sie das als Signal der Aufsichtspraxis, nicht als zusätzliche Rechtspflicht.
BaFin-Orientierungshilfe KI: IKT-Risiken beim KI-Einsatz nach DORA steuern
Am 18.12.2025 hat die BaFin ihre unverbindliche Orientierungshilfe zu IKT-Risiken beim Einsatz von KI in Finanzunternehmen veröffentlicht. Sie soll helfen, die DORA-Anforderungen an IKT-Risikomanagement und IKT-Drittparteienrisikomanagement auch für KI-Systeme umzusetzen — entlang des gesamten KI-Lebenszyklus und mit einer Fallstudie zum LLM-basierten KI-Assistenten. Diese Seite trennt durchgängig, was DORA und RTS verlangen, was die BaFin als bewährte Praxis beschreibt und was wir zusätzlich empfehlen.
Stand: Oktober 2026 · Valeri Milke, ISO 27001 & ISO 42001 Lead Auditor
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- 01Daten
- 02Entwicklung
- 03Integration
- 04Betrieb
- 05Wartung
- 06Stilllegung
Finanzunternehmen setzen KI laut BaFin entlang der gesamten Wertschöpfungskette ein — von der Prognose der Kundenabwanderung im Vertrieb über die Schadenregulierung bis zum KI-Assistenten, der Texte, Präsentationen und Programmcode erstellt. Der Rechtsrahmen dafür steht: Seit dem 17.01.2025 ist DORA anwendbar; KAIT, VAIT und ZAIT sind aufgehoben, die BAIT gelten für DORA-Unternehmen nicht mehr und entfallen mit Ablauf des 31.12.2026 ganz. Neue Pflichten schafft die Orientierungshilfe nicht — sie detailliert ausgewählte DORA-Anforderungen für KI-Systeme: Governance, IKT-Risikomanagementrahmen, Entwicklung und Test, Betrieb und Stilllegung, Cloud-Auslagerung, Cyber- und Datensicherheit sowie Vorfallmeldung. Parallel ist die BaFin seit dem 29.07.2026 nach dem KI-MIG Marktüberwachungsbehörde für KI-Systeme in direktem Zusammenhang mit regulierter Finanztätigkeit. Diese Seite macht die 38 Seiten operativ: Der Geltungs-Check klärt, welche Kontrolltiefe für Ihr KI-System angemessen ist, Lebenszyklus-Navigator und Varianten-Labor übersetzen Kapitel und Fallstudie in Prüffragen und Nachweise, der Fundstellen-Navigator erschließt alle 97 Fundstellen nach unserer Zählung. Der KI-Resilienz-Check zeigt Ihren Reifegrad je Handlungsfeld — und das Whitepaper „KI unter DORA für CISOs“ liefert Fahrplan, Prüffragen und Nachweis-Matrix für Vorstand und Revision.
Von den BDAI-Prinzipien zur Hochrisiko-KI
Die Meilensteine, die den Rahmen für KI-Systeme in deutschen Finanzunternehmen setzen — von der Aufsichtspraxis über DORA bis zur KI-Verordnung.
BaFin-Prinzipien zu Big Data und KI
Die BaFin veröffentlicht ihr Prinzipienpapier „Big Data und künstliche Intelligenz: Prinzipien für den Einsatz von Algorithmen in Entscheidungsprozessen“.
Aufsichtsmitteilung zu Cloud-Auslagerungen
Die BaFin veröffentlicht die Aufsichtsmitteilung zu Auslagerungen an Cloud-Anbieter als gemeinsame Einschätzung mit der Bundesbank — die überarbeitete Fassung der Orientierungshilfe von November 2018. Kap. IV.2 der KI-Orientierungshilfe greift sie auf.
KI-Verordnung tritt in Kraft
Verordnung (EU) 2024/1689 tritt in Kraft. Ihre Definition des KI-Systems in Art. 3 Nr. 1 übernimmt die Orientierungshilfe; Kapitel I und II der KI-VO gelten seit dem 02.02.2025.
DORA ist anwendbar
DORA (in Kraft seit 16.01.2023) ist anwendbar. KAIT, VAIT und ZAIT sind mit Ablauf des 16.01.2025 aufgehoben; DORA-Unternehmen sind seitdem aus dem Anwenderkreis der BAIT ausgenommen.
Ankündigung durch Nikolas Speer
In seiner Keynote „IT-Aufsicht im Finanzsektor: Das erste Jahr DORA“ kündigt Exekutivdirektor Nikolas Speer die Orientierungshilfe an: „Kein neues Pflichtenheft. Sondern eine Hilfe.“
Orientierungshilfe veröffentlicht
Die BaFin veröffentlicht die „Orientierungshilfe zu IKT-Risiken beim Einsatz von KI in Finanzunternehmen“ (Referat CTF 5, 38 Seiten) per Meldung — ausdrücklich als nicht verpflichtende Hilfestellung.
Englische Fassung
Die Übersetzung „Guidance on ICT Risks in the Use of AI at Financial Entities“ erscheint (Version date 23.01.2026, 35 Seiten). Maßgeblich bleibt das deutsche Original.
KI-MIG in Kraft
Die BaFin wird Marktüberwachungsbehörde für KI-Systeme in direktem Zusammenhang mit regulierter Finanztätigkeit (§ 2 Abs. 3 KI-MIG); im Übrigen ist die Bundesnetzagentur zuständig.
BAIT vollständig aufgehoben
Die BAIT werden mit Ablauf des Tages vollständig aufgehoben. DORA-Unternehmen sind bereits seit Ablauf des 16.01.2025 aus ihrem Anwenderkreis ausgenommen.
Hochrisiko-KI nach Anhang III
Nach Verschiebung durch Verordnung (EU) 2026/1744 gelten die Hochrisiko-Pflichten für Anhang III — u. a. Kreditwürdigkeitsprüfung natürlicher Personen (Nr. 5 lit. b) sowie Risikobewertung und Preisbildung in der Lebens- und Krankenversicherung (Nr. 5 lit. c). Soweit solche Systeme in direktem Zusammenhang mit regulierter Finanztätigkeit von beaufsichtigten Unternehmen in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder verwendet werden, ist die BaFin Marktüberwachungsbehörde (§ 2 Abs. 3 KI-MIG).
Neun Kernaussagen der BaFin-Orientierungshilfe zu IKT-Risiken bei KI
Klicken Sie eine Karte, um die Kernaussage mit Fundstellen zu lesen — die Reihenfolge folgt dem Aufbau der Orientierungshilfe von der Einordnung bis zur Vorfallmeldung.
Den Begriff übernimmt die BaFin aus Art. 3 Nr. 1 KI-VO; das Merkmal „maschinengestützt“ erläutert sie mit den Kommissionsleitlinien C(2025) 5053 final vom 29.07.2025, Rn. 11: Hardware wie Verarbeitungseinheiten, Speicher und Schnittstellen, Software wie Quellcode, Betriebssysteme und Anwendungen. Daraus folgt die zentrale Weichenstellung: KI-Systeme sind ein Unterfall der Netzwerk- und Informationssysteme nach Art. 3 Nr. 2 DORA. Im Sinne der Orientierungshilfe ist ein KI-System eine Kombination aus IKT-Assets (Hard- und Software) und IKT-Infrastruktur, in die ein komplexes mathematisches Modell implementiert ist — das Modell selbst gilt als IKT-Asset (Software). Nicht betrachtet werden die KI-VO-Merkmale Autonomie und Anpassungsfähigkeit sowie die mathematische Modellmethodik einschließlich der verwendeten Daten, ihrer Entwicklung und Validierung (Kap. I.1). Praktische Folge laut Kap. IV.1: Trainingsdatensätze, Modellimplementierungen, Softwarebibliotheken und Hardware gehören ins Asset-Inventar (Art. 8 Abs. 4 DORA i. V. m. Art. 4 und 5 RTS RMF). Und Vorsicht vor versteckter KI: Bindet eine Anwendung externe KI-Modelle etwa über APIs ein, kann laut Kap. III.2 aus einer als Nicht-KI geplanten Software ein KI-System werden.
Spezifische IKT-Risiken hängen laut BaFin nicht davon ab, wo ein KI-System in der Wertschöpfungskette sitzt, sondern davon, wie es in die IKT-Landschaft eingebunden ist. Die Orientierungshilfe folgt deshalb dem KI-Lebenszyklus — von der Datenbeschaffung über Modellentwicklung und Bereitstellung bis zu Betrieb und Stilllegung (Kap. I.2). Kapitel II gilt lebenszyklusübergreifend, Kapitel III behandelt Entwickeln und Testen, Kapitel IV Betrieb und Stilllegung; Cyber- und Datensicherheit (Kapitel V) haben eine Sonderrolle, weil sie für alle Phasen gelten (Kap. I.3). Abbildung 1 ordnet fünf Angriffsvektoren zu: Daten, KI-Modell, Input, Output und das IKT-System selbst. Die Fallstudie gliedert den Lebenszyklus in sechs Phasen. Durchgängiges Steuerungsprinzip ist der risikobasierte Ansatz mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Art. 4 DORA: Größe, Gesamtrisikoprofil sowie Art, Umfang und Komplexität bestimmen die Tiefe. KI in kritischen oder wichtigen Funktionen braucht umfangreichere Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen als ein Self-Service-Assistent, der vollständig unter menschlicher Überwachung steht und nicht in Entscheidungsprozesse eingebunden ist. Die Kritikalitätseinstufung ist damit aus unserer Sicht die wichtigste Stellschraube Ihres Programms.
Risikomanagement beginnt laut Kap. II.2 auf strategischer Ebene. In der Praxis erstellen Finanzunternehmen oftmals eine KI-Strategie, ausgerichtet an Gesamt-, Risiko- und ggf. IKT- sowie DOR-Strategie, und lassen sie vom Leitungsorgan genehmigen — eigenständig oder integriert. Gewicht gewinnt sie vor allem, wenn KI kritische oder wichtige Funktionen unterstützt; eine Technologie-Roadmap kann als Grundlage die nötigen IKT-Ressourcen, -Kapazitäten und -Investitionen definieren. Als wichtig bezeichnet die Orientierungshilfe, vor der Implementierung zu prüfen, ob alle relevanten Prozesse für KI ausgelegt sind. Verbindlich sind die DORA-Pflichten: Das Leitungsorgan trägt die Letztverantwortung für das Management der IKT-Risiken (Art. 5 Abs. 2 lit. a DORA), seine Mitglieder halten ihre Kenntnisse u. a. durch spezielle Schulungen aktuell (Art. 5 Abs. 4 DORA), Beschäftigte erhalten ihrem Aufgabenbereich angemessene Schulungen (Art. 13 Abs. 6 DORA). Zudem sind laut Orientierungshilfe Verantwortlichkeiten funktionsabhängig festzulegen, etwa für die Verwendung KI-generierter Ergebnisse in Entscheidungsprozessen. Üblich ist laut Kap. II.2, dass Governance-Rahmenwerke die IKT-Risikomanagementfunktion, die Kontrollfunktionen und die interne Revision je nach Kritikalität einbinden — unter Wahrung der Unabhängigkeit. Viele Häuser knüpfen Nutzungsregeln an die Kritikalität der Daten und den Ort ihrer Speicherung und Verarbeitung.
Kern des IKT-Risikomanagements von KI-Systemen ist der IKT-Risikomanagementrahmen nach Art. 6 DORA — solide, umfassend, gut dokumentiert und Teil des Gesamtrisikomanagements (Abs. 1). Analog zu anderen IKT-Assets sind KI-Systeme darin zu integrieren; die BaFin nennt die Bausteine Identifizierung (Art. 8), Schutz und Prävention (Art. 9), Erkennung (Art. 10), Reaktion und Wiederherstellung (Art. 11), Lernprozesse (Art. 13) und Kommunikation (Art. 14 DORA). KI-spezifisch leitet sie ab: Die Identifizierung umfasst Schwachstellen im Modelltraining, in Datenpipelines und bei der Inferenz sowie quantitative und qualitative Risikokriterien (Art. 8 DORA); Maßnahmen wie adversariale Trainingsmethoden oder die Überwachung von Modelldrift sind zu dokumentieren und regelmäßig zu überprüfen (Art. 9 DORA). Pflicht aus DORA ist die mindestens jährliche Überprüfung des Rahmens (Art. 6 Abs. 5 DORA); auf Anfrage der Behörde ist ein Bericht in durchsuchbarem elektronischem Format vorzulegen, der u. a. Risikostatus, Maßnahmen und Schwächen dokumentiert (Art. 27 RTS RMF) — laut Orientierungshilfe bei Bedarf angereichert um KI-spezifische Informationen. Die Schlussbetrachtung (Kap. VI) ist eindeutig: „DORA macht ausreichende Vorgaben“. Aus unserer Sicht spricht das für Integration statt Parallelstruktur.
Für Entwicklung und Test stützt sich die Orientierungshilfe fast vollständig auf den RTS RMF. Anker sind das IKT-Projektmanagement (Art. 15), Spezifikationen mit Sicherheitsanforderungen wie dem Schutz vor Manipulation (Art. 16) und ein Änderungsmanagement mit unabhängiger Prüfung, dokumentierten Tests, Ausweichverfahren und Regeln für Notfalländerungen (Art. 17 RTS RMF). Als sinnvoll beschreibt die BaFin zusätzlich die Dokumentation von Algorithmen, Daten und Parametern sowie Versionskontrolle und Archivierung aller Modellversionen. End-User-Computing ist kein Schlupfloch: DORA unterscheidet laut BaFin nicht zwischen Entwicklungen innerhalb und außerhalb der IKT-Funktion — Art. 16 Abs. 9 RTS RMF erstreckt die Entwicklungs- und Testanforderungen risikobasiert auch auf Anwendungen der Fachbereiche. Für KI-generierten Code gelten dieselben Regeln wie für menschlichen; unbekannte KI-Funktionsaufrufe lassen sich u. a. per statischer Codeanalyse erkennen (Art. 16 Abs. 3 RTS RMF). Der Testumfang muss der Kritikalität angemessen sein (Art. 16 Abs. 2), Quellcode ist vor dem Produktivbetrieb statisch und dynamisch zu prüfen (Abs. 3), proprietäre Software und nach Möglichkeit Code von Drittdienstleistern und aus Open-Source-Projekten vor der Inbetriebnahme (Abs. 8). Je nach Kritikalität nennt die BaFin Adversarial Testing, Adversarial Penetration Tests, Stresstests und die Einbindung des Herstellers. Selbst- und fremdentwickelte KI-Systeme sind nach denselben Standards zu testen (Kap. VI).
Betriebsprozesse sollen laut Kap. IV.1 den ganzen Lebenszyklus bis zu Inferenz-Logfiles abdecken (Art. 8 RTS RMF). Pflicht sind Richtlinie und Verfahren für das Asset-Management (Art. 8 Abs. 4 DORA i. V. m. Art. 4 und 5 RTS RMF); die Orientierungshilfe bezieht Trainingsdatensätze, Modellimplementierungen, Softwarebibliotheken und Hardware ausdrücklich ein — bis zu Herkunft und Speicherort der Trainingsdaten (Art. 4 Abs. 2 lit. b RTS RMF). Kapazität und Leistung sind nach Art. 9 RTS RMF zu überwachen; die Orientierungshilfe sieht dafür automatisierte Überwachungsverfahren vor. Zur Erkennung hält die BaFin kontinuierliches Monitoring für sinnvoll (Art. 10 DORA) und empfiehlt für kritische oder wichtige Funktionen Schwellenwerte und Indikatoren für Fehlverhalten (Art. 10 Abs. 1 UAbs. 2 i. V. m. Abs. 2 DORA). Pflicht nach Art. 10 RTS RMF sind automatisierte Schwachstellenscans — für IKT-Assets, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen, mindestens wöchentlich — sowie Fristen und Eskalationsverfahren für Patches. Je nach Kritikalität gehört KI ins Geschäftsfortführungsmanagement mit RTO und RPO (Art. 12 Abs. 6 DORA); die Pläne sind mindestens jährlich zu testen (Art. 11 Abs. 6 lit. a DORA, Art. 25 RTS RMF), IKT-Drittdienstleister einzubeziehen (Art. 11 Abs. 4, Art. 28 DORA). Für die Deinstallation hält die BaFin Vorgaben für zielführend: Modelle unwiederbringlich entfernen, veraltete Versionen deaktivieren (Art. 8 Abs. 2 lit. a Ziff. i RTS RMF).
Weil zahlreiche KI-Systeme ohne Cloud-Dienste nicht betreibbar sind, überträgt Kap. IV.2 Aspekte der Cloud-Aufsichtsmitteilung vom 01.02.2024 auf KI. Vor Vertragsschluss stehen Risikobewertung (Art. 28 Abs. 4 lit. c DORA), Due Diligence (lit. d) und Interessenkonflikte (lit. e); berücksichtigen sollen Finanzunternehmen laut Orientierungshilfe auch vom Dienstleister vorgenommene Modelländerungen wie Neutraining sowie das Risiko unautorisierter Datenabflüsse — auch an den Cloud-Anbieter. Zu regeln ist, ob und wie Unterauftragnehmer eingesetzt werden dürfen (Art. 30 Abs. 2 lit. a DORA); bei KI-spezifischen Weiterverlagerungen wie ML-Libraries oder GPU-Farmen, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen, überblickt das Institut Beteiligte, Standorte (lit. b) und die Wirkung langer Ketten (Art. 29 Abs. 2 DORA). Für solche Funktionen gehören SLAs und Sicherheitsvereinbarungen in den Vertrag (Art. 30 Abs. 3 lit. a und c DORA), typischerweise auch zu Latenz und Rechenkapazität, ebenso Prüfrechte bis zum Unterauftragnehmer (Art. 30 Abs. 3 lit. e DORA; Art. 3 Abs. 1 lit. d, Art. 4 Abs. 1 lit. j RTS Untervergabe). Für den Exit (Art. 28 Abs. 7 und 8 DORA) empfiehlt die BaFin exportierbare Modelle, Trainingsdaten und Konfigurationsskripte, vorab geklärte Exportformate und eine explizite Bewertung des Vendor-Lock-in.
KI-Systeme sind attraktive Angriffsziele, weil sie sensible Daten verarbeiten und ggf. in Entscheidungsprozesse eingebunden sind (Kap. V.1). DORA verlangt IKT-Sicherheitsrichtlinien (Art. 9 Abs. 2 DORA); laut Orientierungshilfe sollen sie KI-Systeme angemessen berücksichtigen — mit Netzwerksicherheit, sicherer Datenübermittlung (Art. 2 Abs. 1 RTS RMF) sowie Daten- und Systemsicherheit (Art. 11 RTS RMF). Als Maßnahmen nennt sie u. a. Segmentierung nach Kritikalität (Art. 13 RTS RMF), Web-Application-Firewalls und API-Gateways, rollenbasierte Zugriffssteuerung (Art. 9 Abs. 4 lit. c DORA, Art. 21 lit. a RTS RMF), manipulationsgeschützte Protokollierung (Art. 12 RTS RMF) und Filter gegen adversarielle Eingaben. Resilienztests verlangt DORA selbst (Art. 24 und 25 DORA). Wichtigste Grundlage der Datensicherheit ist laut Kap. V.2 die Klassifizierung: Sie bestimmt, wie und wo Daten verarbeitet werden dürfen; Verschlüsselung und Schlüsselmanagement folgen ihr (Art. 6 und 7 RTS RMF), Übertragungen sind abzusichern (Art. 14 RTS RMF). Datenqualität jenseits der Integrität regelt DORA nicht. Schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle sind zu melden (Art. 19 DORA) — auch solche in KI-Systemen. Die BaFin empfiehlt, KI-Vorfälle im Prozess nach Art. 17 DORA zu kennzeichnen und mit Cloud-Anbietern Meldevereinbarungen zu treffen.
Geltungs-Check: Welche Kontrolltiefe braucht Ihr KI-System?
Fünf Fragen entlang von Art. 2, 4 und 16 DORA, der KI-System-Definition und der Fallstudie. Das Ergebnis zeigt, ob die Orientierungshilfe für Sie einschlägig ist und welche Anforderungen im Vordergrund stehen — eine Orientierung, keine Rechtsberatung.
- 1?
1: Ist Ihr Haus ein Finanzunternehmen im Sinne von Art. 2 DORA (z. B. Kreditinstitut, Versicherer, Wertpapierfirma, Zahlungs- oder E-Geld-Institut, Kapitalverwaltungsgesellschaft)?
Ist Ihr Haus ein Finanzunternehmen im Sinne von Art. 2 DORA (z. B. Kreditinstitut, Versicherer, Wertpapierfirma, Zahlungs- oder E-Geld-Institut, Kapitalverwaltungsgesellschaft)?
Maßgeblich ist der Katalog in Art. 2 Abs. 1 lit. a–t DORA; diese Unternehmen heißen nach Art. 2 Abs. 2 DORA zusammen „Finanzunternehmen“. IKT-Drittdienstleister gehören nicht dazu. Die Orientierungshilfe nennt als Adressaten insbesondere CRR-Institute und Solvency-II-Versicherungsunternehmen.
Die Orientierungshilfe ist für Sie kein unmittelbarer Maßstab
Die Orientierungshilfe adressiert Finanzunternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 lit. a–t DORA; IKT-Drittdienstleister zählen nicht dazu. Als Good Practice ist sie trotzdem nützlich — vor allem, wenn Sie KI- oder Cloud-Dienste für Finanzunternehmen erbringen: Ihre Kunden müssen die wesentlichen Vertragsbestimmungen nach Art. 30 DORA mit Ihnen vereinbaren.
- Als Dienstleister von Finanzunternehmen Leistungsbeschreibung, Standorte, SLAs, Prüfrechte und Exit-Unterstützung nach Art. 30 DORA vorbereiten.
- Die KI-spezifischen Punkte aus Kap. IV.2 kennen: Transparenz über Modelländerungen, Unterauftragnehmer wie GPU-Farmen und exportierbare Modelle.
- Unabhängig von DORA prüfen, welche Pflichten die KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) Ihnen als Anbieter oder Betreiber auferlegt.
Vereinfachter Rahmen: nicht Gegenstand — aber sinngemäß nutzbar
Die Anforderungen an den vereinfachten IKT-Risikomanagementrahmen nach Art. 16 DORA bedürfen laut BaFin einer gesonderten Betrachtung und sind nicht Gegenstand der Orientierungshilfe. Ihre Pflichten ergeben sich aus Art. 16 DORA und Titel III des RTS RMF (Art. 28–41). Aus unserer Sicht bleibt die Lebenszyklus-Logik der Orientierungshilfe trotzdem ein brauchbares Prüfraster — proportional angewendet.
- Pflichten aus Art. 16 DORA und Titel III RTS RMF (Art. 28–41) als Basis nehmen — nicht die Orientierungshilfe.
- Hinweise der BaFin-Aufsichtsmitteilung vom 21.08.2025 zum vereinfachten Rahmen nach Art. 16 DORA berücksichtigen.
- VamiSec-Empfehlung: KI-Inventar, Datenklassifizierung und Regeln für KI-Assistenten in Standardsoftware proportional übernehmen.
Reguläres IKT-Risikomanagement — mit Blick auf versteckte KI
Ohne KI-System im Sinne von Art. 3 Nr. 1 KI-VO bleibt es beim regulären IKT-Risikomanagement nach Art. 5 bis 15 DORA. Prüfen Sie diese Einschätzung aber regelmäßig: Laut Kap. III.2 ist es eine Herausforderung, zu erkennen, ob Anwendungen externe KI-Modelle über APIs einbinden — eine als Nicht-KI geplante Software kann so zum KI-System werden.
- Neue Software und Updates im Test darauf prüfen, ob sie externe KI-Modelle per API aufrufen (Kap. III.2).
- Open-Source-Bibliotheken und KI-generierten Code auf unbekannte KI-Funktionen prüfen, u. a. per statischer Codeanalyse (Art. 16 Abs. 3 RTS RMF).
- KI-Assistenten in Standardsoftware erfassen — laut Fallstudie werden sie ggf. ohne Kenntnis der Nutzer aufgerufen (Variante 3).
KI-System ohne kritische oder wichtige Funktion: proportional steuern
Die Orientierungshilfe ist für Sie einschlägig, die Kontrolltiefe bemessen Sie nach Art. 4 DORA. Typisch ist ein KI-Assistent, der vollständig unter menschlicher Überwachung steht und nicht in Entscheidungsprozesse eingebunden ist — er braucht laut Kap. I.2 weniger umfangreiche Maßnahmen als KI in kritischen oder wichtigen Funktionen. Die Grundpflichten aus DORA gelten trotzdem — beim Bezug über IKT-Drittdienstleister einschließlich Art. 28 DORA.
- KI-Komponenten ins Asset-Inventar aufnehmen und klassifizieren (Art. 8 Abs. 4 DORA i. V. m. Art. 4 und 5 RTS RMF).
- Nur klassifizierte und freigegebene Daten verarbeiten lassen und Zugriffe rollenbasiert steuern (Fallstudie, Phase 1; Art. 21 RTS RMF).
- Vor der Inbetriebnahme testen — im Umfang angemessen zur Kritikalität (Art. 16 Abs. 2 RTS RMF).
- KI-Vorfälle als IKT-bezogene Vorfälle erfassen (Art. 17 DORA) und als KI-Vorfälle kennzeichnen (Empfehlung laut Kap. V.3).
- VamiSec-Empfehlung: die Einstufung bei jeder Erweiterung und spätestens bei der jährlichen Überprüfung des IKT-RMF neu prüfen (Art. 6 Abs. 5 DORA).
Kritische oder wichtige Funktion oder Entscheidungsbeteiligung im Eigenbetrieb: volle Kontrolltiefe
KI-Anwendungen in kritischen oder wichtigen Funktionen benötigen laut Kap. I.2 umfangreichere Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen. Ist Ihr System ohne kritische oder wichtige Funktion lediglich in Entscheidungsprozesse eingebunden, setzen wir vorsorglich dieselbe Kontrolltiefe an (VamiSec-Einordnung). Betreiben Sie das System auf eigener Infrastruktur, haben Sie laut Fallstudie (Variante 1) die volle Kontrolle über die IKT-Assets — tragen aber auch alle Risiken aus Entwicklung, Betrieb und Wartung, einschließlich Kompetenz- und Kapazitätsrisiken.
- KI-Strategie vom Leitungsorgan genehmigen lassen (Praxis laut Kap. II.2) — es trägt die Letztverantwortung für die IKT-Risiken (Art. 5 Abs. 2 lit. a DORA).
- Je nach Kritikalität Adversarial Testing, Adversarial Penetration Tests und Stresstests einplanen (Praxis laut Kap. III.2); Pflicht ist ein der Kritikalität angemessener Testumfang (Art. 16 Abs. 2 RTS RMF).
- Schwellenwerte und Indikatoren für Fehlverhalten definieren und regelmäßig auf Wirksamkeit prüfen (Art. 10 Abs. 1 UAbs. 2 i. V. m. Abs. 2 DORA).
- KI in Geschäftsfortführungs- und Wiederherstellungspläne aufnehmen, RTO und RPO festlegen, mindestens jährlich testen (Art. 11 Abs. 6 lit. a, Art. 12 Abs. 6 DORA; Art. 25 RTS RMF).
- Human-in-the-Loop für sicherheitskritische KI-Antworten und -Empfehlungen; LLM-Nutzung in solchen Funktionen ggf. einschränken (Fallstudie, Phase 4).
- Engmaschig kontrolliertes Zugriffsmanagement und eine auf die erwartete Rechenleistung ausgelegte, regelmäßig überprüfte Hardware-Kapazität (Fallstudie, Variante 1; Art. 9 und 21 RTS RMF).
Kritische oder wichtige Funktion oder Entscheidungsbeteiligung mit Dienstleister: volle Tiefe plus Drittparteienrisiko
Die Punkte der vollen Kontrolltiefe gelten sinngemäß weiter; hinzu kommen Art. 28 bis 30 DORA. Die Ausstiegsstrategie nach Art. 28 Abs. 8, die erweiterten Vertragsinhalte nach Art. 30 Abs. 3 DORA und der RTS Untervergabe greifen allerdings nur, soweit die IKT-Dienstleistung eine kritische oder wichtige Funktion unterstützt — ist Ihr KI-System lediglich in Entscheidungsprozesse eingebunden, übernehmen Sie diese Punkte als VamiSec-Empfehlung. Im eigenen Tenant (Variante 2) sieht die Fallstudie das Hauptrisiko in der Abhängigkeit vom Modellbetreiber, sofern keine Open-Source-Implementierung genutzt wird. Außerhalb des Tenants (Variante 3) liegt es darin, dass Daten den Tenant verlassen und zum Modellanbieter fließen — dem soll vertraglich und technisch entgegengewirkt werden.
- Vor Vertragsschluss: Risikobewertung inklusive Modelländerungen durch den Anbieter, Due Diligence und Interessenkonflikte (Art. 28 Abs. 4 lit. c–e DORA).
- Unterauftragnehmer wie GPU-Farmen und ML-Libraries, Standorte und Kettenwirkung transparent machen (Art. 30 Abs. 2 lit. a und b, Art. 29 Abs. 2 DORA).
- SLAs mit Latenz und Rechenkapazität sowie Prüfrechte bis zum Unterauftragnehmer vereinbaren (Art. 30 Abs. 3 lit. a, c und e DORA; RTS Untervergabe).
- Exit-Strategie mit exportierbaren Modellen, Trainingsdaten und Konfigurationsskripten, Vendor-Lock-in bewerten (Art. 28 Abs. 7 und 8, Art. 30 Abs. 3 lit. f DORA); gegen Abhängigkeit ggf. mehrere Modelle verschiedener Anbieter (Variante 2).
- Bei Variante 3: Funktionen und Uploads für Nutzergruppen beschränken, Governance Shield, vorgeschaltete Nutzungsbedingungen, ggf. geringere Datenfreigabe (Fallstudie).
- Vereinbarung im Informationsregister führen (Art. 28 Abs. 3 DORA) und die Meldung von KI-Vorfällen mit dem Anbieter regeln (Kap. V.3).
- Ist Ihr Haus ein Finanzunternehmen im Sinne von Art. 2 DORA (z. B. Kreditinstitut, Versicherer, Wertpapierfirma, Zahlungs- oder E-Geld-Institut, Kapitalverwaltungsgesellschaft)?
- Wenden Sie den vereinfachten IKT-Risikomanagementrahmen nach Art. 16 DORA an?
- Setzen Sie ein KI-System ein — oder bindet eine Anwendung (auch Standardsoftware) externe KI-Modelle per API ein?
- Unterstützt das KI-System eine kritische oder wichtige Funktion oder ist es in Entscheidungsprozesse eingebunden?
- Läuft das KI-System außerhalb Ihres eigenen Tenants oder stellt es ein IKT-Drittdienstleister bereit (z. B. LLM-API, KI-Funktion in Standardsoftware)?
Der KI-Lebenszyklus im Navigator: sechs Phasen, zwei Querschnittsthemen
Wählen Sie eine Phase der BaFin-Fallstudie oder ein Querschnittsthema. Sie sehen typische Risiken, die Fundstellen in DORA und RTS RMF, die Maßnahmen, die die Orientierungshilfe als bewährt beschreibt, eine Prüffrage und Nachweise für Revision und Aufsichtsdialog. Die Maßnahmen der Orientierungshilfe sind beispielhaft; verbindlich sind allein die Pflichten aus DORA und RTS RMF, auf die die Rechtsanker verweisen. Die Zuordnung der Fundstellen zu den Phasen, Risikoeinstufung, Prüffragen und Nachweise sind Einordnungen von VamiSec.
Datenbeschaffung & -aufbereitung
Ein wesentliches Risiko, das die Fallstudie für jede Infrastrukturvariante nennt: Die KI-Anwendung verarbeitet Daten, die für sie nicht freigegeben sind. Eine umfassende Klassifizierung nach Vertraulichkeitsstufen bezeichnet die Fallstudie deshalb als unerlässlich — Kap. VI weist darauf hin, dass sie gegebenenfalls signifikante Anstrengungen verlangt. Datenqualität jenseits der Integrität regelt DORA dagegen nicht; die Orientierungshilfe verortet sie in der KI-Governance.
FundstelleKap. IV.1 und V.2 der Orientierungshilfe; Fallstudie, Phase 1
Typische Risiken
- KI-Anwendung verarbeitet Daten, die für sie nicht freigegeben oder klassifiziert sind (hoch)
- Manipulierte oder fehlerhafte Daten beeinträchtigen Modellleistung und Sicherheit (Datenintegrität) (hoch)
- Inferenzangriffe: Rückschlüsse auf personenbezogene Daten über Mehrfachabfragen (mittel)
- Unklare Herkunft, Speicherorte und Zuständigkeiten für Trainingsdaten (mittel)
- Daten-Bias und Qualitätsmängel — jenseits der Integrität nicht von DORA geregelt (niedrig)
Rechtsanker
Bewährte Maßnahmen laut Orientierungshilfe
- Vertrauliche Daten nach Möglichkeit automatisiert erkennen und nach Vertraulichkeitsstufen klassifizieren.
- Zero-Trust-Policy: Die KI-Anwendung ruft nur autorisierte Daten ab; Nutzer greifen über ein rollenbasiertes Modell auf Daten zu.
- Nutzer intensiv zur KI-Anwendung sowie zu Datenauswahl und -aufbereitung schulen.
- Differential Privacy (differentielle Privatsphäre) einsetzen, soweit möglich, um personenbezogene Daten vor Rückschlüssen aus Mehrfachabfragen zu schützen.
- Sensible Daten tokenisieren, bevor der KI-Assistent sie verarbeitet.
- Daten vor dem Einsatz prüfen und bereinigen — automatisiert validieren oder manuell per Stichprobe —, um Bias zu erkennen und zu vermeiden.
- Trainingsdatensätze als Informations-Assets erfassen: Herkunft, Speicherort im Lebenszyklus und Zuständigkeiten nachvollziehbar dokumentieren (Art. 4 Abs. 2 lit. b RTS RMF).
- Daten gemäß Klassifizierung verschlüsseln — gespeichert, übertragen und, soweit erforderlich, in Verwendung (Art. 6 Abs. 2 RTS RMF).
Können Sie für jeden KI-Anwendungsfall belegen, welche Datenklassen er verarbeiten darf — und technisch verhindern, dass nicht freigegebene Daten hineingelangen?
Nachweise, die Sie vorlegen können
- Datenklassifizierungsrichtlinie mit Vertraulichkeitsstufen und Freigaberegeln je KI-Anwendung
- KI-Dateninventar: Trainings-, Fine-Tuning- und RAG-Quellen mit Herkunft, Speicherort und Eigentümer
- Berechtigungskonzept (RBAC) für KI-Anwendung und Datenquellen mit Rezertifizierungsnachweis
- Protokolle der Datenprüfung und -bereinigung (Validierungsregeln, Stichproben)
- Schulungsnachweise der Nutzergruppen zur KI-Anwendung
Modellentwicklung & Training
Wer Modelle nachtrainiert (Fine-Tuning), per Retrieval Augmented Generation mit Unternehmenswissen versorgt oder Open-Source-Modelle aus geteilten Repositorien bezieht, muss laut Fallstudie mit Daten-, Wissens- bzw. Modellvergiftung rechnen. Die Orientierungshilfe verankert die Abwehr in den Regelprozessen des RTS RMF: Projektmanagement, Spezifikationen, Änderungsmanagement und Tests — ausdrücklich auch für End-User-Computing und KI-generierten Code.
FundstelleKap. III.1 der Orientierungshilfe; Fallstudie, Phase 2
Typische Risiken
- Datenvergiftung (Data Poisoning) beim (Nach-)Training verändert das Modellverhalten unerwartet (hoch)
- Wissensvergiftung (Knowledge Poisoning) durch ungeprüfte Inhalte der RAG-Wissensbasis (hoch)
- Modellvergiftung und Backdoors in Open-Source-Modellen oder Modellen aus geteilten Repositorien (hoch)
- Schadcode oder ungepflegte Open-Source-Bibliotheken in Training und Entwicklung (mittel)
- KI-generierter Code ruft unbekannte KI-Funktionen auf; EUC-Entwicklungen laufen an Regelprozessen vorbei (mittel)
Rechtsanker
Bewährte Maßnahmen laut Orientierungshilfe
- Trainings- und Testdaten nur aus vertrauenswürdigen Quellen beziehen; Modelle nur mit geprüften, validierten Unternehmensdaten (nach-)trainieren.
- RAG-Wissensbasis (Kontext, Grounding) vor der Einbindung prüfen und validieren; ein Data-Governance-Team kann Daten für die KI-Verarbeitung freigeben.
- Gesamten Trainingsprozess dokumentieren und versionieren; Versionskontrolle für Modelle ermöglicht ein Rollback bei Fehlfunktion oder fehlerhaftem Training.
- Quellcode öffentlich verfügbarer Modelle auf Backdoors und Schadcode prüfen, Integrität von Repositorien und Modellanbietern sichern; nur Bibliotheken ohne bekannte Schwachstellen nutzen.
- Sicherheitsanalysen gegen versteckte Manipulationen in Modell und Trainingsdaten; bei vortrainierten Modellen Auditing-Framework mit XAI, Anomalieerkennung, Penetrationstests und Red Teaming.
- Technische Spezifikationen mit Sicherheitsanforderungen wie Manipulationsschutz führen und Algorithmen, Daten und Parameter beschreiben (Art. 16 RTS RMF).
- Robustes Projektmanagement von Planung bis Betrieb, isolierte Entwicklungs- und Testumgebung, Änderungen mit unabhängiger Prüfung und Ausweichverfahren (Art. 15, 17 RTS RMF).
- KI-generierten Code per statischer Codeanalyse auf unbekannte KI-Funktionsaufrufe prüfen; EUC-Entwicklungen entlang derselben Prozesse führen (Art. 16 Abs. 3, 9 RTS RMF).
Wer gibt Trainings-, Fine-Tuning- und RAG-Daten frei — und können Sie jede produktive Modellversion samt Datenstand reproduzieren oder zurückrollen?
Nachweise, die Sie vorlegen können
- Freigabeprotokolle für Trainings-, Fine-Tuning- und RAG-Daten (Data-Governance-Team)
- Versionierte Modell- und Trainingshistorie mit getestetem Rollback
- Prüfberichte zu Open-Source-Modellen und -Bibliotheken: Herkunft, Schwachstellen, Backdoor-Prüfung
- Technische Spezifikation mit Algorithmen, Daten, Parametern und Sicherheitsanforderungen
- Ergebnisse statischer Codeanalyse für KI-generierten Code und EUC-Anwendungen
Modellbereitstellung & -integration
Wird der KI-Assistent nicht sicher implementiert, können Angreifer laut Fallstudie unautorisiert auf interne Systeme zugreifen oder Modellinformationen exfiltrieren. Vor der Produktivsetzung greifen die Test- und Freigabepflichten des RTS RMF (Art. 16 Abs. 2, 3 und 8); als besondere Herausforderung nennt die Orientierungshilfe dabei, zu erkennen, ob eine Anwendung externe KI-Modelle per API einbindet und so ungeplant zum KI-System wird.
FundstelleKap. III.2 der Orientierungshilfe; Fallstudie, Phase 3
Typische Risiken
- Unsichere Implementierung öffnet unautorisierte Zugriffe auf interne Systeme (hoch)
- Unerkannte Einbindung externer KI-Modelle per API macht Software unbemerkt zum KI-System (hoch)
- Exfiltration von Modellinformationen bis hin zum Modelldiebstahl (mittel)
- Überlastungsangriffe (Denial of Service) auf die API-Schicht (mittel)
- Unangekündigte Modelländerungen bei von Dritten bezogenen Modellen erschweren das Testen (mittel)
Rechtsanker
Bewährte Maßnahmen laut Orientierungshilfe
- Tests nach Kritikalität entwickeln und dokumentieren; prüfen, ob das KI-System seiner geplanten Bestimmung angemessen ist (Art. 16 Abs. 2 RTS RMF).
- Quellcode vor dem Produktiveinsatz statisch und dynamisch testen; proprietäre, Dritt- und Open-Source-Software vorab analysieren (Art. 16 Abs. 3, 8 RTS RMF).
- In Tests identifizieren, ob Anwendungen externe KI-Modelle über APIs einbinden; Open-Source-Funktionen auf unbekannte KI-Funktionalität prüfen.
- Je nach Kritikalität Adversarial Testing (z. B. Data Poisoning, Evasion), adversariale Penetrationstests und Stresstests; für GenAI use-case-spezifische Testverfahren.
- Bei zugekauften KI-Systemen den Hersteller in die Tests einbeziehen und Nachweise über deren Durchführung einholen.
- KI-Assistenten in isolierter Cloud-Umgebung ohne direkten Internetzugriff bereitstellen und per Containerisierung von anderen IKT-Systemen trennen.
- Multi-Faktor-Authentifizierung und Conditional-Access-Policies: nur autorisierte Nutzer mit firmeneigenen Geräten erhalten Zugang zum KI-Assistenten.
- Schnittstellen zu Unternehmenssystemen kritisch prüfen (Human-in-the-Loop, z. B. Freigabe durch Dateneigentümer); APIs verschlüsseln, Rate-Limiting und DDoS-Schutz.
Haben Sie vor dem Go-live geprüft, welche externen KI-Modelle Ihre Anwendungen per API aufrufen — und ist der Assistent isoliert bereitgestellt und adversarial getestet?
Nachweise, die Sie vorlegen können
- Testkonzept und -protokolle nach Kritikalität inkl. Adversarial- und Stresstests
- SAST-/DAST-Berichte und Analyse von Dritt- und Open-Source-Code vor Produktivsetzung
- Freigabeprotokoll der Produktivsetzung (Go-live-Abnahme)
- Schnittstellen- und Datenflussdokumentation inkl. Isolierung, MFA und Conditional Access
- Testnachweise des Herstellers bei zugekauften KI-Systemen
Betrieb & Nutzung
Für den laufenden Betrieb nennt die Fallstudie drei IKT-Risiken: Extraktion vertraulicher Informationen samt Prompt Injection, Ausgabe vertraulicher Daten an Unberechtigte und Zugriffe auf angebundene Systeme über LLM-APIs. Halluzinationen ordnet sie ausdrücklich als nicht unmittelbar IKT-relevant ein. Rechtlich tragen Inventar, Kapazitätsmanagement, Erkennung und Geschäftsfortführung nach DORA und RTS RMF den Betrieb.
FundstelleKap. IV.1 der Orientierungshilfe; Fallstudie, Phase 4
Typische Risiken
- Prompt Injection, auch indirekt über Webseiten mit verborgenen Anweisungen an das LLM (hoch)
- Kompromittierter oder fehlerhafter Assistent gibt vertrauliche Daten an Unberechtigte aus (hoch)
- Zugriff auf angebundene Unternehmenssysteme über API-Zugänge zum LLM (hoch)
- Extraktion vertraulicher Trainingsdaten aus nachtrainierten, öffentlich zugänglichen LLMs (mittel)
- Kapazitätsengpässe und Ausfälle gefährden KI-gestützte Prozesse (mittel)
Rechtsanker
Bewährte Maßnahmen laut Orientierungshilfe
- Erklärbarkeits-Werkzeuge bereitstellen, mit denen Nutzer nachvollziehen, warum die KI eine bestimmte Antwort gibt.
- KI-Sicherheitstrainings gegen Fehlinterpretation und unachtsame Nutzung; untersuchen, welche Prompts welche Effekte auslösen, und Beschränkungen setzen.
- KI-Interaktionen situationsbezogen überwachen und anormale Aktivitäten in der Assistenz-Umgebung identifizieren.
- Zugriffsrechte passend zuordnen und Isolierung der LLMs prüfen; LLM-Nutzung für kritische oder wichtige Funktionen gegebenenfalls einschränken.
- Human-in-the-Loop: menschliche Prüfpflicht für sicherheitskritische KI-Antworten und -Empfehlungen einführen.
- Ressourcenbedarf und Leistung regelmäßig prüfen; KI-Infrastruktur automatisiert überwachen, um Kapazitätsengpässe zu vermeiden (Art. 9 RTS RMF).
- Risikobasiert KI-Entscheidungen, Modellversionen und Trainingsdaten protokollieren, soweit datenschutzrechtlich zulässig; für kritische oder wichtige Funktionen Schwellenwerte für Fehlverhalten festlegen (Art. 10 DORA).
- KI-Systeme nach Kritikalität in Geschäftsfortführungspläne inkl. RTO/RPO aufnehmen, mindestens jährlich testen, IKT-Drittdienstleister einbeziehen (Art. 11, 12, 28 DORA).
Erkennen Sie heute, wenn Ihr KI-Assistent vertrauliche Daten an Unberechtigte ausgibt oder per Prompt Injection gesteuert wird — und wer greift dann ein?
Nachweise, die Sie vorlegen können
- KI-Inventar mit Kritikalität, Eigentümer, Modellversion und Abhängigkeiten (Art. 8 Abs. 4 DORA)
- Monitoring-Konzept mit Schwellenwerten, Alarmkriterien und Auswertung der KI-Interaktionen
- Geschäftsfortführungsplan mit RTO/RPO für KI-Systeme und dokumentiertem Jahrestest
- Kapazitäts- und Performance-Berichte der KI-Infrastruktur
- Nutzungsrichtlinie mit Prompt-Beschränkungen und Schulungsnachweise
Wartung, Updates & Incident Response
Besonders bei Open-Source-LLMs können veraltete oder falsch konfigurierte Softwareversionen laut Fallstudie Sicherheitslücken öffnen. Rechtlich greifen hier das Schwachstellen- und Patch-Management (Art. 10 RTS RMF) und der Prozess für die Behandlung IKT-bezogener Vorfälle (Art. 17 DORA), dessen Richtlinie laut Orientierungshilfe idealerweise auch auf KI-Systeme eingeht. Die Pflicht, schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle zu melden (Art. 19 DORA), kann auch Vorfälle in KI-Systemen umfassen.
FundstelleKap. IV.1, V.1 und V.3 der Orientierungshilfe; Fallstudie, Phase 5
Typische Risiken
- Veraltete oder falsch konfigurierte Softwareversionen, besonders bei Open-Source-LLMs (hoch)
- Manipulationen von KI-Systemen können in kurzer Zeit erhebliche operative Schäden verursachen (hoch)
- KI-Vorfälle werden nicht erkannt, nicht gekennzeichnet oder nicht rechtzeitig gemeldet (hoch)
- Nicht mehr gepflegte Bibliotheken mit bekannten, unbehobenen Schwachstellen (mittel)
- Unangekündigte Modelländerungen des Anbieters, etwa Neutraining oder geänderte Modellstruktur (mittel)
Rechtsanker
Bewährte Maßnahmen laut Orientierungshilfe
- Updates des KI-Assistenten automatisiert über ein geeignetes Werkzeug steuern; Patch-Management-Tools nutzen, um Sicherheitslücken schnell zu schließen.
- Regelmäßige automatisierte Schwachstellenscans von Bibliotheken, Frameworks und Quellcode; klare Patchfristen und Eskalationsprozesse festlegen (Art. 10 RTS RMF).
- Sicherheitsvorfall-Reaktionsplan (SIRP) für KI-Assistenten-spezifische Vorfälle einführen; Cyberangriffe simulieren, um die Reaktionszeiten zu testen.
- Für Notfalländerungen an KI-Systemen Freigabe- und Bewertungsprozesse definieren, die kurzfristiges Einspielen erlauben (Art. 17 Abs. 1 lit. f und g RTS RMF).
- KI-Vorfälle kennzeichnen, KI-spezifische Bedrohungen wie manipulierte Trainingsdaten identifizieren, Auswirkungen und Schweregrade bewerten, ins allgemeine Incident-Response-Konzept integrieren.
- Bei KI in der Cloud Vereinbarungen zur Vorfallmeldung treffen und qualifizierte interne Ressourcen für Bewertung und Reaktion bereitstellen.
- Nach Vorfällen detaillierte Ursachenanalyse; Erkenntnisse in Systeme, Modelle und Prozesse zurückführen (Art. 13 Abs. 3 DORA).
- Regelmäßige externe Audits und zentrales Compliance-Dashboard mit Modellversion, Risikobewertungen und Verantwortlichkeiten.
Wie schnell schließen Sie eine kritische Schwachstelle in Ihrem KI-Stack — und kennzeichnet Ihr Vorfallprozess KI-Vorfälle samt Prüfung der Meldepflicht nach Art. 19 DORA?
Nachweise, die Sie vorlegen können
- Patch- und Schwachstellenberichte des KI-Stacks mit Nachweis der Fristeinhaltung
- SIRP für KI-Assistenten und Protokoll der letzten Angriffssimulation
- Vorfallregister mit KI-Kennzeichnung, Schweregrad und Ursachenanalyse
- Compliance-Dashboard (Modellversion, Risikobewertung, Verantwortliche) und externe Auditberichte
- Vertragliche Meldevereinbarungen mit Cloud- und KI-Anbietern
Stilllegung & End-of-Life
Unkontrollierte Weiterverwendung oder unsichere Stilllegung kann dazu führen, dass historische Daten und Modelle missbraucht oder geleakt werden. Die Fallstudie behandelt die Stilllegung von LLMs und zugehörigen Datenquellen deshalb wie bei allen IKT-Assets als Planungsaufgabe; Kap. IV.1 knüpft Deinstallationsvorgaben an Art. 8 Abs. 2 lit. a Ziff. i RTS RMF, Kap. IV.2 die Exit-Strategie für KI-Anwendungen in kritischen oder wichtigen Funktionen an Art. 28 Abs. 7 und 8 DORA.
FundstelleKap. IV.1 und IV.2 der Orientierungshilfe; Fallstudie, Phase 6
Typische Risiken
- Missbrauch oder Leak historischer Daten, KI-Interaktionen und Modelle nach der Stilllegung (hoch)
- Veraltete Modellversionen bleiben aktiv oder werden unkontrolliert weiterverwendet (mittel)
- Ehemalige Beschäftigte und abgelaufene Konten behalten Zugang zum KI-Assistenten (mittel)
- Modelle, Trainingsdaten und Konfiguration bei Anbieterwechsel oder Exit nicht exportierbar (mittel)
Rechtsanker
Bewährte Maßnahmen laut Orientierungshilfe
- Deinstallation in Richtlinien und Verfahren regeln; KI-Modelle nach dem Löschen unwiederbringlich entfernen (Art. 8 Abs. 2 lit. a Ziff. i RTS RMF).
- Deaktivierung veralteter Modellversionen regeln, um Missbrauch zu vermeiden.
- Stilllegung von LLMs und zugehörigen Datenquellen wie bei allen IKT-Assets planen.
- Alle verwendeten Daten und historischen KI-Interaktionen DSGVO-konform löschen.
- Kryptografisches Löschen (Cryptographic Wiping) einsetzen, um gespeicherte Unternehmensdaten sicher zu entfernen.
- KI-Assistenten für abgelaufene Benutzerkonten und ehemalige Beschäftigte sperren.
- Bei Cloud-KI vorab klären, in welchen Formaten Modelle, Trainingsdaten und Metadaten exportierbar sind; Daten periodisch anbieterunabhängig ablegen (Art. 28 Abs. 8 DORA).
- VamiSec-Empfehlung: Stilllegung als Change mit Abnahme dokumentieren und Löschbestätigungen der Anbieter für Modelle, Daten und Interaktionshistorie einholen.
Gibt es für jedes stillgelegte KI-System einen Nachweis, dass Modelle, Daten und Interaktionshistorie unwiederbringlich gelöscht und alle Zugänge gesperrt sind?
Nachweise, die Sie vorlegen können
- Stilllegungs- und Deinstallationsverfahren für KI-Systeme in der Betriebsrichtlinie
- Löschprotokolle inkl. kryptografischem Löschen und DSGVO-Löschnachweis
- Liste deaktivierter Modellversionen mit Datum und Verantwortlichem
- Nachweis der Kontosperrung für ehemalige Nutzer (Rezertifizierung)
- Exit-Plan mit geklärten Exportformaten und anbieterunabhängiger Datensicherung
Governance, Organisation & IKT-Risikomanagementrahmen
Kap. II legt das Fundament für alle Phasen: KI-Systeme werden wie andere IKT-Systeme nach Risikoprofil, Komplexität und unterstützten Funktionen bewertet und in den IKT-Risikomanagementrahmen integriert. Verbindlich aus DORA folgen die Letztverantwortung des Leitungsorgans (Art. 5 Abs. 2 lit. a DORA) und die mindestens jährliche Überprüfung des Rahmens (Art. 6 Abs. 5 DORA). Eine vom Leitungsorgan genehmigte KI-Strategie — eigenständig oder in eine übergeordnete Strategie integriert, gegebenenfalls auf Basis einer Technologie-Roadmap — beschreibt die Orientierungshilfe als verbreitete Praxis, keine Pflicht.
FundstelleKap. II.1 bis II.3 der Orientierungshilfe
Typische Risiken
- KI-Systeme fehlen im IKT-Risikomanagementrahmen und im Inventar (hoch)
- Unklare Verantwortung für KI-generierte Ergebnisse in Entscheidungsprozessen (hoch)
- Leitungsorgan und Beschäftigte ohne ausreichende KI-Kenntnisse (mittel)
- Strategische Abhängigkeit von wenigen KI- und Cloud-Anbietern (mittel)
- Kontrollfunktionen und Revision zu spät oder nicht unabhängig eingebunden (mittel)
Rechtsanker
Bewährte Maßnahmen laut Orientierungshilfe
- KI-Strategie, ggf. gestützt auf eine Technologie-Roadmap, an Gesamt-, Risiko-, IKT- und DOR-Strategie ausrichten und vom Leitungsorgan genehmigen lassen.
- Vor der Implementierung prüfen, ob alle relevanten Prozesse für KI ausgelegt sind; KI-Schritte von Strategie bis Stilllegung prozessual dokumentieren.
- Verantwortlichkeiten funktionsabhängig festlegen, etwa für die Verwendung KI-generierter Ergebnisse in Entscheidungsprozessen.
- Leitungsorgan und Beschäftigte aufgabengerecht schulen, Expertenteams aufbauen, IT und Fachbereiche interdisziplinär verzahnen (Art. 5 Abs. 4, Art. 13 Abs. 6 DORA).
- Risikobasierte Nutzungsvorgaben treffen, abhängig von der Kritikalität der Daten sowie dem Ort von Speicherung und Verarbeitung.
- IKT-Risikomanagementfunktion, Kontrollfunktionen und interne Revision je nach Kritikalität einbinden — unabhängig und ohne Interessenkonflikte.
- KI-Systeme in den IKT-RMF integrieren: Schwachstellen in Training, Datenpipelines und Inferenz ermitteln; adversariale Trainingsmethoden und Modelldrift-Überwachung dokumentieren (Art. 8, 9 DORA).
- IKT-RMF mindestens jährlich überprüfen (Art. 6 Abs. 5 DORA); den Überprüfungsbericht nach Art. 27 RTS RMF bei Bedarf um KI-Angaben anreichern.
Ist jedes produktive KI-System im IKT-Risikomanagementrahmen erfasst — und kann Ihr Leitungsorgan belegen, dass es KI-Risiken versteht und über die KI-Strategie entschieden hat?
Nachweise, die Sie vorlegen können
- Vom Leitungsorgan genehmigte KI-Strategie bzw. KI-Teil der DOR-Strategie
- Rollen- und Verantwortlichkeitsmatrix für KI-Systeme und KI-gestützte Entscheidungen
- Schulungsnachweise des Leitungsorgans und der mit KI befassten Beschäftigten (Art. 5 Abs. 4, Art. 13 Abs. 6 DORA)
- Jährlicher Überprüfungsbericht zum IKT-RMF mit KI-Abschnitt (Art. 27 RTS RMF)
- Protokolle der Einbindung von IKT-Risikomanagementfunktion, Kontrollfunktionen und Revision bei KI-Einführungen
Cyber- & Datensicherheit
KI-Systeme sind attraktive Angriffsziele, weil sie sensible Daten verarbeiten und in Entscheidungsprozesse eingebunden sein können; Cyber- und Datensicherheit gelten laut Orientierungshilfe für alle Elemente des KI-Lebenszyklus. DORA verlangt IKT-Sicherheitsrichtlinien (Art. 9 Abs. 2 DORA) — nach der Orientierungshilfe sollen sie KI-Systeme angemessen berücksichtigen. Klassifizierung, Verschlüsselung, Netzsegmentierung, Berechtigungen und Protokollierung konkretisiert der RTS RMF.
FundstelleKap. V.1 und V.2 der Orientierungshilfe
Typische Risiken
- Klassische Angriffe auf die KI-Infrastruktur und unbefugter Zugriff auf Modelle und Daten (hoch)
- Datenabfluss und unerlaubtes Abgreifen von KI-Daten, auch an den Cloud-Anbieter (hoch)
- Adversariale Eingaben und Injection-Angriffe manipulieren Ergebnisse des KI-Systems (hoch)
- Unautorisierte Änderung von Modellen ohne Verschlüsselung und Signatur (mittel)
- Denial-of-Service-Angriffe aus dem Internet auf KI-Systeme (mittel)
Rechtsanker
Bewährte Maßnahmen laut Orientierungshilfe
- Firewalls, IDS/IPS und Zero-Trust-Modelle gegen Angriffe auf die KI-Infrastruktur; DLP-Mechanismen gegen das Abgreifen von KI-Daten.
- Netze nach Kritikalität segmentieren und härten: Web-Proxies, Web-Application-Firewalls, API-Gateways, DDoS-Schutz, automatisch beendete Fernsitzungen (Art. 13 RTS RMF).
- Strikte Authentifizierung, RBAC und Protokollierung aller Datenzugriffe und -änderungen (Art. 9 Abs. 4 lit. c DORA, Art. 21 lit. a RTS RMF).
- KI-Systeme in Echtzeit auf anomales Verhalten überwachen; relevante Ereignisse, Outputs und API-Aufrufe manipulationsgeschützt protokollieren (Art. 12 RTS RMF).
- Schutzmechanismen gegen adversariale Eingaben (z. B. Filter) und Injection-Angriffe; Rate-Limiting gegen Denial of Service; spezialisierte KI-Resilienztests.
- Daten nach Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit klassifizieren; die Einstufung bestimmt, wie und wo Daten verarbeitet und gespeichert werden können.
- Gespeicherte, übertragene und soweit nötig genutzte Daten samt Schlüsselmanagement verschlüsseln; sonst getrennte, geschützte Verarbeitungsumgebung (Art. 6, 7 RTS RMF).
- Modelle verschlüsseln und signieren, sichere Container nutzen, Zero Trust für KI-Dienste; Datenübertragung zwischen KI-Komponenten absichern und überwachen (Art. 14 RTS RMF).
Werden Anfragen, Ausgaben, Modellversionen und API-Aufrufe so protokolliert und überwacht, dass Sie Datenabfluss oder Manipulation zeitnah erkennen und forensisch belegen können?
Nachweise, die Sie vorlegen können
- IKT-Sicherheitsrichtlinie mit KI-spezifischen Regelungen (Art. 9 Abs. 2 DORA)
- Netzwerk- und Datenflussplan mit Segmentierung der KI-Komponenten
- Kryptokonzept mit Schlüsselmanagement, Zertifikatsregister (Art. 7 RTS RMF) und Signaturnachweis für Modellartefakte
- Logging-Konzept mit Aufbewahrungsfristen, Manipulationsschutz und Anbindung an die Sicherheitsüberwachung
- Berichte spezialisierter KI-Resilienztests (adversariale Eingaben, Injection)
Datenbeschaffung & -aufbereitung
Fallstudie KI-Assistent: drei Infrastrukturvarianten im Vergleich — wo liegen Kontrolle und Risiko?
Die Fallstudie der Orientierungshilfe spielt einen LLM-basierten KI-Assistenten, der die Beschäftigten eines Finanzdienstleisters mit sensiblen Finanz- und Kundendaten beim Erstellen von Texten, E-Mails und Präsentationen unterstützt, in drei archetypischen Varianten durch: On-Premise, Cloud im eigenen Tenant und Cloud außerhalb des Tenants. Mischformen sind möglich; Investitions- und laufende Kosten klammert die Fallstudie aus. Die Maßnahmen sind beispielhaft — die Fallstudie formuliert ausdrücklich keine aufsichtlichen Erwartungen.
Das Finanzunternehmen hat die volle Kontrolle über die IKT-Assets der KI-Anwendung, trägt aber alle Risiken aus Entwicklung, Betrieb und vor allem Wartung von Hard- und Software. Hervor stechen laut Fallstudie das strategische Risiko des Geschäftsmodells und das operationelle Risiko aus dem IKT-System.
Kontrolle und Verantwortung liegen gebündelt im eigenen Haus: Das Unternehmen implementiert, pflegt, trainiert und betreibt das LLM selbst.
Risikoprofil
- Strategische Abhängigkeitmittel
- Kompetenzbedarfhoch
- Kapazität & Skalierunghoch
- Datenabflussgering
- Vendor-Lock-ingering
- Betriebs- & Wartungslasthoch
Einordnung von VamiSec auf Basis der Fallstudie — keine Bewertung der BaFin.
Was die BaFin hervorhebt
- Eigene Speicher- und Verarbeitungskapazitäten: teilweise oder vollständig selbst entwickelte KI-Software läuft auf eigener Hardware — etwa ein selbst implementiertes, gepflegtes, trainiertes und betriebenes LLM.
- Volle Kontrolle über die IKT-Assets, aber alle Risiken aus Entwicklung, Betrieb und vor allem Wartung; die speziellen Risiken schlagen sich vor allem in Modellentwicklung und Betrieb nieder.
- Implementierung und Wartung, insbesondere von Open-Source-Modellen, erfordern ausreichende Kenntnisse — die Verfügbarkeit geeigneter Mitarbeitender ist ein strategisches Risiko.
- Wird der KI-Assistent nicht sicher implementiert und fortlaufend aktualisiert, drohen unautorisierte Zugriffe auf interne Systeme und die Exfiltration von Modellinformationen.
- Keine beliebige Skalierung ohne Hardware-Erweiterung — anders als in den Cloud-Varianten: Die Infrastruktur ist auf die erwartete Rechenleistung auszulegen, regelmäßig zu überprüfen und ggf. anzupassen.
Maßnahmen
- Engmaschig kontrolliertes Zugriffsmanagement — die Auswirkungen unkontrollierter Zugriffe sind bei KI-Nutzung laut Fallstudie ungleich größer als ohne KI.
- Sichere Implementierung und fortlaufende Aktualisierung des KI-Assistenten, mit automatisierten Updates und Patch-Management (Fallstudie, Phase 5).
- Kapazitätsmanagement: Rechenleistung vorab dimensionieren, Ressourcenbedarf automatisiert überwachen und Hardware rechtzeitig erweitern (Art. 9 RTS RMF).
- Kenntnisse für Implementierung und Wartung von Open-Source-Modellen gezielt aufbauen und durch Schulungen aktuell halten (Art. 13 Abs. 6 DORA).
- Quellcode öffentlich verfügbarer Modelle auf Backdoors und Schadcode prüfen und die Integrität von Repositorien sicherstellen (Fallstudie, Phase 2).
- VamiSec-Empfehlung: Schlüsselpersonen-Risiko mit Betriebshandbuch, Vertretungsregelung und dokumentierten Wiederanlaufverfahren für das Modell begrenzen.
Das wesentliche Risiko ist strategischer Natur: Es besteht eine hohe Abhängigkeit vom Modellbetreiber, sofern keine Open-Source-Implementierung genutzt wird. Hinzu kommen der Kompetenzbedarf, besonders bei Open-Source-Software, und Herausforderungen im Kapazitätsmanagement, weil sich die KI-Anwendung innerhalb des Tenants nicht immer skalieren lässt.
Das Finanzunternehmen steuert Tenant, Konfiguration und Datenflüsse, der Cloud-Anbieter stellt die Infrastruktur — das IKT-Drittparteienrisiko bleibt Teil des eigenen IKT-Risikomanagementrahmens (Art. 28 Abs. 1 DORA).
Risikoprofil
- Strategische Abhängigkeithoch
- Kompetenzbedarfmittel
- Kapazität & Skalierungmittel
- Datenabflussmittel
- Vendor-Lock-inmittel
- Betriebs- & Wartungslastmittel
Einordnung von VamiSec auf Basis der Fallstudie — keine Bewertung der BaFin.
Was die BaFin hervorhebt
- Eigener Tenant in einer Cloud-Umgebung; darin läuft der KI-Assistent, etwa ein selbst implementiertes Open-Source-Modell.
- Die Datenflüsse finden zwar in der Cloud statt, jedoch ausschließlich innerhalb des Firmen-Tenants.
- Hauptrisiko strategisch: hohe Abhängigkeit vom Modellbetreiber, sofern keine Open-Source-Implementierung genutzt wird.
- Als Mitigation kann die Nutzung mehrerer Modelle unterschiedlicher Anbieter gelten — allerdings mit erhöhtem Betriebs- und Wartungsaufwand.
- Mitarbeitende brauchen geeignete Kenntnisse, besonders bei Open-Source-Software; weil die Skalierung im Tenant nicht immer möglich ist, kommt frühzeitige Kapazitätsplanung in Betracht.
Maßnahmen
- Mehrere Modelle unterschiedlicher Anbieter erwägen, um die Abhängigkeit vom Modellbetreiber zu senken — den höheren Betriebs- und Wartungsaufwand einplanen.
- Frühzeitige Kapazitätsplanung; bei kritischen oder wichtigen Funktionen SLAs, die auch Latenz und Rechenkapazität abdecken (Art. 30 Abs. 3 lit. a DORA).
- Vor Vertragsschluss Risikobewertung inkl. künftiger Modelländerungen durch den Dienstleister, Due Diligence und Prüfung von Interessenkonflikten (Art. 28 Abs. 4 lit. c–e DORA).
- Exit-Fähigkeit sichern: Exportformate für Modelle, Trainingsdaten und Konfigurationsskripte vorab klären, Vendor-Lock-in explizit bewerten (Art. 28 Abs. 8 DORA).
- Kenntnisse für Cloud-Betrieb und Open-Source-Software aufbauen und regelmäßig schulen (Art. 13 Abs. 6 DORA).
- VamiSec-Empfehlung: Tenant-Grenze technisch absichern (private Netzanbindung, keine öffentlichen Modell-Endpunkte) und regelmäßig prüfen, dass Datenflüsse den Tenant tatsächlich nicht verlassen.
Das wesentliche Risiko ist, dass Daten den Tenant verlassen und zum Anbieter des Modells fließen. Typisch ist das, wenn ein großes Sprachmodell des Cloud-Anbieters per API angesteuert oder als KI-Assistent aus Standardsoftware aufgerufen wird — gegebenenfalls ohne Kenntnis der Nutzer.
Modell und Verarbeitung liegen beim Anbieter; das Finanzunternehmen steuert über Verträge und vorgeschaltete technische Kontrollen wie den Governance Shield — das IKT-Drittparteienrisiko bleibt Teil seines IKT-Risikomanagementrahmens (Art. 28 Abs. 1 DORA).
Risikoprofil
- Strategische Abhängigkeithoch
- Kompetenzbedarfgering
- Kapazität & Skalierunggering
- Datenabflusshoch
- Vendor-Lock-inhoch
- Betriebs- & Wartungslastgering
Einordnung von VamiSec auf Basis der Fallstudie — keine Bewertung der BaFin.
Was die BaFin hervorhebt
- Typischer Fall: Ein großes Sprachmodell des Cloud-Anbieters wird per API angesteuert oder als KI-Assistent aus Standardsoftware aufgerufen — gegebenenfalls ohne Kenntnis des Benutzers.
- Hauptrisiko: Daten verlassen den Tenant und fließen zum Anbieter des Modells; dem soll durch vertragliche sowie technische Maßnahmen entgegengewirkt werden.
- Technische Maßnahmen: Funktionalität für bestimmte Nutzergruppen einschränken (u. a. Upload-Begrenzung), Filter für vertrauliche Inputs (Governance Shield), Bedingungen der KI-Anwendung vor jeder Nutzung vorschalten.
- Denkbar ist eine geringere Datenfreigabe der KI-Anwendung — also nur weniger sensible Daten; dabei ist zu beachten, dass Nutzer diese Einstufung nicht eigenmächtig überschreiten können.
- Die technische Kontrolle von IT-Betrieb und Informationssicherheit soll analog zur Cloud-Aufsichtsmitteilung erfolgen.
Maßnahmen
- Funktionalität für Nutzergruppen einschränken, Uploads begrenzen und die Bedingungen der KI-Anwendung vor jeder Nutzung vorschalten.
- Governance Shield betreiben: einen Filter, der Eingaben vor der Übermittlung auf vertrauliche Inhalte prüft.
- Der KI-Anwendung nur eine geringere Datenfreigabe erteilen und technisch sicherstellen, dass Nutzer diese Einstufung nicht eigenmächtig überschreiten.
- Risiko unautorisierten Datenabflusses — auch an den Cloud-Anbieter — in Risikobewertung und Due Diligence aufnehmen (Art. 28 Abs. 4 DORA); Verarbeitungsorte klären (Art. 30 Abs. 2 lit. b DORA).
- Weiterverlagerung vertraglich regeln (Art. 30 Abs. 2 lit. a DORA); bei kritischen oder wichtigen Funktionen Prüfrechte auch gegenüber Unterauftragnehmern sichern (Art. 4 Abs. 1 lit. j RTS Untervergabe).
- VamiSec-Empfehlung: KI-Funktionen in Standardsoftware aktiv inventarisieren und standardmäßig deaktiviert lassen, bis Datenklassen, Vertrag und Governance Shield freigegeben sind.
On-Premise
Welche Daten dürfen in welche Variante?
Wählen Sie eine Datenklasse. Die Ampel zeigt, wie VamiSec die drei Infrastrukturvarianten der Fallstudie für diese Klasse einordnet — bewusst konservativ und vorbehaltlich Ihrer eigenen Datenklassifizierung, IKT-Risikobewertung und Verträge.
Veröffentlichte oder zur Veröffentlichung freigegebene Informationen, z. B. Produktinformationen, Pressemitteilungen, öffentliche Rechtstexte.
Vertretbar: Alle Datenflüsse bleiben in der eigenen Infrastruktur; es gelten die üblichen Betriebs- und Zugriffskontrollen.
Vertretbar: Datenflüsse bleiben im eigenen Tenant; Cloud-Kontrollen im Sinne der Cloud-Aufsichtsmitteilung vorausgesetzt.
Vertretbar, sofern die Bedingungen der KI-Anwendung vorgeschaltet sind und Uploads interner Dokumente begrenzt werden.
Informationen für den internen Gebrauch ohne Kunden- oder Personenbezug, z. B. Richtlinien, interne Präsentationen, Prozessbeschreibungen.
Vertretbar mit rollenbasiertem Datenzugriff und Zero-Trust-Policy, damit die KI-Anwendung nur autorisierte Daten abruft (Fallstudie, Phase 1).
Vertretbar bei sauberer Tenant-Konfiguration, rollenbasiertem Zugriff und Due Diligence des Cloud-Anbieters (Art. 28 Abs. 4 DORA).
Nur mit Zusatzmaßnahmen: Governance Shield, eingeschränkte Funktionen je Nutzergruppe, vertragliche Regeln zur Datenverwendung durch den Anbieter, geklärte Verarbeitungsorte.
Kunden- und personenbezogene Daten, Vertragsunterlagen, nicht öffentliche Finanzinformationen — ein Abfluss schadet Kunden oder dem Unternehmen spürbar.
Vertretbar, wenn die Phase-1-Maßnahmen greifen (Klassifizierung, Tokenisierung, rollenbasierter Zugriff) und Zugriffsmanagement sowie Updates engmaschig erfolgen.
Nur mit Zusatzmaßnahmen: Verschlüsselung samt Schlüsselmanagement (Art. 6, 7 RTS RMF), Tokenisierung, bewertetes Abflussrisiko an den Cloud-Anbieter, geklärte Verarbeitungsorte.
Nur ausnahmsweise nach Einzelfallprüfung mit vertraglichen und technischen Abflusskontrollen und Tokenisierung; die Fallstudie nennt für diese Variante gerade eine geringere Datenfreigabe als denkbare Mitigation.
Besonders schutzbedürftige Daten, z. B. Insiderinformationen, Sicherheits- und Zugangsdaten, besondere Kategorien personenbezogener Daten, Kerndaten kritischer oder wichtiger Funktionen.
Nur mit Zusatzmaßnahmen: enge Zweckbindung, Segmentierung, Verschlüsselung, lückenlose Protokollierung und Freigabe durch den Dateneigentümer (Human-in-the-Loop).
Nur nach dokumentierter Einzelfall-Risikoanalyse: getrennte, geschützte Verarbeitungsumgebung, strikte Zweckbindung und Freigabe durch Dateneigentümer und Informationssicherheit.
Nicht empfohlen: Hauptrisiko dieser Variante ist der Datenabfluss zum Modellanbieter — streng vertrauliche Daten gehören nach unserer Einschätzung nicht in eine KI-Anwendung außerhalb des Tenants.
Vertraulich
Orientierung von VamiSec auf Basis von Kap. V.2 und der Fallstudie (u. a. „geringere Datenfreigabe“ für Variante 3) — keine Vorgabe der BaFin; maßgeblich sind Ihre Datenklassifizierung und Risikoanalyse.
Risiken, die in jeder Variante gelten
Unabhängig von der Infrastruktur beschreibt die Fallstudie Risiken, die in jeder Variante von Bedeutung sind — je Lebenszyklusphase hier mit den Gegenmaßnahmen, die sie beispielhaft nennt.
- 01Datenbeschaffung & -aufbereitung
Die KI-Anwendung verarbeitet Daten, die für sie nicht freigegeben sind. Gegenmittel laut Fallstudie: Klassifizierung nach Vertraulichkeitsstufen, Zero-Trust-Policy, rollenbasierter Datenzugriff, Tokenisierung und, soweit möglich, Differential Privacy.
- 02Modellentwicklung & Training
Manipulierte Trainings- oder RAG-Daten (Data bzw. Knowledge Poisoning) verfälschen das Verhalten des Assistenten; Open-Source-Modelle und Modelle aus geteilten Repositorien können vergiftet sein. Gegenmittel: nur geprüfte Daten, Versionskontrolle mit Rollback, Prüfung auf Backdoors, Penetrationstests und Red Teaming.
- 03Modellbereitstellung & -integration
Unsicher implementierte Assistenten öffnen Zugriffe auf interne Systeme oder lassen Modellinformationen abfließen. Gegenmittel: isolierte Bereitstellung, Containerisierung, MFA und Conditional Access, verschlüsselte APIs, Rate-Limiting und DDoS-Schutz.
- 04Betrieb & Nutzung
Prompt Injection, Extraktion vertraulicher Informationen, Ausgaben an Unberechtigte und Zugriffe über LLM-APIs. Gegenmittel: Erklärbarkeits-Werkzeuge, Schulungen, Prompt-Beschränkungen, Anomalieerkennung, Isolierung und Human-in-the-Loop für sicherheitskritische Antworten.
- 05Wartung, Updates & Incident Response
Veraltete oder falsch konfigurierte Softwareversionen, besonders bei Open-Source-LLMs, öffnen Sicherheitslücken. Gegenmittel: automatisierte Updates und Patch-Management, SIRP für KI-Vorfälle, Angriffssimulationen, externe Audits und ein Compliance-Dashboard.
- 06Stilllegung & End-of-Life
Historische Daten und Modelle werden missbraucht oder geleakt. Gegenmittel: Stilllegung wie bei allen IKT-Assets planen, Daten und KI-Interaktionen DSGVO-konform löschen, kryptografisches Löschen, Konten Ausgeschiedener sperren.
Fundstellen-Navigator: welche Normen die Orientierungshilfe für KI heranzieht
Nach unserer Zählung verweist die Orientierungshilfe auf 97 unterscheidbare Fundstellen — von DORA und RTS RMF über RTS Untervergabe und ITS Informationsregister bis zur KI-VO und zur Cloud-Aufsichtsmitteilung. Jede Zeile nennt die amtliche Überschrift, die KI-spezifische Ableitung und das Kapitel; Zitier-Besonderheiten sind neutral vermerkt. Filtern Sie nach Rechtsakt und Handlungsfeld und exportieren Sie Ihre Auswahl als Checkliste.
Zählung und Zuordnung: VamiSec, Stand 10/2026. Nach unserer Zählregel nennt die Orientierungshilfe 97 unterscheidbare Fundstellen: 54 DORA, 31 RTS RMF, 3 RTS Untervergabe, 1 ITS Informationsregister, 1 KI-VO, 1 KOM-Leitlinien C(2025) 5053, 6 Cloud-Aufsichtsmitteilung (gemeinsam zitierte Buchstaben aufgespalten, Zitat-Kästen als eigene Einträge). In dieser Liste sind die sechs DORA-Zitat-Kästen mit dem jeweils zitierten Artikel zusammengeführt und Gesamtverweise als eigene Zeilen geführt — daher 91 Zeilen. Überschriften nach den amtlichen deutschen Fassungen, Kapitelangaben nach der deutschen Originalfassung (Stand 18.12.2025); Handlungsfelder, Hinweise zur Passgenauigkeit der Zitate und die mit „nach unserer Lesart“ gekennzeichneten Zusatzanker (von der Orientierungshilfe nicht zitiert) sind VamiSec-Einordnung, keine Rechtsberatung. Die Orientierungshilfe ist unverbindlich — Pflichten ergeben sich aus DORA, RTS und ITS, nicht aus ihr; auch Cloud-Aufsichtsmitteilung und KOM-Leitlinien sind selbst unverbindlich.
Die Orientierungshilfe im Detail: 16 Kapitel von Governance über Cloud bis Vorfallmeldung
16 Kapitel führen durch Rechtscharakter, KI-Systembegriff, Lebenszyklus, Governance, IKT-Risikomanagementrahmen, Entwicklung, Testen, Betrieb und Stilllegung, Cloud und Drittparteien, Cyber- und Datensicherheit, Vorfallmeldung, die Fallstudie zum KI-Assistenten, die Einordnung in KI-VO, KI-MIG und MaRisk sowie den 12-Monats-Fahrplan — jeweils mit Fundstelle und sauber getrennt nach Pflicht aus DORA und RTS, Praxis laut Orientierungshilfe und VamiSec-Empfehlung.
Was die Orientierungshilfe ist — und was nicht
Die BaFin hat am 18.12.2025 keine neue Regulierung veröffentlicht, sondern eine Lesehilfe für geltendes Recht: Sie zeigt, wie sich DORA und die zugehörigen technischen Standards auf KI-Systeme übertragen lassen. Wer das Dokument richtig einordnet, vermeidet zwei Fehler — es als Pflichtenkatalog zu behandeln oder als unverbindlich zu ignorieren.
Entstehung: von der Rede zur Veröffentlichung
Angekündigt hat die Orientierungshilfe Nikolas Speer, Exekutivdirektor Bankenaufsicht, am 04.12.2025 in seiner Keynote „IT-Aufsicht im Finanzsektor: Das erste Jahr DORA“ — mit der Formel „Kein neues Pflichtenheft. Sondern eine Hilfe.“ Am 18.12.2025 folgte die Meldung „Künstliche Intelligenz: BaFin veröffentlicht Orientierungshilfe zu IKT-Risiken“. Herausgeber ist das Referat CTF 5 der Abteilung Cyberrisiken und Technologie im Finanzsektor. Die deutsche Fassung (Stand 18.12.2025, 38 Seiten) ist das Original; die englische Übersetzung „Guidance on ICT Risks in the Use of AI at Financial Entities“ (Version date 23.01.2026, 35 Seiten) erschien am 30.01.2026.
Rechtscharakter: unverbindlich, aber kein Freibrief
Die Orientierungshilfe bezeichnet sich als „nicht verpflichtende Hilfestellung“, beruht u. a. auf Gesprächen mit Finanzunternehmen, stellt „keine verbindliche DORA-Auslegung der BaFin“ dar und „definiert keine aufsichtlichen Erwartungen“ (Kap. I und I.2); auch die Maßnahmen der Fallstudie sind ausdrücklich exemplarisch. Verbindlich bleiben DORA, RTS RMF und RTS Untervergabe. Der BaFin-Jahresbericht 2025 spricht allerdings von einer „aktualisierten Erwartungshaltung“, die in Form der Orientierungshilfe kommuniziert worden sei. Pflichten folgen daraus nicht — als Signal der Aufsichtspraxis sollten Sie die Formulierung aber ernst nehmen.
| Kapitel | Inhalt | Tragende Fundstellen |
|---|---|---|
| I Einleitung | Begriff des KI-Systems, Gegenstand, Aufbau; Anwendungsbeispiele aus Banken und Versicherungen | Art. 2, 3 Nr. 2, 4, 5–15, 16 DORA; Art. 3 Nr. 1 KI-VO |
| II IKT-Risikomanagement von KI | IKT-Risiken aus der KI-Nutzung, Governance und Organisation, IKT-Risikomanagementrahmen | Art. 5, 6, 8–11, 13, 14 DORA; Art. 27 RTS RMF |
| III Entwickeln und Testen | Softwareentwicklung, End-User-Computing, KI-generierter Code, Testen von KI | Art. 15–17 RTS RMF; Art. 5 Abs. 4, Art. 13 Abs. 6 DORA |
| IV Betrieb und Stilllegung | Prozesse für Betrieb und Deinstallation; Cloud-Spezifika | Art. 8 Abs. 4, Art. 9 Abs. 3, Art. 10–13, 28–30 DORA; Art. 4, 5, 8–10, 21, 25 RTS RMF; RTS Untervergabe; Cloud-Aufsichtsmitteilung |
| V Cyber- und Datensicherheit | Cybersicherheit, Datensicherheit, Meldung schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle | Art. 9, 17, 19, 24, 25 DORA; Art. 2, 5, 6, 7, 11–14, 17, 21, 22 RTS RMF |
| VI Schlussbetrachtung | Kernbotschaften und Ausblick | keine eigenen Fundstellen |
| Fallstudie | LLM-basierter KI-Assistent: sechs Lebenszyklusphasen, drei Infrastrukturvarianten | keine DORA-Fundstelle; Verweis auf die Cloud-Aufsichtsmitteilung |
Auswahl je Kapitel; alle 97 Fundstellen (nach unserer Zählung) im Fundstellen-Navigator.
Adressaten und Grenzen
Gemeint sind Finanzunternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 lit. a–t DORA, insbesondere CRR-Institute und Solvency-II-Versicherungsunternehmen; adressiert sind vor allem von der BaFin beaufsichtigte Unternehmen, die Art. 5 bis 15 DORA einhalten müssen. Der vereinfachte Rahmen nach Art. 16 DORA bedarf laut Orientierungshilfe einer gesonderten Betrachtung und ist nicht Gegenstand. Inhaltlich geht es ausschließlich um IKT-Risiken und deren Behandlung unter DORA und den ergänzenden RTS; die mathematische Modellmethodik samt Daten, Entwicklung und Validierung bleibt außen vor (Kap. I.1).
Die Orientierungshilfe versteht sich als „lebendes Dokument“ (Kap. I.3); maßgeblich ist derzeit der Stand 18.12.2025 (DE) bzw. 23.01.2026 (EN). Die BaFin verweist bereits darauf: in „Risiken im Fokus 2026“ vom 28.01.2026, das u. a. Abhängigkeiten von Drittanbietern für Cloud und KI-Modelle sowie Data- und Model-Poisoning als KI-Risiken nennt, und im BaFinJournal-Interview zum KI-MIG vom 29.07.2026.
Der KI-Systembegriff: KI-Verordnung trifft DORA
Die Orientierungshilfe übernimmt die Definition der KI-Verordnung und übersetzt sie in die Sprache von DORA. Das Ergebnis ist schlicht und folgenreich: Ein KI-System ist eine Kombination aus IKT-Assets und IKT-Infrastruktur — und gehört damit vollständig in Inventar, Risikobewertung und Kontrollen.
Drei Schritte der Begriffsbildung (Kap. I.1)
- 1Art. 3 Nr. 1 KI-VOLegaldefinition übernehmen
Ein KI-System ist ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt ist, nach Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und aus Eingaben für explizite oder implizite Ziele ableitet, wie es Ausgaben wie Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstellt, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können.
- 2C(2025) 5053 final, Rn. 11„Maschinengestützt“ auslegen
KI-Systeme werden mithilfe von Maschinen entwickelt und auf ihnen betrieben. Nach den Leitlinien der Kommission vom 29.07.2025 umfasst die Maschine Hardware (Verarbeitungseinheiten, Speicher, Netzwerkeinheiten, Ein- und Ausgabeschnittstellen) und Software (u. a. Quellcode, Betriebssysteme, Anwendungen).
- 3Art. 3 Nr. 2 DORAIn DORA einordnen
KI-Systeme sind damit ein Unterfall der Netzwerk- und Informationssysteme. Gemeint ist eine Kombination aus IKT-Assets und IKT-Infrastruktur, in die ein komplexes mathematisches Modell implementiert ist; das Modell selbst ist ein IKT-Asset (Software).
Nicht betrachtet werden die KI-VO-Merkmale Autonomie und Anpassungsfähigkeit sowie die mathematische Modellmethodik einschließlich der verwendeten Daten, ihrer Entwicklung und Validierung. Die Orientierungshilfe fragt also nicht, wie gut ein Modell rechnet, sondern wie sicher und resilient das System ist, in dem es läuft. Art und Umfang eines KI-Systems sind einzelfallabhängig und müssen insbesondere dem Geschäftszweck, der Risikosituation und dem Sachzusammenhang entsprechen.
Versteckte KI: wenn Software unbemerkt zum KI-System wird
Kap. III.2 beschreibt die Herausforderung, beim Testen zu erkennen, ob Anwendungen externe KI-Modelle etwa über APIs einbinden — eine ursprünglich als Nicht-KI-Anwendung geplante Software kann so zum KI-System werden. Kap. III.1 ergänzt, dass KI-generierter Code dem Nutzer unbekannte KI-Funktionen aufrufen kann. Laut Fallstudie (Variante 3) werden KI-Assistenten aus Standardsoftware ggf. ohne Kenntnis der Nutzer aufgerufen; die Schlussbetrachtung hält fest, dass sie häufig in Standardsoftware enthalten sind.
| Komponente | Einordnung | Was das Inventar abbilden sollte |
|---|---|---|
| Modellimplementierung inkl. Version und Parameter | IKT-Asset (Software) | Kennung, Eigentümer, unterstützte Funktionen, Kritikalität — Art. 4 Abs. 2 lit. b, Art. 5 RTS RMF |
| Trainings- und Testdatensätze, RAG-Wissensbasis | Informationsasset | Herkunft, Speicherort im Lebenszyklus, Zuständigkeit — Art. 4 Abs. 2 lit. b RTS RMF (Kap. IV.1) |
| Softwarebibliotheken, Frameworks, selbst und fremd erstellte Software | IKT-Asset (Software) | Schwachstellenscans und Patchfristen — Art. 10 RTS RMF |
| Hardware und Infrastruktur, z. B. GPU, Speicher, Netz | IKT-Asset bzw. IKT-Infrastruktur | Standort, Interdependenzen, Kapazität — Art. 4 Abs. 2 lit. b, Art. 9 RTS RMF |
| Externe KI per API oder in Standardsoftware | kann die Anwendung zum KI-System machen | erkennen, als KI-Komponente kennzeichnen, Drittparteienbezug prüfen — Kap. III.2, IV.2 |
Komponenten laut Kap. IV.1: Trainingsdatensätze, Implementierungen von Modellen, Softwarebibliotheken, Hardware, selbst und fremd erstellte Software. Testdaten, RAG-Wissensbasis, Frameworks und Spaltenzuordnung: VamiSec-Einordnung.
Die Konsequenz für das Inventar: Für das Management von Informations- und IKT-Assets sind eine Richtlinie und Verfahren Pflicht (Art. 8 Abs. 4 DORA i. V. m. Art. 4 und 5 RTS RMF). Laut Kap. IV.1 sind auch die Komponenten von KI-Systemen zu ermitteln, zu klassifizieren, zu dokumentieren und kontinuierlich zu überwachen. Wer nur „KI-Projekte“ inventarisiert, übersieht die KI, die mit dem nächsten Update einer Standardsoftware oder über eine API ins Haus kommt.
Zitierhinweis: In Textauszügen der deutschen PDF erscheint bei den Kommissionsleitlinien „Rn. 116“ — gemeint ist Rn. 11 mit Fußnote 6.
Lebenszyklus statt Wertschöpfungskette — und Proportionalität
Ob KI im Vertrieb oder in der Schadenregulierung läuft, sagt wenig über ihre IKT-Risiken. Entscheidend ist, wie das System in die IKT-Landschaft eingebunden ist und in welcher Phase seines Lebenszyklus es sich befindet. Die Kontrolltiefe richtet sich dann nach Art. 4 DORA.
Warum der Lebenszyklus der bessere Ordnungsrahmen ist
Laut Kap. I.2 stehen spezifische IKT-Risiken in keinem Zusammenhang mit der Verortung eines KI-Systems in der Wertschöpfungskette; sie ergeben sich aus seiner Einbindung in die IKT-Landschaft. Deshalb folgt die Orientierungshilfe dem KI-Lebenszyklus — von der Datenbeschaffung über Modellentwicklung und Bereitstellung bis zu laufendem Betrieb und Stilllegung. In jeder Phase soll die Sicherheit und Resilienz des KI-Systems gewährleistet sein, und KI-Systeme sind im bestehenden IKT-Risikomanagementrahmen zu berücksichtigen. Abbildung 1 ordnet fünf Angriffsvektoren zu: Daten und KI-Modell (Kap. III), Input, Output und das IKT-System selbst (Kap. IV); Cyber- und Datensicherheit wirken übergreifend (Kap. V).
Einsatzfelder laut Kap. I
| Bereich | Einsatz laut Orientierungshilfe | Prüfpunkt für die Kritikalität (VamiSec) |
|---|---|---|
| Bank · Vertrieb | Prognose der Kundenabwanderung | Welche Kundendaten fließen ein, wer nutzt das Ergebnis? |
| Bank · Kreditvergabe | Unterstützung bei der Untersuchung von Jahresabschlussunterlagen | Einbindung in Kreditentscheidungen, menschliche Letztprüfung |
| Bank · Fondsmanagement | Zusammenfassung großer Mengen von Analystenberichten | Einfluss auf Anlageentscheidungen |
| Versicherer · Vertrieb und Kundenkommunikation | Chatbots informieren über Produkteigenschaften | Außenwirkung, Datenabfluss, Manipulation des Outputs |
| Versicherer · Pricing und Underwriting | dynamisches Pricing bzw. Telematik, ggf. mit Echtzeitdaten; Risikoeinschätzung | Verfügbarkeit und Integrität der Datenzufuhr |
| Versicherer · Schaden und Leistung | automatisiertes Inputmanagement (Dokumentenrouting), Unterstützung der Schadenregulierung, z. B. automatische Auszahlung von Kleinschäden, Betrugserkennung | automatisierte Zahlungsauslösung ohne Einzelfallprüfung |
| Querschnitt | Compliance-Monitoring, Social-Media-Beiträge, Risikomodelle für Kapitalanforderungen, KI-Assistenten | Verbreitung über Standardsoftware, Einfluss auf die Kapitalermittlung |
Schwerpunkt derzeit laut Kap. I: Kundenkommunikation, Schadenmanagement und Leistungsbearbeitung, wo die größten Effizienzsteigerungen zu erzielen sind. Dritte Spalte: VamiSec-Einordnung, keine Aussage der BaFin.
Proportionalität nach Art. 4 DORA
Art. 4 DORA verpflichtet zur verhältnismäßigen Anwendung des IKT-Risikomanagements nach Größe, Gesamtrisikoprofil sowie Art, Umfang und Komplexität der Dienste und Tätigkeiten. Die Orientierungshilfe übersetzt das für KI: Anwendungen, die in kritische oder wichtige Funktionen integriert sind, benötigen umfangreichere Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen als etwa KI-basierte Self-Service-Assistenten, die vollständig unter menschlicher Überwachung stehen und nicht in Entscheidungsprozesse eingebunden sind (Kap. I.2). Bewertet werden KI-Systeme wie IKT-Systeme nach Risikoprofil, Komplexität und unterstützten Funktionen (Kap. II.1). Ausdrücklich nach Kritikalität stuft die Orientierungshilfe an diesen Stellen ab:
- KI-Strategie: gewinnt an Gewicht, wenn KI kritische oder wichtige Funktionen unterstützt (Kap. II.2).
- Kontrollfunktionen und interne Revision: Beteiligung bei der Einführung abhängig von der Kritikalität des KI-Systems (Kap. II.2).
- Tests: Umfang angemessen zur Kritikalität (Art. 16 Abs. 2 RTS RMF); Adversarial Testing und Stresstests „je nach Kritikalität“ (Kap. III.2).
- Erkennung: risikobasierte Protokollierung; Schwellenwerte und Indikatoren für Fehlverhalten bei kritischen oder wichtigen Funktionen (Kap. IV.1).
- Cloud: SLAs, Exit-Strategie, Notfalltests und lückenlose Prüfrechte bei Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen (Kap. IV.2).
KI-Strategie, Leitungsorgan, Kompetenzen
Das Risikomanagement beginnt laut Orientierungshilfe auf strategischer Ebene. Die Schlussbetrachtung macht daraus eine Reihenfolge: Zuerst sind geeignete Governance- und Organisationsstrukturen zu definieren, um IKT-Risiken aus KI-Systemen zu mitigieren.
KI-Strategie und Technologie-Roadmap
Finanzunternehmen erstellen laut Kap. II.2 „oftmals“ eine KI-Strategie, die an Gesamt-, Risiko- und ggf. IKT- sowie DOR-Strategie ausgerichtet ist, und lassen sie vom Leitungsorgan genehmigen — eigenständig oder integriert in eine übergeordnete Strategie. Ihr Gewicht wächst vor allem, wenn KI kritische oder wichtige Funktionen unterstützt. Grundlage kann eine Technologie-Roadmap sein, die IKT-Ressourcen, -Kapazitäten und -Investitionen für den KI-Einsatz festlegt; ein kontinuierliches Innovationsmanagement hilft, neue KI-Technologien zu bewerten. Es bietet sich an, alle Schritte von der Strategie über die Entwicklung bis zur Stilllegung entlang eines Prozesses abzudecken und zu dokumentieren. Wichtig ist laut Orientierungshilfe, vor der Implementierung zu prüfen, ob die relevanten Prozesse für KI ausgelegt sind und eine Sensibilisierung zum Umgang mit Informationswerten besteht.
Pflicht und Praxis im Überblick
| Thema | Pflicht aus DORA | Praxis laut Orientierungshilfe |
|---|---|---|
| Verantwortung | Letztverantwortung des Leitungsorgans für das Management der IKT-Risiken (Art. 5 Abs. 2 lit. a DORA) | oftmals Genehmigung der KI-Strategie durch das Leitungsorgan |
| Kenntnisse des Leitungsorgans | Kenntnisse und Fähigkeiten durch regelmäßige spezielle Schulungen aktuell halten (Art. 5 Abs. 4 DORA) | ausreichend tiefes KI-Verständnis, um Risiken aus der Softwareentwicklung einzuschätzen (Kap. III.1) |
| Kompetenzen der Beschäftigten | Sensibilisierungs- und Schulungsprogramme, angemessen zum Aufgabenbereich (Art. 13 Abs. 6 DORA) | KI-Schulungen, Talentförderung, Expertenteams, Wissenstransfer, Zusammenarbeit von IT und Fachbereichen |
| Vorgaben | IKT-Risikomanagementrahmen mit Strategien, Leitlinien und Verfahren (Art. 6 DORA) | risikobasierte Nutzungsvorgaben nach Kritikalität der Daten und Ort von Speicherung und Verarbeitung |
| Kontrollfunktionen | hier von der Orientierungshilfe nicht zitiert; Ansatzpunkt Art. 6 Abs. 4 DORA (VamiSec-Auslegung) | Beteiligung von IKT-Risikomanagementfunktion, Kontrollfunktionen und interner Revision je nach Kritikalität, unter Wahrung der Unabhängigkeit |
| Verantwortung für KI-Ergebnisse | keine eigene Fundstelle in der Orientierungshilfe | Verantwortlichkeiten je Funktion festlegen, z. B. für die Verwendung KI-generierter Ergebnisse in Entscheidungsprozessen |
Laut Kap. II.2 liegen beim Leitungsorgan zudem die Gesamtverantwortung für die DOR-Strategie und die Zuweisung angemessener Budgetmittel für den IKT-Risikomanagementrahmen.
Hilfreich ist laut Kap. II.2, allgemeine Vorgaben zu formulieren, die im Einklang mit der DOR-Strategie und den Leit- und Richtlinien zur Informationssicherheit stehen. Spezifische Regelungen für IKT-Drittdienstleister und deren Dienstleistungen sollten idealerweise eine Risikobewertung, Hinweise des Dienstleisters und eigene Maßnahmen zur Risikoreduktion berücksichtigen. Die allgemeinen Anforderungen sollten auf den Anwendungsfall bezogen werden, verbunden mit der Prüfung, ob zusätzliche KI-spezifische Maßnahmen notwendig sind.
Kompetenz-Anker: Die Orientierungshilfe stützt Kompetenzanforderungen auf Art. 5 Abs. 4 und Art. 13 Abs. 6 DORA, nicht auf Art. 4 KI-VO. Die KI-Kompetenzregel der KI-Verordnung gilt seit 02.02.2025 parallel; die VO (EU) 2026/1744 hat sie weicher gefasst: Statt nach besten Kräften ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz sicherzustellen, sind Maßnahmen zu ergreifen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz zu unterstützen.
KI im IKT-Risikomanagementrahmen
Kern des IKT-Risikomanagements von KI-Systemen ist der IKT-Risikomanagementrahmen nach Art. 6 DORA. Einen Sonderweg schafft die Orientierungshilfe nicht: KI-Systeme sind wie andere IKT-Assets in den bestehenden Rahmen zu integrieren — DORA macht dafür laut Schlussbetrachtung „ausreichende Vorgaben“.
Art. 6 Abs. 1 DORA verlangt einen soliden, umfassenden und gut dokumentierten IKT-Risikomanagementrahmen als Teil des Gesamtrisikomanagementsystems. Die Orientierungshilfe hebt diese Norm als Zitat-Kasten hervor und zählt als Bestandteile des Rahmens u. a. auf: Identifizierung, Schutz und Prävention, Erkennung, Reaktion und Wiederherstellung, Lernprozesse und Weiterentwicklung sowie Kommunikation (Art. 8 bis 11, 13 und 14 DORA). Die Integration der KI-Systeme umfasst danach die Ermittlung von Schwachstellen etwa im Modelltraining, in Datenpipelines oder bei der Inferenz sowie die Bewertung quantitativer und qualitativer Risikokriterien (Kap. II.3).
Was die Orientierungshilfe je DORA-Baustein ableitet
| DORA | Baustein | KI-Ableitung der Orientierungshilfe |
|---|---|---|
| Art. 8 | Identifizierung | Schwachstellen in Training, Datenpipelines und Inferenz; Inventar inkl. KI-Komponenten (Art. 8 Abs. 4, Kap. IV.1) |
| Art. 9 | Schutz und Prävention | Maßnahmen wie adversariale Trainingsmethoden oder Überwachung von Modelldrift dokumentieren und regelmäßig überprüfen; im Betrieb technische Schutzmaßnahmen gegen Adversarial Attacks, Model Poisoning und Inference Attacks (Abs. 3, Kap. IV.1) |
| Art. 10 | Erkennung | kontinuierliche Überwachung; Schwellenwerte und Indikatoren für Fehlverhalten bei kritischen oder wichtigen Funktionen (Kap. IV.1) |
| Art. 11, 12 | Reaktion, Wiederherstellung, Backup | KI-Systeme je nach Kritikalität in die Geschäftsfortführungspläne; Wiederherstellungszeiten und -punkte; Backups von Modellartefakten und Datensätzen (Kap. IV.1) |
| Art. 13 | Lernprozesse | KI-Schulungen (Abs. 6); Erkenntnisse aus Vorfällen fließen in Systeme, Modelle, Prozesse und die IKT-Risikobewertung (Abs. 3) |
| Art. 14 | Kommunikation | als Baustein genannt, ohne KI-spezifische Ableitung |
Art. 8 und Art. 9 DORA zitiert Kap. II.3 pauschal; die KI-Beispiele sind Konkretisierungen der Orientierungshilfe. Art. 12 DORA erscheint erst in Kap. IV.1.
Wichtig für die Abgrenzung: Halluzinationen ordnet die Fallstudie als nicht unmittelbar IKT-relevant ein (Phase 4). Von den Aspekten der Datenqualität ist nur die Integrität ein Schutzziel von DORA; für die übrigen enthält die Verordnung keine Regelungen (Kap. V.2). Die Überwachung von Modelldrift taucht als zu dokumentierende Behandlungsmaßnahme auf, nicht als eigenständiges IKT-Risiko. Vorgaben zur Datenqualität verortet die Orientierungshilfe als typischen Bestandteil der Governance-Strukturen für KI — eine hohe Datenqualität vor allem bei Trainingsdaten bleibt wesentliche Voraussetzung für den KI-Einsatz.
Jährliche Überprüfung und Bericht
Pflicht ist die Überprüfung des IKT-Risikomanagementrahmens mindestens jährlich sowie nach schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfällen, aufsichtlichen Anweisungen oder Feststellungen aus Tests und Prüfungen (Art. 6 Abs. 5 DORA). Auf Anfrage der zuständigen Behörde ist ein Bericht über die Überprüfung vorzulegen; Art. 27 RTS RMF schreibt dafür ein durchsuchbares elektronisches Format vor. Zu den Pflichtinhalten nach Art. 27 Abs. 2 RTS RMF gehören u. a. eine Zusammenfassung zum aktuellen und kurzfristigen IKT-Risikoprofil und zur Bedrohungslage, das Datum der Genehmigung durch das Leitungsorgan, Feststellungen samt Schweregrad sowie Abhilfemaßnahmen mit Terminen und Verantwortlichen. Die Orientierungshilfe ergänzt, dass der Bericht bei Bedarf um spezifische Informationen zu KI-Systemen angereichert werden kann.
Entwicklung, End-User-Computing und KI-generierter Code
Wenn Finanzunternehmen KI selbst entwickeln, geschieht das in der Regel innerhalb der vorgesehenen Regelprozesse — mit voller Kontrolle über Software und Modelle, aber auch mit allen Pflichten aus Art. 15 bis 17 RTS RMF. Neu ist die Breite: KI-Assistenten können Fachbereiche außerhalb der IKT-Funktion selbst zu Entwicklern machen.
Kompetenzen: wer was können muss
Beschäftigte mit KI-Aufgaben stehen laut Kap. III.1 vor der Herausforderung, Kompetenzen zur Funktionsweise der KI-Systeme, zu ihren Risiken und zu den Besonderheiten von Cloud- und On-Premise-Betrieb zu erwerben; je technischer die Aufgabe, desto spezifischer das Wissen. Wegen des rasanten Fortschritts hält die Orientierungshilfe regelmäßige Schulungen und eine kontinuierliche Beobachtung der Entwicklungsdynamik für erforderlich. Für Leitungsorgan und Management verweist sie auf Art. 5 Abs. 4 und Art. 13 Abs. 6 DORA. Wo Fachbereiche mithilfe von KI-Assistenten eigene Anwendungen bauen, zitiert sie Art. 16 Abs. 9 RTS RMF — tragend ist diese Norm für die Gleichbehandlung von End-User-Computing, die Kompetenzpflichten selbst folgen aus DORA.
Pflicht und Praxis im Entwicklungsprozess
| Thema | Pflicht aus RTS RMF | Praxis laut Orientierungshilfe |
|---|---|---|
| Projektmanagement | Richtlinie mit Zielen, Governance, Projektrisikobewertung, Tests und Freigabe vor Produktivsetzung; Bericht an das Leitungsorgan bei Projekten für kritische oder wichtige Funktionen (Art. 15) | robustes Projektmanagement über Planung, Entwicklung, Test, Rollout und Betrieb |
| Spezifikation | technische Spezifikationen und IKT-Sicherheitsanforderungen, Schutz vor Manipulation (Art. 16 Abs. 1) | zusätzlich Beschreibung der verwendeten Algorithmen, Daten und Parameter |
| Änderungen | Änderungsmanagement mit unabhängiger Genehmigung, Tests, Ausweichverfahren und Notfalländerungen (Art. 17 Abs. 1) | jede Änderung an Software oder Hardware von KI-Systemen unterliegt typischerweise einem strengen Änderungsmanagement mit unabhängiger Überprüfung |
| Versionierung | keine ausdrückliche Pflicht; zitiert wird Art. 17 Abs. 1–2, tragend sind Dokumentation (lit. d) und Ausweichverfahren (lit. e) | Versionskontrolle und systematische Archivierung aller Modellversionen und -parameter |
| End-User-Computing | Abs. 1–8 gelten risikobasiert auch für Systeme, die außerhalb der IKT-Funktion entwickelt oder betrieben werden, etwa als individuelle Datenverarbeitung (Art. 16 Abs. 9) | ist KI-Entwicklung außerhalb der IKT-Funktion zwingend erforderlich, folgt sie denselben Prozessen |
| Entwicklungsumgebung | Schutz von Daten in Nichtproduktionsumgebungen (Art. 16) | sichere, isolierte Umgebung für Experimente und Tests; Unit-Tests, Integrationstests, Code-Reviews |
Die Orientierungshilfe zitiert meist pauschal „Art. 16 RTS RMF“ bzw. „Art. 17 RTS RMF“; die Absatzangaben sind Präzisierungen von VamiSec. Für die isolierte Entwicklungsumgebung nennt sie keine Norm — die Zuordnung zu Art. 16 RTS RMF ist VamiSec-Einordnung.
Trainingsprozess: vier Vorgehensweisen, die sich laut Orientierungshilfe als hilfreich erwiesen haben
- Trainings- und Testdaten stammen aus vertrauenswürdigen Quellen.
- Im Training genutzte (Open-Source-)Bibliotheken und Softwarepakete enthalten keine bekannten Schwachstellen.
- Der gesamte Trainingsprozess wird dokumentiert und versioniert.
- Sicherheitsanalysen decken versteckte Manipulationen im Modell oder in den Trainingsdaten auf.
Open-Source-Bibliotheken — im äußersten Fall ein Open-Source-Modell, das auf eigener Hardware implementiert, trainiert und betrieben wird — bringen laut Kap. III.1 zwei Zusatzrisiken: eingeschleusten Schadcode und Bibliotheken, die nach einigen Jahren nicht mehr gepflegt werden und identifizierte, aber nicht behobene Schwachstellen hinterlassen. Für KI-generierten Code gelten dieselben Regeln wie für menschlichen. Die Herausforderung liegt darin zu prüfen, ob er dem Nutzer unbekannte KI-Funktionen aufruft; das lässt sich u. a. per statischer Codeanalyse ermitteln (Art. 16 Abs. 3 RTS RMF). Tiefere Quellcode-Analysen können zusätzliche Sicherheit geben, eine angemessene Dokumentation hat sich für das nachfolgende Testen als empfehlenswert erwiesen.
KI testen: von der Quellcodeprüfung bis zum Adversarial Testing
Selbst- und fremdentwickelte KI-Systeme sind nach denselben Standards zu analysieren und zu testen — so die Schlussbetrachtung. Die Kernpflichten stehen in Art. 16 RTS RMF; die Orientierungshilfe zeigt, wo das Testen bei KI an Grenzen stößt und welche Testformen sich als geeignet erwiesen haben.
Was der RTS RMF verbindlich regelt
Finanzunternehmen müssen Tests entwickeln, dokumentieren und implementieren. Der Testumfang muss der Kritikalität der betroffenen Geschäftsprozesse und IKT-Assets angemessen sein und prüfen, ob neue IKT-Systeme — und damit KI-Systeme — ihrer geplanten Bestimmung angemessen sind (Art. 16 Abs. 2 RTS RMF). Quellcode ist vor dem produktiven Einsatz mit statischen und dynamischen Verfahren auf Anomalien zu prüfen, einschließlich Sicherheitstests internetfähiger Systeme (Art. 16 Abs. 3 RTS RMF). Proprietäre Software sowie nach Möglichkeit Quellcode von IKT-Drittdienstleistern und aus Open-Source-Projekten ist vor der Inbetriebnahme zu analysieren und zu testen (Art. 16 Abs. 8 RTS RMF).
Drei KI-spezifische Herausforderungen (Kap. III.2)
Versteckte KI
Eine Herausforderung ist es zu erkennen, ob Anwendungen externe KI-Modelle etwa über APIs einbinden — so kann eine als Nicht-KI-Anwendung geplante Software zum KI-System werden. Bei Open-Source-Bibliotheken ist es sinnvoll sicherzustellen, dass sie keine KI-Funktionen mit unbekannten oder nicht mitigierbaren Risiken enthalten (Art. 16 Abs. 3 RTS RMF).
Generative KI
LLMs mit Milliarden Parametern eignen sich für allgemeine Verwendungszwecke und sind daher schwerer zu testen als Software für einen bestimmten Zweck. Tests können die interne Struktur nutzen (Wahrscheinlichkeiten eines Token-Streams zum Prompt) oder agnostisch sein (Testfragen, bewertet von Menschen oder einem weiteren Modell).
Unangekündigte Modelländerungen
Von Dritten bezogene Modelle können sich ohne Ankündigung ändern. Kap. IV.2 ergänzt: Die Risikobewertung vor Vertragsschluss mit einem Cloud-Anbieter (Art. 28 Abs. 4 lit. c DORA) sollte Neutraining oder geänderte Modellstrukturen auch dann berücksichtigen, wenn allein der Dienstleister sie vornimmt.
Testbausteine nach Kritikalität
| Testbaustein | Grundlage | ohne kritische oder wichtige Funktion | mit kritischer oder wichtiger Funktion |
|---|---|---|---|
| Test und Freigabe vor Nutzung und nach Wartung | Pflicht: Art. 16 Abs. 2 RTS RMF | Eignungstest mit dokumentierter Freigabe | volle Testtiefe, Regressionstests nach jedem Modellwechsel |
| Quellcodeprüfung, Drittanbieter- und Open-Source-Code | Pflicht: Art. 16 Abs. 3 und 8 RTS RMF | vor Produktivsetzung, inkl. Suche nach versteckten KI-Funktionen | zusätzlich tiefere manuelle Reviews |
| Use-Case-spezifische GenAI-Tests | Praxis: Fallstudie, Phase 2 | Testfragenkatalog mit agnostischer Bewertung | strukturbasierte und agnostische Verfahren kombiniert |
| Adversarial Testing, z. B. Data Poisoning, Evasion Attacks | Praxis: Kap. III.2 | anlassbezogen | regelmäßig und vor größeren Änderungen |
| Adversarial Penetration Tests, Red Teaming | Praxis: Kap. III.2; Fallstudie, Phase 2 | bei externer Erreichbarkeit | regelmäßig, ggf. in Abstimmung mit dem Cloud-Anbieter |
| Stresstests: veränderte Datenverteilungen, Überlast | Praxis: Kap. III.2 | bei Skalierungsrisiken | regelmäßig |
| Einbindung des Herstellers | Praxis: Kap. III.2 | Testnachweise anfordern | Testbeteiligung und Nachweise vertraglich vereinbaren |
| Programm für Resilienztests | Pflicht: Art. 24, 25 DORA | risikobasiert im Testprogramm | mindestens jährlich (Art. 24 DORA) |
Spalten drei und vier: Abstufung von VamiSec auf Basis von Art. 4 DORA und Art. 16 Abs. 2 RTS RMF — keine Aussage der BaFin. Das Testprogramm nach Art. 24 DORA betrifft Nicht-Kleinstunternehmen; erweiterte Tests auf Basis von TLPT (Art. 26, 27 DORA) betrachtet die Orientierungshilfe ausdrücklich nicht (Kap. V.1).
Betrieb: Inventar, Kapazität, Erkennung, Kontinuität
Für den Betrieb von IKT-Systemen müssen Prozesse definiert werden — bei KI idealerweise mit Blick darauf, ob ein LLM eines Cloud-Dienstleisters angebunden ist oder selbstentwickelte Software im eigenen Rechenzentrum läuft. Kap. IV.1 geht die Betriebspflichten aus DORA und RTS RMF der Reihe nach für KI durch.
Die Betriebsprozesse sollen den gesamten Lebenszyklus abdecken — Entwicklung, Installation, Betrieb und Deinstallation — und alle Betriebsaktivitäten dokumentieren, etwa Logfiles von Modellinferenzprozessen (Art. 8 RTS RMF). Informations- und IKT-Assets einschließlich der KI-Komponenten sind zu ermitteln, zu klassifizieren, zu dokumentieren und kontinuierlich zu überwachen (Art. 8 Abs. 4 DORA i. V. m. Art. 4 und 5 RTS RMF; siehe Kapitel 2). Rollenbasierte Zugriffsrechte auf KI-Modelle und Trainingsdaten bezeichnet die Orientierungshilfe als wirksames Werkzeug, das regelmäßig zu prüfen und zu dokumentieren ist; Art. 21 RTS RMF verlangt Least Privilege und eine Überprüfung der Rechte mindestens jährlich, bei Systemen kritischer oder wichtiger Funktionen mindestens alle sechs Monate.
Die Betriebsbausteine im Überblick
| Baustein | Rechtsanker | KI-Konkretisierung laut Kap. IV.1 |
|---|---|---|
| Kapazität und Leistung | Art. 9 RTS RMF | Ressourcenbedarf und Leistung regelmäßig prüfen; automatisierte Überwachung von Effizienz und Skalierbarkeit der KI-Infrastruktur |
| Schutz im Betrieb | Art. 9 Abs. 3 DORA | technische Maßnahmen gegen Adversarial Attacks, Model Poisoning und Inference Attacks |
| Erkennung | Art. 10 DORA | kontinuierliche Überwachung, um Abweichungen vom erwarteten Verhalten früh zu erkennen |
| Schwachstellen und Patches | Art. 10 RTS RMF | automatisierte Scans von Bibliotheken, Frameworks und Quellcode; klare Patchfristen und Eskalation |
| Protokollierung und Schwellenwerte | Art. 10 Abs. 1 UAbs. 2 i. V. m. Abs. 2 DORA | risikobasierte Protokollierung von KI-Entscheidungen, Modellversionen und Trainingsdaten, soweit datenschutzrechtlich zulässig; Schwellenwerte für Fehlverhalten bei kritischen oder wichtigen Funktionen |
| Geschäftsfortführung | Art. 11 Abs. 4, Abs. 6 lit. a, Art. 12 Abs. 6, Art. 28 DORA; Art. 25 RTS RMF | KI-Systeme je nach Kritikalität in die Pläne; Wiederherstellungszeiten und -punkte; Tests mindestens jährlich; IKT-Drittdienstleister, von denen KI bezogen wird, einbeziehen |
| Backup und Redundanz | Art. 12 Abs. 1 bis 4 und 7 DORA | Backups von Modellartefakten und Datensätzen nach Kritikalität und Vertraulichkeit; Redundanzen nach Geschäftsbedarf; bei API-Bezug in der Regel Aufgabe des Anbieters |
| Lernen | Art. 13 Abs. 3 DORA | Erkenntnisse aus Vorfällen und Planaktivierungen fließen in Systeme, Modelle, Prozesse und die IKT-Risikobewertung |
Wie viel davon Pflicht und wie viel Praxis ist, zeigt der Wortlaut: Die Pläne „müssen“ mindestens jährlich getestet werden (Art. 11 Abs. 6 lit. a DORA), und Art. 10 RTS RMF schreibt automatisierte Schwachstellenscans für Assets kritischer oder wichtiger Funktionen mindestens wöchentlich vor. Kontinuierliches Monitoring, lückenlose Protokollierung von KI-Entscheidungen und KI-spezifische Schwellenwerte für Fehlverhalten beschreibt die Orientierungshilfe dagegen als sinnvoll, empfehlenswert oder vorteilhaft — die allgemeine Pflicht zu Erkennungsmechanismen mit Alarmschwellen (Art. 10 Abs. 1 und 2 DORA) bleibt davon unberührt. Die Fallstudie ergänzt für Betrieb und Wartung eines KI-Assistenten (Phasen 4 und 5) eine situationsbezogene Überwachung der KI-Interaktionen, automatisierte Updates, einen Sicherheitsvorfall-Reaktionsplan (SIRP) und ein Compliance-Dashboard mit Modellversion, Risikobewertungen und Verantwortlichkeiten. Die Deinstallation behandelt Kapitel 9.
Nachweise, die Sie vorlegen können (VamiSec)
- KI-Inventar mit Komponenten, Kritikalität, Eigentümer, Datenherkunft und Support-Enddaten der Anbieter einschließlich Abkündigungsterminen von Modellversionen
- Kapazitätsplanung und Monitoring-Auswertungen der KI-Infrastruktur
- Protokollierungskonzept mit Schwellenwerten und Nachweis der Wirksamkeitsprüfung
- Rezertifizierung der Zugriffsrechte auf Modelle und Trainingsdaten
- Testprotokolle der Geschäftsfortführungspläne mit KI-Ausfallszenarien
Deinstallation und End-of-Life: KI-Systeme sicher stilllegen
Die Stilllegung entscheidet, ob Modelle, Trainingsdaten und Interaktionsprotokolle nach dem Ende eines KI-Systems kontrolliert verschwinden — oder unbeaufsichtigt weiterleben. Die Orientierungshilfe vertieft die Phase an zwei Stellen: als Betriebsprozess in Kap. IV.1 und als Phase 6 der Fallstudie. Der Rechtsanker ist knapp, aber verbindlich: Art. 8 Abs. 2 lit. a Ziff. i RTS RMF.
Das Risiko benennt die Orientierungshilfe bereits in Kap. II.1: Unkontrollierte Weiterverwendung oder unsichere Entsorgung von KI-Anwendungen gefährdet sensible Modell- oder Unternehmensdaten. Die Fallstudie wird konkreter — historische Daten und Modelle können missbraucht oder unbeabsichtigt öffentlich verfügbar werden. Sie folgert, dass die Stilllegung von LLMs und zugehörigen Datenquellen „wie bei allen IKT-Assets“ zu planen ist. Schon Kap. II.2 regt an, alle KI-relevanten Schritte von der Strategie bis zur Stilllegung entlang eines Prozesses abzudecken und zu dokumentieren.
Pflicht, Praxis, Empfehlung — sauber getrennt
| Ebene | Inhalt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Pflicht | Richtlinien für IKT-Vorgänge regeln sichere Installation, Wartung, Konfiguration und Deinstallation eines IKT-Systems — also auch eines KI-Systems. | Art. 8 Abs. 2 lit. a Ziff. i RTS RMF |
| Pflicht | Die Asset-Richtlinie steuert den Lebenszyklus der IKT-Assets; die Aufzeichnungen umfassen u. a. Eigentümer, Interdependenzen und Support-Enddaten von IKT-Drittdienstleistern. | Art. 4, insb. Abs. 2 lit. b RTS RMF |
| Pflicht | Zugangsrechte werden bei Austritt unverzüglich entzogen und mindestens jährlich überprüft, bei Systemen kritischer oder wichtiger Funktionen mindestens alle sechs Monate. | Art. 21 RTS RMF |
| Praxis laut Orientierungshilfe | Deinstallation in Richtlinien und Verfahren regeln, KI-Modelle nach dem Löschen unwiederbringlich entfernen, Deaktivierung veralteter Modellversionen regeln — „um Missbrauch zu vermeiden“. | Kap. IV.1 |
| Praxis laut Fallstudie | Alle verwendeten Daten und historischen KI-Interaktionen gemäß DSGVO löschen, kryptografisches Löschen (Cryptographic Wiping) nutzen, den KI-Assistenten für abgelaufene Konten und ehemalige Beschäftigte sperren. | Fallstudie, Phase 6 |
| Ergänzender Anker (Auslegung VamiSec) | Sicheres Löschen von Daten und Entsorgen von Datenträgern; Schlüsselmanagement bis zur Schlüsselvernichtung. | Art. 11 Abs. 2 RTS RMF; Art. 7 RTS RMF |
Für die Deinstallation zitiert die Orientierungshilfe nur Art. 8 Abs. 2 lit. a Ziff. i RTS RMF; Art. 4 und 21 RTS RMF nutzt sie in Kap. IV.1 für Inventar und Zugriffsrechte, Art. 7 und 11 RTS RMF in Kap. V.
Ein KI-System hinterlässt mehr als eine Anwendung. Zu den Informations- und IKT-Assets zählt die Orientierungshilfe u. a. Trainingsdatensätze, Implementierungen von Modellen, Softwarebibliotheken, Hardware sowie selbst und fremd erstellte Software (Kap. IV.1); für die Löschung nennt die Fallstudie zusätzlich die historischen KI-Interaktionen. Aus unserer Praxis gehören RAG-Wissensbasen, Modellkopien in Backups sowie API-Schlüssel und Service-Konten auf dieselbe Liste.
Stilllegungs-Runbook (VamiSec-Empfehlung)
- 1Auslöser und Umfang festlegen
Stilllegung, Versions- und Anbieterwechsel lösen denselben Prozess aus. Aus dem KI-Inventar alle Artefakte ableiten: Modellversionen, Trainingsdaten, Wissensbasen, Logs, Schnittstellen, Konten.
- 2Abhängigkeiten kappen
Schnittstellen, Service-Konten und API-Schlüssel deaktivieren, Benutzerzugänge sperren (Art. 21 RTS RMF). Veraltete Modellversionen gezielt deaktivieren, nicht nur aus dem Routing nehmen.
- 3Aufbewahrung gegen Löschung abwägen
Für Protokolle gelten die nach Art. 12 RTS RMF festgelegten Aufbewahrungsfristen, für personenbezogene Interaktionen die DSGVO. Den Konflikt vor der Löschung dokumentiert auflösen.
- 4Unwiederbringlich löschen
Modelle, Daten und Kopien löschen — auch in Backups und beim Dienstleister; wo möglich kryptografisches Löschen durch Vernichtung der Schlüssel (Art. 7 RTS RMF).
- 5Nachweisen und Inventar schließen
Löschprotokoll und Bestätigung des Dienstleisters ablegen, Inventarstatus auf „stillgelegt“ setzen, Erkenntnisse in die IKT-Risikobewertung zurückspielen.
Die Maßnahmen der Fallstudie sind beispielhaft; verbindlich ist die Deinstallationsvorgabe des RTS RMF. Bei Cloud-KI gehört die Löschung beim Anbieter aus unserer Sicht in die Exit-Planung (Kapitel 10).
Cloud und Drittparteien: Due Diligence, Weiterverlagerung, Exit
Zahlreiche KI-Systeme lassen sich nur mit Cloud-Diensten betreiben — entsprechend hoch ist die Bedeutung des IKT-Drittparteienrisikos (Kap. II.1). Kap. IV.2 der Orientierungshilfe überträgt dafür fünf Themen der Cloud-Aufsichtsmitteilung vom 01.02.2024 auf KI und verankert sie vor allem in Art. 28 bis 30 DORA.
Gliederungsvorlage ist die Aufsichtsmitteilung zu Auslagerungen an Cloud-Anbieter — die gemeinsame Einschätzung von BaFin und Deutscher Bundesbank, überarbeitete Fassung der Orientierungshilfe von November 2018. Einige ihrer Aspekte „können … auch auf KI-Systeme übertragen werden“ (Kap. IV.2). Ein Begriffsunterschied bleibt: Die Aufsichtsmitteilung denkt in (wesentlichen) Auslagerungen, DORA in kritischen oder wichtigen Funktionen.
| Baustein (Cloud-Aufsichtsmitteilung) | KI-spezifische Ableitung laut Orientierungshilfe | Rechtsanker |
|---|---|---|
| Risikobewertung und Due Diligence (Kap. III.2) | Risikobewertung und Risikoinventur der KI-Anwendung vor Vertragsschluss (Wesentlichkeit, Datensensibilität, technische Anforderungen); Modelländerungen durch den Anbieter wie Neutraining einbeziehen; Eignung des Anbieters prüfen; Datenabfluss — auch an den Anbieter — und Interessenkonflikte bewerten. | Art. 28 Abs. 4 lit. c, d und e DORA |
| Cyber- und Informationssicherheit (Kap. IV.2) | Angriffsvektoren wie Adversarial Attacks und Datenvergiftung in extern gehosteten Trainings- oder Inferenzumgebungen identifizieren; Anbieter nach Sicherheitsstandards, Zertifizierungen und Datenschutz bewerten; bei kritischen oder wichtigen Funktionen die aktuellsten und höchsten Qualitätsstandards berücksichtigen. | Art. 28 Abs. 5 DORA (Sicherheitsstandards) |
| Verträge und Unterauftragsvergabe (Kap. III.5) | Klar regeln, ob und unter welchen Bedingungen der Anbieter Unterauftragnehmer einsetzen darf (Weiterverlagerung); bei KI-spezifischer Untervergabe für kritische oder wichtige Funktionen (ML-Libraries, GPU-Farmen, KI-Sicherheitsservices) jederzeit wissen, wer wo Daten verarbeitet und wie lange Ketten wirken; SLAs auch zu Latenz und Rechenkapazität. | Art. 30 Abs. 2 lit. a und b, Art. 29 Abs. 2, Art. 30 Abs. 3 lit. a und c DORA; Art. 3 Abs. 6 ITS Informationsregister |
| Prüf- und Kontrollrechte (Kap. III.5 und III.5.3) | Audit- und Kontrollrechte lückenlos auch gegenüber Unterauftragnehmern, etwa für Einblick in KI-Logs, Trainingsumgebungen und Sicherheitsmaßnahmen; prüfen, ob der Anbieter die „regulatorischen Erwartungen“ erfüllt; Prüfrecht für Aufsicht und Finanzunternehmen beim Cloud-Anbieter. | Art. 3 Abs. 1 lit. c, d und j sowie Art. 4 Abs. 1 lit. j RTS Untervergabe; Art. 30 Abs. 3 lit. e DORA |
| Exit-Strategie (Kap. IV.4) | Export von Modellen, Trainingsdaten und Konfigurationsskripten sichern; Exportformate (z. B. Docker-Images, Speichersnapshots) vor Vertragsschluss klären; Daten periodisch anbieterunabhängig ablegen; Vendor-Lock-in bewerten; Ernstfälle wie Cloud-Ausfall testen. | Art. 28 Abs. 7 und 8, Art. 30 Abs. 3 lit. f DORA |
Art. 28 Abs. 5 DORA belegt in Kap. IV.2 nur die Sicherheitsstandards, nicht den Satz zu Angriffsvektoren.
Wo die Pflicht beginnt
Verbindlich ist DORA selbst: Vor jeder Vereinbarung über IKT-Dienstleistungen sind Risiken zu bewerten und Sorgfaltspflichten zu erfüllen (Art. 28 Abs. 4 DORA); die Mindestinhalte nach Art. 30 Abs. 2 DORA gelten für alle Verträge. Zusätzliche Vertragsinhalte (Art. 30 Abs. 3), Ausstiegsstrategien (Art. 28 Abs. 8) und die RTS Untervergabe greifen nur bei kritischen oder wichtigen Funktionen. Ein Schreibassistent ohne Entscheidungsbeteiligung braucht aus unserer Sicht daher ein schlankeres Vertragsset als ein Scoring-Modell in einer kritischen oder wichtigen Funktion — die Einstufung ist trotzdem zu dokumentieren (Art. 8 Abs. 1 DORA).
Drei Zitier-Feinheiten
- Art. 3 Abs. 6 ITS Informationsregister regelt die Kennung der Unterauftragnehmer (LEI oder EUID); die Erfassungspflicht steht in Art. 3 Abs. 2 lit. b.
- Art. 28 Abs. 8 UAbs. 3 DORA betrifft Tests von Ausstiegsplänen; Notfalltests ausgelagerter kritischer oder wichtiger Funktionen trägt genauer Art. 11 Abs. 4 DORA, zitiert in Kap. IV.1 (Auslegung VamiSec).
- Für Datenrückgabe und -format trägt Art. 30 Abs. 2 lit. d DORA genauer; die BaFin zitiert ihn nicht (Auslegung VamiSec).
Cybersicherheit für KI-Systeme: Richtlinien, Netze, Rechte, Tests
KI-Systeme sind attraktive Angriffsziele, weil sie sensible Daten verarbeiten und in Entscheidungsprozesse eingebunden sein können (Kap. V.1). Die Orientierungshilfe erfindet dafür keine neue Sicherheitsarchitektur — sie dekliniert die bestehenden DORA- und RTS-Pflichten für KI durch und ergänzt fünf auf KI zugeschnittene Praxismaßnahmen.
Ausgangspunkt ist Art. 9 Abs. 2 DORA: Finanzunternehmen konzipieren, beschaffen und implementieren IKT-Sicherheitsrichtlinien, -verfahren, -protokolle und -tools. Laut Orientierungshilfe sollen KI-Systeme darin angemessen berücksichtigt werden — mit Maßnahmen zur Netzwerksicherheit, zur Datenübermittlung (Art. 2 Abs. 1 RTS RMF) und zum Schutz vor Datenmissbrauch. Für KI heißt das: Neben den Modellzugängen ist der Datenaustausch zwischen Trainingsdaten, Modellkomponenten und Endanwendern abzusichern.
| Handlungsfeld | Was die Orientierungshilfe für KI nennt | Anker |
|---|---|---|
| Systemsicherheit | Firewalls, IDS/IPS und Zero-Trust-Modelle; Data Loss Prevention gegen das Abgreifen von KI-Daten; spezialisierte Resilienztests gegen adversarielle Angriffe und Datensatzmanipulation | Art. 11 RTS RMF |
| Netzwerksicherheit | Segmentierung nach Kritikalität, Firewall-Regeln, verschlüsselte Netzwerkkommunikation; Netzzugang risikoorientiert physisch und/oder technisch schützen | Art. 9 DORA; Art. 13, insb. lit. a RTS RMF |
| Netzhärtung | Web-Proxies auch für verschlüsselten Verkehr, Web-Application-Firewalls und API-Gateways, DDoS-Schutz, VPN-Zugänge mit automatischer Beendigung von Fernsitzungen | Art. 13 lit. g, k und l RTS RMF (Zuordnung VamiSec) |
| Berechtigungen | Authentifizierung und Autorisierung, rollenbasierte Zugriffssteuerung (RBAC), umfassende Protokollierung aller Datenzugriffe und -änderungen | Art. 9 Abs. 4 lit. c DORA; Art. 21 lit. a RTS RMF |
| Aufzeichnungen | Alle relevanten Ereignisse und Aktivitäten in KI-Systemen aufzeichnen — für Nachvollziehbarkeit und Erkennung anomaler Aktivitäten; den Schutz der Protokolle gegen Manipulation schreibt Art. 12 RTS RMF ausdrücklich vor | Art. 12 RTS RMF |
| Notfalländerungen | Eigene Freigabe- und Bewertungsprozesse für kurzfristige Änderungen an KI-Systemen | Art. 17 Abs. 1 lit. f und g RTS RMF |
| Resilienztests | Regelmäßige Tests der digitalen operationalen Resilienz; TLPT nach Art. 26 und 27 DORA betrachtet die Orientierungshilfe an dieser Stelle nicht | Art. 24 und 25 DORA |
Fünf bewährte Maßnahmen für KI-Systeme
- Kontinuierliche Echtzeit-Überwachung auf anomales Verhalten, z. B. unerwartete Entscheidungsmuster
- Schutzmechanismen gegen adversarielle Eingaben, etwa Filtermechanismen
- Protokollierung des relevanten Outputs und der API-Aufrufe für spätere Analysen
- Regelmäßige Updates des KI-Systems gegen neue Bedrohungen
- Notfallplan für Sicherheitsvorfälle im KI-System
Für die Nachweisführung wichtig: Diese fünf Maßnahmen nennt die Orientierungshilfe als bewährte Praxis im Anschluss an den Verweis auf Art. 24 und 25 DORA — mit diesen Artikeln belegt sind sie nicht. Pflicht ist das Testprogramm; wie es für KI ausgestaltet wird, ist Praxis. Die harten Taktungen stehen im Rechtstext:
Die Orientierungshilfe betrachtet KI vor allem als Angriffsziel. Mit der ESRB-Warnung ESRB/2026/3 vom 25.06.2026 und dem EZB-Schreiben vom 07.07.2026 rückt KI zusätzlich als Angriffswerkzeug in den Blick: Die ESRB beschreibt Frontier-Modelle, die Schwachstellen finden und funktionierende Exploits erzeugen; die EZB hat die bedeutenden Institute aufgefordert, bis 31.10.2026 einen Aktionsplan beim Joint Supervisory Team einzureichen. Beides zielt aus unserer Sicht vor allem auf ein Feld, das Art. 10 RTS RMF bereits regelt — Schwachstellen- und Patch-Management, nur in deutlich höherem Tempo.
Datensicherheit und Datenqualität: Klassifizierung zuerst
Finanzunternehmen verarbeiten vertrauliche Daten — und KI-Systeme vervielfachen die Wege, auf denen diese Daten gelesen, kopiert und übertragen werden. Kap. V.2 der Orientierungshilfe stellt deshalb die Klassifizierung an den Anfang und trennt sauber, was DORA regelt: Datenintegrität ja, Datenqualität im Übrigen nein.
Die Klassifikation nach Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit ist laut Orientierungshilfe die „wichtigste Grundlage“ für sichere Verarbeitung und Speicherung: Sie bestimmt, wie und wo Daten verarbeitet und gespeichert werden können — laut Kap. V.2 eine sinnvolle Ergänzung für den Betrieb von KI in der Cloud. Zitiert werden Art. 5 Abs. 2 lit. b und Art. 11 Abs. 2 lit. k RTS RMF. Genau genommen regelt lit. b Kriterien für die Kritikalitätsbewertung von Assets und lit. k Anforderungen an von IKT-Drittdienstleistern betriebene Assets; die allgemeine Klassifizierungspflicht für Informations- und IKT-Assets steht nach unserer Lesart in Art. 8 Abs. 1 DORA.
| Thema | Pflicht (RTS RMF) | Ableitung für KI laut Orientierungshilfe |
|---|---|---|
| Verschlüsselung | Richtlinie auf Basis genehmigter Datenklassifizierung und IKT-Risikobewertung: Daten gespeichert, übermittelt und — soweit erforderlich — in Verwendung; ist das nicht möglich, Verarbeitung in getrennter, geschützter Umgebung oder gleichwertige Maßnahmen (Art. 6 Abs. 2) | KI-Systeme nach Klassifizierung und Risikobewertung verschlüsseln |
| Schlüsselmanagement | Lebenszyklus kryptografischer Schlüssel von der Generierung bis zur Vernichtung; Register der Zertifikate (Art. 7) | Kommunikationskanäle zwischen KI-Komponenten mit verwalteten Schlüsseln absichern |
| Übermittlung | Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit bei der Übertragung; Datenabflüsse verhindern und erkennen; Einhaltung überwachen (Art. 14) | Übertragungen zwischen KI-Komponenten und zu externen Diensten sichern, z. B. gegen Datenlecks |
| Drittbetrieb | Resilienzanforderungen an von IKT-Drittdienstleistern betriebene Assets gemäß Klassifizierung und Risikobewertung (Art. 11 Abs. 2 lit. k) | Zitiert für die Klassifizierung aller Daten; einschlägig vor allem für KI, die in der Cloud betrieben wird |
Bewährte Verhaltensweisen — unternehmensindividuell anpassbar
- Verschlüsselung und Signierung von Modellen gegen unautorisierte Änderungen
- Betrieb in sicheren Umgebungen, z. B. Containern
- Zero-Trust-Modell für den Zugriff auf KI-Dienste
- Absicherung gegen Injection-Angriffe, Rate-Limiting gegen Denial-of-Service
Für LLM-Assistenten setzt die Fallstudie den Schutz schon an der Quelle an: automatisierte Erkennung vertraulicher Daten, Differential Privacy gegen Rückschlüsse aus Mehrfachabfragen, Tokenisierung sensibler Daten vor der Verarbeitung — und für Variante 3 eine geringere Datenfreigabe, die Nutzer nicht eigenmächtig überschreiten können (Fallstudie, Phase 1 und Variante 3).
Datenqualität: Nur die Integrität ist DORA-Schutzziel
Datenqualität umfasst laut Orientierungshilfe typischerweise Vollständigkeit, Genauigkeit, Gültigkeit, Konsistenz, Angemessenheit bzw. Repräsentativität und Integrität. Nur die Integrität ist ein Schutzziel von DORA; für die übrigen Aspekte enthält die Verordnung keine Regeln. Trotzdem hängen Genauigkeit, Verlässlichkeit und Leistung von KI davon ab, vor allem bei Trainingsdaten — Vorgaben zur Datenqualität gehören deshalb typischerweise in die KI-Governance. Passend dazu zählt die Fallstudie Halluzinationen zu den Herausforderungen, die nicht unmittelbar IKT-relevant sind.
Kap. V.2 stützt sich ausschließlich auf den RTS RMF (Art. 5, 6, 7, 11, 14); DORA-Artikel zitiert die Orientierungshilfe in diesem Abschnitt nicht.
KI-Vorfälle erkennen, klassifizieren, melden
Beeinträchtigt ein Vorfall in einem KI-System die Sicherheit der Netzwerk- und Informationssysteme, verletzt er Schutzziele von Daten oder schadet er erbrachten Dienstleistungen, ist er ein IKT-bezogener Vorfall — mit denselben Pflichten zu Erfassung, Behandlung und, wenn schwerwiegend, Meldung wie jeder andere. Kap. V.3 der Orientierungshilfe ergänzt, was KI-Vorfälle besonders macht: Manipulationen von KI-Systemen können in kurzer Zeit erhebliche operative Schäden verursachen, deshalb braucht es schnelle Reaktionsmechanismen.
Die Zahlen stammen aus der BaFin-Analyse der IKT-Vorfälle 2025 im DORA-Meldewesen und aus dem BaFinJournal-Beitrag „Vernetzung vervielfacht IT-Risiken“ vom 16.07.2026, der diese Analyse vorstellt. Sie umfassen alle gemeldeten IKT-Vorfälle; KI-spezifische Zahlen weist die BaFin nicht aus. Lehrreich ist der Drittanteil trotzdem: Wer ein Modell per API bezieht, hängt aus unserer Sicht auch an der Vorfalllage seines Anbieters.
| Norm | Pflicht | KI-Ableitung laut Orientierungshilfe |
|---|---|---|
| Art. 17 DORA | Prozess zur Behandlung IKT-bezogener Vorfälle festlegen, einrichten und anwenden: alle Vorfälle erfassen, Ursachen ermitteln, klassifizieren, eskalieren | Vorfälle durch oder im Zusammenhang mit KI-Systemen, die Sicherheit, Schutzziele von Daten oder Dienstleistungen beeinträchtigen, als IKT-bezogene Vorfälle erfassen; eine KI-Kennzeichnung empfiehlt sich |
| Art. 22 RTS RMF | Richtlinie zum Vorfallmanagement samt technischen, organisatorischen und operativen Mechanismen | Die Richtlinie geht idealerweise auch auf KI-Systeme ein |
| Art. 19 DORA | Schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle mit Erst-, Zwischen- und Abschlussmeldung an die zuständige Behörde melden; Kunden bei Auswirkungen auf ihre finanziellen Interessen unverzüglich informieren | Die Meldepflicht kann auch Vorfälle in KI-Systemen umfassen |
Nicht jeder IKT-bezogene Vorfall in einem KI-System ist meldepflichtig — erfasst werden muss jeder (Art. 17 DORA). Ob ein Vorfall schwerwiegend ist, bestimmen die Klassifizierungskriterien nach Art. 18 DORA, den die Orientierungshilfe selbst nicht zitiert. Erhebliche Cyberbedrohungen können freiwillig gemeldet werden (Art. 19 DORA).
Bewährte Maßnahmen laut Orientierungshilfe
- 1KI-spezifische Bedrohungen identifizieren
KI-spezifische Bedrohungen gezielt identifizieren, z. B. die Manipulation von Trainingsdaten.
- 2KI-Vorfälle erkennen
Modellfehler, Datenverlust oder Performance-Probleme so erkennen, dass unmittelbar gehandelt werden kann.
- 3Auswirkung analysieren, Schwere einstufen
Auswirkungsanalyse, etwa auf Datenverlust, und Einstufung der Schweregrade.
- 4In das Incident-Response-Konzept integrieren
Vorfälle aus KI-Systemen in das allgemeine Incident-Response-Konzept integrieren — mit den Rollen, Kommunikations- und Eskalationswegen, die Art. 17 DORA ohnehin vorschreibt.
- 5Ursachen analysieren und lernen
Detaillierte Ursachenanalyse, um systematische Schwachstellen in Modellen und Prozessen zu beheben und Wiederholungen nachhaltig zu verhindern.
Für KI in der Cloud empfiehlt die Orientierungshilfe zusätzlich Vereinbarungen zur Meldung von IKT-Vorfällen, die in KI-Systemen entstehen, sowie ausreichende, qualifizierte interne Ressourcen zur Bewertung und Reaktion. Die Fallstudie ergänzt für KI-Assistenten einen Sicherheitsvorfall-Reaktionsplan (SIRP) und simulierte Cyberangriffe, die die Reaktionszeiten testen (Phase 5).
Ausblick: Der Digital-Omnibus-Vorschlag der Kommission vom 19.11.2025 (COM(2025) 837 final) — nicht zu verwechseln mit der bereits in Kraft getretenen Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, VO (EU) 2026/1744 — sieht u. a. vor, Meldungen nach Art. 19 Abs. 1 DORA über einen Single Entry Point zu leiten. Es handelt sich um einen Vorschlag; maßgeblich bleibt Art. 19 DORA in der geltenden Fassung.
Fallstudie KI-Assistent (LLM): sechs Phasen, drei Varianten
Der Anhang der Orientierungshilfe spielt einen Einsatz durch, den die BaFin übergreifend beobachtet: einen LLM-basierten KI-Assistenten, der Beschäftigte beim Erstellen von Texten, E-Mails und Präsentationen unterstützt — in einem Unternehmen, das mit sensiblen Finanz- und Kundendaten arbeitet. Die Fallstudie formuliert ausdrücklich keine aufsichtlichen Erwartungen; alle Maßnahmen sind exemplarisch.
Untersucht werden drei Infrastrukturvarianten (Abbildung 2): On-Premise, Cloud mit KI-Anwendung im eigenen Tenant und Cloud mit KI-Anwendung außerhalb des eigenen Tenants. Mischformen sind ausdrücklich möglich; die Risikodiskussion ist dann anzupassen. Investitions- und laufende Kosten betrachtet die Fallstudie nicht. Umsetzen sollen Finanzunternehmen die Maßnahmen, die für ihre spezifische Risikosituation am besten geeignet sind.
Sechs Phasen: Risiken, die in jeder Variante gelten
| Phase | Kernrisiko laut Fallstudie | Beispielhafte Maßnahmen |
|---|---|---|
| 1 Datenbeschaffung und -aufbereitung | Die Anwendung verarbeitet nicht freigegebene Daten | Klassifizierung nach Vertraulichkeitsstufen, möglichst automatisiert; Schulung; Zero-Trust-Policy und rollenbasierter Datenzugriff; Differential Privacy; Tokenisierung; Datenprüfung gegen Bias |
| 2 Modellentwicklung und Training | Datenvergiftung, Wissensvergiftung bei RAG, Modellvergiftung, Backdoors | Nur geprüfte und validierte Daten, ggf. Data-Governance-Team; Wissensbasis validieren; Versionskontrolle mit Rollback; use-case-spezifische Tests; Quellcode öffentlich zugänglicher Modelle auf Backdoors und Schadcode prüfen; Integrität von Repositorien sichern; Auditing mit Explainable AI; Anomalieerkennung; Penetrationstests und Red Teaming |
| 3 Modellbereitstellung und -integration | Unautorisierte Zugriffe auf interne Systeme, Exfiltration von Modellinformationen | Isolierte Cloud-Umgebung ohne direkten Internetzugriff; Containerisierung; MFA; Conditional Access mit Firmengeräten; Schnittstellen mit Human-in-the-Loop prüfen; verschlüsselte APIs; Rate-Limiting und DDoS-Schutz |
| 4 Betrieb und Nutzung | Extraktion sensibler Informationen, Prompt Injection, Offenlegung an Unberechtigte, Zugriff auf angebundene Systeme | Erklärbarkeits-Werkzeuge; KI-Sicherheitstrainings; Prompt-Effekte untersuchen und beschränken; situationsbezogenes Monitoring und Anomalieerkennung; Zugriffsrechte und Isolierung; LLM-Nutzung für kritische oder wichtige Funktionen einschränken; Human-in-the-Loop |
| 5 Wartung, Updates, Incident Response | Veraltete oder falsch konfigurierte Versionen, v. a. bei Open-Source-LLMs | Automatisierte Updates, Patch-Management; SIRP; Angriffssimulation; externe Audits; Compliance-Dashboard |
| 6 End-of-Life-Management | Missbrauch oder Leak historischer Daten und Modelle | DSGVO-konforme Löschung; kryptografisches Löschen; Sperrung für abgelaufene Konten und ehemalige Mitarbeitende |
Drei Varianten, drei Risikoprofile
| Variante | Datenflüsse | Hauptrisiko | Gegenmaßnahmen laut Fallstudie |
|---|---|---|---|
| 1 On-Premise | vollständig in eigener Infrastruktur | Volle Kontrolle, aber alle Risiken aus Entwicklung, Betrieb und v. a. Wartung (strategisch und operationell); Verfügbarkeit von Fachkräften; Angriffe ohne laufende Updates; keine beliebige Skalierung | Engmaschiges Zugriffsmanagement; Infrastruktur auf erwartete Rechenleistung auslegen und regelmäßig prüfen |
| 2 Cloud, eigener Tenant | in der Cloud, ausschließlich im eigenen Tenant | Abhängigkeit vom Modellbetreiber ohne Open-Source-Implementierung; Kompetenzen; begrenzte Skalierung | Mehrere Modelle verschiedener Anbieter (höherer Aufwand); frühzeitige Kapazitätsplanung |
| 3 Cloud, außerhalb des Tenants | über die Tenant-Grenze: LLM per API oder Assistent in Standardsoftware | Daten verlassen den Tenant und fließen zum Modellanbieter | Vertraglich und technisch: Funktionen und Uploads begrenzen; Governance Shield; Nutzungsbedingungen vorschalten; geringere Datenfreigabe; technische Kontrolle analog Cloud-Aufsichtsmitteilung |
Fallstudie und Kap. VI enthalten keine DORA-Fundstelle. Wer die Maßnahmen der Fallstudie mit Rechtsankern verbindet, nimmt eine eigene Zuordnung vor — die Pflichten selbst ergeben sich aus DORA und RTS RMF.
Einordnung: KI-VO, KI-MIG, MaRisk, xAIT und EU-Aufsicht
Die Orientierungshilfe befasst sich ausschließlich mit IKT-Risiken unter DORA. Beim KI-Einsatz greifen für Banken und Versicherer aber weitere Regelwerke — mit anderen Schutzzielen, Behörden und Fristen. Dieses Kapitel zeigt, welches Regelwerk was regelt.
| Regelwerk | Regelt beim KI-Einsatz | Stand / Fristen | Verhältnis zur Orientierungshilfe |
|---|---|---|---|
| DORA, RTS RMF, RTS Untervergabe | IKT-Risiko- und IKT-Drittparteienrisikomanagement, Vorfallmeldung, Resilienztests — verbindlich | DORA und RTS RMF anwendbar seit 17.01.2025; RTS Untervergabe in Kraft seit 22.07.2025 | Bezugsrahmen, den die Orientierungshilfe für KI erläutert |
| KI-VO (Verordnung (EU) 2024/1689) | Verbote, KI-Kompetenz, Transparenz, Hochrisiko-Pflichten | Art. 4 und 5 seit 02.02.2025; allgemein seit 02.08.2026; Anhang III ab 02.12.2027 | Die Orientierungshilfe übernimmt nur die Definition „KI-System“ (Art. 3 Nr. 1 KI-VO) |
| KI-MIG | Nationale Marktüberwachung zur KI-VO: BaFin für KI-Systeme in direktem Zusammenhang mit regulierter Finanztätigkeit (§ 2 Abs. 3), sonst Bundesnetzagentur (§ 2 Abs. 1) | in Kraft seit 29.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 223) | Eigene Aufgabe neben der DORA-Aufsicht; die Orientierungshilfe deckt sie nicht ab |
| MaRisk (RS 06/2026 (BA)) | AT 4.3.4 „Verwendung von Modellen“ — auch KI; Tz. 6 verlangt hinreichende Erklärbarkeit | in Kraft seit 30.06.2026; Übergangsfrist für zusätzliche Anforderungen bis 01.01.2027; bedeutende Institute unter EZB-Aufsicht ausgenommen (AT 2.1 Tz. 1) | Modellmethodik und Validierung klammert die Orientierungshilfe aus |
| xAIT | KAIT, VAIT, ZAIT mit Ablauf des 16.01.2025 aufgehoben; DORA-Unternehmen aus dem BAIT-Anwenderkreis ausgenommen | BAIT werden mit Ablauf des 31.12.2026 vollständig aufgehoben | IT-Anforderungen für DORA-Unternehmen folgen aus DORA |
| ISO/IEC 42001:2023 | Zertifizierbares KI-Managementsystem, kombinierbar mit ISO/IEC 27001 | freiwillig | Managementrahmen — ersetzt keine DORA-Pflicht |
KI-VO und KI-MIG: wo Banken und Versicherer konkret betroffen sind
Hochrisiko sind nach Anhang III Nr. 5 lit. b KI-VO Systeme zur Kreditwürdigkeitsprüfung und Bonitätsbewertung natürlicher Personen — ausgenommen solche zur Aufdeckung von Finanzbetrug — und nach lit. c Systeme zur Risikobewertung und Preisbildung für natürliche Personen in der Lebens- und Krankenversicherung. Die Hochrisiko-Pflichten (Kapitel III Abschnitte 1–3 KI-VO) gelten für diese Systeme nach der Digital-Omnibus-Verordnung zur KI (VO (EU) 2026/1744) ab 02.12.2027 statt ursprünglich ab 02.08.2026.
Die BaFin überwacht nach § 2 Abs. 3 KI-MIG KI-Systeme, die in direktem Zusammenhang mit einer regulierten Finanztätigkeit stehen und von beaufsichtigten Unternehmen in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder verwendet werden — laut BaFin etwa Kunden-Chatbots, Kreditwürdigkeitsprüfung und Risikobewertung in der Lebens- und Krankenversicherung. KI im Personalwesen bleibt bei der Bundesnetzagentur. Im Blick hat die BaFin dabei verbotene Praktiken (Art. 5), Transparenzpflichten (Art. 50) und KI-Kompetenz (Art. 4 KI-VO); ab 02.12.2027 kommen die Hochrisiko-Systeme nach Anhang III Nr. 5 lit. b und c hinzu. Im BaFinJournal-Interview zum KI-MIG vom 29.07.2026 verweist die BaFin ausdrücklich auf die Orientierungshilfe.
EU-Aufsicht: gleiche Richtung, eigene Akzente
- EIOPA, Opinion vom 06.08.2025 (EIOPA-BoS-25-360): erläutert den nationalen Aufsichtsbehörden risikobasiert und proportional, wie IDD, Solvency II und DORA auf KI bei Versicherern anzuwenden sind — ohne neue Anforderungen; verbotene und Hochrisiko-KI nach KI-VO ausgenommen.
- EBA, Factsheet vom 21.11.2025: Abgleich der Hochrisiko-Anforderungen der KI-VO (Schwerpunkt Kreditwürdigkeit) mit CRD/CRR, DORA und weiterem Bankenaufsichtsrecht: keine wesentlichen Widersprüche, neue EBA-Leitlinien hält die EBA nicht für nötig.
- ESMA, Public Statement vom 30.05.2024: KI in Wertpapierdienstleistungen für Privatkunden muss den MiFID-II-Pflichten genügen; die Verantwortung bleibt beim Leitungsorgan.
- EBA, EIOPA und ESMA, Statement JC 2026 25 vom 31.07.2026: DORA und KI-VO als tragfähige Grundlage gegen IKT-Risiken aus Frontier-KI-Modellen; zur Prävention gehört ein vollständiges Asset-Inventar einschließlich KI/ML-Komponenten.
Die Erklärbarkeitsanforderung für KI-Modelle ist keine Neuerung der 9. MaRisk-Novelle; sie stand inhaltsgleich bereits in AT 4.3.5 der 7. Novelle (RS 05/2023 (BA)).
Der 12-Monats-Fahrplan für CISOs
Die Orientierungshilfe ist unverbindlich — DORA ist es nicht. Der folgende Fahrplan setzt die DORA-Pflichten als Fundament und nutzt die Praxisbeispiele der BaFin als Bauplan. Phasen, Kennzahlen und Zielwerte sind Empfehlungen von VamiSec.
- 1Phase 0 · Monat 1Mandat und Geltung klären
Leitungsorgan bestätigt seine Letztverantwortung (Art. 5 Abs. 2 lit. a DORA) und stellt Budget bereit; prüfen, ob Art. 5–15 oder der vereinfachte Rahmen nach Art. 16 DORA gilt; Verantwortliche für KI-Ergebnisse je Funktion benennen.
- 2Phase 1 · Monate 1–3Transparenz schaffen
KI-Inventar aufbauen — inklusive KI per API und in Standardsoftware (Art. 8 Abs. 4 DORA i. V. m. Art. 4, 5 RTS RMF); je System Kritikalität, Infrastrukturvariante, Datenklassen und Eigentümer erfassen.
- 3Phase 2 · Monate 3–6Rahmen anpassen
KI-Strategie oder KI-Abschnitt der DOR-Strategie; KI in IKT-RMF, Sicherheitsrichtlinien (Art. 9 Abs. 2 DORA), Vorfallrichtlinie (Art. 22 RTS RMF) und Drittparteienverträge (Art. 28–30 DORA) verankern.
- 4Phase 3 · Monate 6–9Härten und testen
Tests vor Produktivsetzung, deren Umfang der Kritikalität entspricht (Art. 16 Abs. 2 RTS RMF), bei KI in kritischen oder wichtigen Funktionen ergänzt um Adversarial Testing; Schwellenwerte für Fehlverhalten von KI in kritischen oder wichtigen Funktionen (Art. 10 Abs. 1 UAbs. 2 i. V. m. Abs. 2 DORA); Governance Shield für Variante 3; Geschäftsfortführungspläne testen (Art. 11 Abs. 6 lit. a DORA, Art. 25 RTS RMF).
- 5Phase 4 · Monate 9–12Wirksamkeit nachweisen
Jährliche Überprüfung des IKT-RMF (Art. 6 Abs. 5 DORA) mit KI-Abschnitt im Bericht nach Art. 27 RTS RMF; Lessons Learned einspeisen (Art. 13 Abs. 3 DORA); Exit-Pläne testen (Art. 28 Abs. 8 DORA); Schulungen nachweisen (Art. 5 Abs. 4, Art. 13 Abs. 6 DORA).
Kennzahlen, die der Vorstand versteht
| Kennzahl | Typ | Beispiel-Zielwert | Anker |
|---|---|---|---|
| KI-Systeme mit Eigentümer, Kritikalität und Variante im Inventar | KPI | 100 % | Art. 8 Abs. 4 DORA |
| Funde von KI-Aufrufen ohne Inventareintrag (Code-Scans, Proxy-Logs) | KRI | Trend gegen null | Art. 16 Abs. 3 RTS RMF |
| KI-Systeme kritischer oder wichtiger Funktionen mit dokumentiertem Test vor Produktivsetzung | KPI | 100 % | Art. 16 Abs. 2 RTS RMF |
| Kritische Schwachstellen in KI-Komponenten über der Patch-Frist | KRI | 0 | Art. 10 RTS RMF |
| Governance-Shield-Treffer je 1.000 Eingaben (Variante 3) | KRI | Schwelle festlegen, Trend berichten | Fallstudie, Variante 3 |
| KI-bezogene Vorfälle mit abgeschlossener Ursachenanalyse | KPI | 100 % | Art. 17 DORA |
| KI-Dienste für kritische oder wichtige Funktionen mit getestetem Exit-Plan | KPI | 100 % | Art. 28 Abs. 8 DORA |
| Leitungsorgan und mit KI befasste Beschäftigte mit aktueller Schulung | KPI | 100 % pro Jahr | Art. 5 Abs. 4, Art. 13 Abs. 6 DORA |
Zielwerte sind Beispiele von VamiSec für die interne Steuerung, keine aufsichtlichen Vorgaben.
Proportionalität gilt auch für den Fahrplan: Ein KI-basierter Self-Service-Assistent, der vollständig unter menschlicher Überwachung steht und nicht in Entscheidungsprozesse eingebunden ist, braucht nicht dieselbe Kontrolltiefe wie KI in einer kritischen oder wichtigen Funktion (Art. 4 DORA, Kap. I.2). Wer mit dem Inventar beginnt, kann diese Tiefe begründet staffeln — und die Begründung dokumentieren.
Die Orientierungshilfe ist eine nicht verpflichtende Hilfestellung und keine verbindliche DORA-Auslegung der BaFin. Verbindlich sind DORA, RTS RMF und RTS Untervergabe. Der Fahrplan ist eine Empfehlung von VamiSec und keine Rechtsberatung.
KI-Resilienz-Check: Wie belastbar ist Ihr KI-Einsatz unter DORA?
Bis zu 31 Fragen in sieben Handlungsfeldern, jede mit einem Rechtsanker aus DORA, RTS RMF oder RTS Untervergabe. Vier Profilangaben steuern, welche Fragen für Sie gelten und welches Zielniveau proportional angemessen ist — gefragt wird nach Wirksamkeit und Nachweisen, nicht nach Papier. Stufen und Zielniveaus sind eine Einordnung von VamiSec. Pflichten folgen allein aus DORA und RTS — der Rechtsanker zeigt, wo eine Frage ansetzt, nicht dass jede abgefragte Maßnahme Pflicht ist; die Orientierungshilfe selbst ist unverbindlich.
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KI unter DORA für CISOs — die BaFin-Orientierungshilfe in der Umsetzung
Das Whitepaper übersetzt die Orientierungshilfe vom 18.12.2025 in ein Programm für CISO und IKT-Risikomanagement: in vier Teilen von der Einordnung über Governance, Lebenszyklus und Drittparteien bis zu Prüffragen, Nachweisen und Fahrplan — mit Fundstellen-Register.

- Management Summary und zehn Kernaussagen für die Vorstandsvorlage — Pflicht, Praxis und Empfehlung klar getrennt
- Governance-RACI, KI im IKT-Risikomanagementrahmen und Testmatrix nach Kritikalität mit Fundstellen aus DORA und RTS RMF
- Drei Infrastrukturvarianten als Datenfluss, Matrix Datenklasse × Variante und Bedrohungs-Mapping auf OWASP LLM 2025 und MITRE ATLAS
- 30 Prüffragen, Nachweis-Matrix, KPIs und KRIs sowie ein 12-Monats-Fahrplan mit 100-Tage-Start
Was das Whitepaper „KI unter DORA für CISOs“ enthält
Pflicht, Praxis, Empfehlung — sauber getrennt
Management Summary und zehn Kernaussagen für die Vorstandsvorlage, die Einordnung von Rechtscharakter und Adressaten sowie ein Fundstellen-Register mit allen 97 Fundstellen der Orientierungshilfe nach unserer Zählung — DORA, RTS RMF, RTS Untervergabe, ITS Informationsregister, KI-VO, Kommissionsleitlinien zur KI-System-Definition und Cloud-Aufsichtsmitteilung.
Governance, IKT-RMF und Tests
RACI für Leitungsorgan, IKT-Risikomanagementfunktion, Kontrollfunktionen und Revision, KI im Rahmen nach Art. 6 bis 14 DORA, Entwicklung inklusive End-User-Computing und KI-generiertem Code sowie eine Testmatrix nach Kritikalität bis zum Adversarial Testing.
Drei Varianten, ein Bedrohungsbild
Die Infrastrukturvarianten der Fallstudie als Datenflüsse mit Tenant-Grenze, eine Matrix Datenklasse × Variante, eine Klausel-Checkliste für Cloud- und KI-Dienstleister und ein VamiSec-Mapping der KI-Bedrohungen auf OWASP Top 10 for LLM Applications 2025 und MITRE ATLAS — fachliche Zuordnung, kein offizieller Crosswalk.
Fahrplan und Prüfungsfestigkeit
Ein 12-Monats-Fahrplan mit 100-Tage-Start, 30 Prüffragen für Revision und Aufsichtsdialog mit Fundstelle, eine Nachweis-Matrix, KPIs und KRIs für KI-Resilienz sowie Antworten auf sechs typische Einwände aus der Vorstandsdiskussion.
DORA zuerst: Die Orientierungshilfe baut auf Ihrem IKT-Risikomanagement auf
Die Orientierungshilfe schafft keine neuen Pflichten, sondern überträgt die Anforderungen von DORA, RTS RMF und RTS Untervergabe auf KI-Systeme. Wer KI DORA-konform betreiben will, braucht deshalb zuerst einen tragfähigen IKT-Risikomanagementrahmen, ein vollständiges Asset-Inventar sowie ein funktionierendes Drittparteien- und Vorfallmanagement. Unser DORA-Deep-Dive ordnet die Verordnung im Ganzen ein; die BaFin-Meldung vom 18.12.2025 führt zur Originalfassung der Orientierungshilfe.
- Das Leitungsorgan trägt die Letztverantwortung für das Management der IKT-Risiken (Art. 5 Abs. 2 lit. a DORA).
- Der IKT-Risikomanagementrahmen wird mindestens jährlich überprüft (Art. 6 Abs. 5 DORA).
- Systeme, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen, sind bei Nicht-Kleinstunternehmen mindestens jährlich zu testen (Art. 24 DORA).
- Schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle sind der zuständigen Behörde zu melden (Art. 19 DORA).
Maßgeblich ist die deutsche Fassung (Stand 18.12.2025); die englische Übersetzung trägt das Version date 23.01.2026.
Glossar: Begriffe der BaFin-Orientierungshilfe KI
22 Begriffe in zitierfähigen Kurzdefinitionen — deutsche Begriffe aus der Originalfassung, englische Fachbegriffe und Abkürzungen als Alternative.
- KI-SystemAI system
- Legaldefiniert in Art. 3 Nr. 1 KI-VO. Im Sinne der Orientierungshilfe eine Kombination aus IKT-Assets (Hard- und Software) und IKT-Infrastruktur, in die ein komplexes mathematisches Modell implementiert ist — ein Unterfall der Netzwerk- und Informationssysteme nach Art. 3 Nr. 2 DORA.
- IKT-AssetICT asset
- Hard- oder Software-Bestandteil der Netzwerk- und Informationssysteme eines Finanzunternehmens. Im KI-Kontext versteht die Orientierungshilfe das Modell selbst als IKT-Asset (Software) und nennt für das Asset-Management u. a. Modellimplementierungen, Softwarebibliotheken, Hardware und Trainingsdatensätze; sie sind nach Art. 8 Abs. 4 DORA i. V. m. Art. 4 und 5 RTS RMF zu ermitteln, zu klassifizieren und zu dokumentieren.
- IKT-RisikomanagementrahmenIKT-RMF
- Solider, umfassender und gut dokumentierter Rahmen nach Art. 6 DORA, Teil des Gesamtrisikomanagements und mindestens jährlich zu überprüfen (Art. 6 Abs. 5 DORA). Laut Orientierungshilfe sind KI-Systeme analog zu anderen IKT-Assets darin zu integrieren.
- Kritische oder wichtige Funktioncritical or important function
- Funktion, deren Ausfall oder Störung die finanzielle Leistungsfähigkeit, die Solidität oder die Fortführung der Geschäftstätigkeit eines Finanzunternehmens oder die Einhaltung seiner Zulassungsbedingungen erheblich beeinträchtigen würde (Art. 3 Nr. 22 DORA). KI in solchen Funktionen braucht laut Orientierungshilfe umfangreichere Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen.
- RTS RMFDelegierte Verordnung (EU) 2024/1774
- Technische Regulierungsstandards zu Tools, Methoden, Prozessen und Richtlinien des IKT-Risikomanagements und zum vereinfachten Rahmen. Die Orientierungshilfe enthält nach unserer Zählung 31 unterscheidbare Fundstellen daraus, vor allem zu Entwicklung, Test, Betrieb und Datensicherheit.
- RTS UntervergabeRTS Subcontracting, Delegierte Verordnung (EU) 2025/532
- Technische Regulierungsstandards zur Untervergabe von IKT-Dienstleistungen, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen: Sorgfaltspflicht und Risikobewertung (Art. 3), Vertragsbedingungen (Art. 4), wesentliche Änderungen (Art. 5) und Kündigung (Art. 6).
- InformationsregisterRegister of Information
- Register aller vertraglichen Vereinbarungen über IKT-Dienstleistungen von IKT-Drittdienstleistern nach Art. 28 Abs. 3 DORA; die Vorlagen regelt das ITS Informationsregister (Durchführungsverordnung (EU) 2024/2956). Die Orientierungshilfe zitiert bei KI-spezifischen Unterauftragsvergaben Art. 3 Abs. 6 ITS Informationsregister, der die Kennung (LEI bzw. EUID) der erfassten Unterauftragnehmer regelt.
- Tenant
- Der abgegrenzte Bereich eines Unternehmens in einer Cloud-Umgebung. In der Fallstudie markiert er die entscheidende Grenze: In Variante 2 bleiben die Datenflüsse im eigenen Tenant, in Variante 3 gehen sie darüber hinaus zum Modellanbieter.
- Governance Shield
- Filter, der prüft, ob Inputdaten vertraulich sind. Die Fallstudie nennt ihn als technische Maßnahme für Variante 3, wenn die KI-Anwendung außerhalb des eigenen Tenants liegt — neben Upload-Beschränkungen und vorgeschalteten Nutzungsbedingungen.
- DatenvergiftungData Poisoning
- Einsatz manipulierter Daten beim (Nach-)Training, der zu unerwartetem oder verändertem Modellverhalten führen kann. Die Fallstudie nennt als Gegenmaßnahme, nur geprüfte und validierte Unternehmensdaten zu verwenden; hilfreich kann ein Data-Governance-Team sein, das die Datenfreigabe kontrolliert (Phase 2).
- ModellvergiftungModel Poisoning
- Angriff, mit dem Angreifer das Verhalten oder sogar die Struktur eines trainierten Modells verändern — besonders bei Open-Source-Modellen und Modellen aus geteilten Repositorien. Gegenmaßnahmen laut Fallstudie: Quellcode auf Backdoors und Schadcode prüfen, Integrität von Repositorien und Anbietern sicherstellen.
- WissensvergiftungKnowledge Poisoning
- Manipulation der Wissensbasis, die einem LLM per Retrieval Augmented Generation als Kontext oder Grounding beigegeben wird. Laut Fallstudie sind auch diese Daten vor der Einbindung zu prüfen und zu validieren.
- Prompt Injection
- Maliziöse Eingaben, die ein LLM zu nicht geplantem Verhalten zwingen — etwa über einen Verweis auf Internetseiten mit verborgenen Anweisungen (Fallstudie, Phase 4). Kap. V.2 nennt die Absicherung von KI-Systemen gegen Injection-Angriffe als bewährte Maßnahme.
- Adversarial Testing
- Simulation von Angriffen auf KI-Systeme, etwa Data Poisoning oder Evasion Attacks. Laut Kap. III.2 je nach Kritikalität sinnvoll, ergänzt um Adversarial Penetration Tests, gegebenenfalls in Abstimmung mit dem Cloud-Anbieter.
- InferenzangriffInference Attack
- Angriff, der aus Modellantworten Rückschlüsse auf Trainings- oder Abfragedaten zieht. Die Orientierungshilfe nennt Inference Attacks neben Adversarial Attacks und Model Poisoning als Bedrohung im Betrieb (Kap. IV.1). Zum Schutz personenbezogener Daten vor Rückschlüssen aus Mehrfachabfragen nennt die Fallstudie Differential Privacy (Phase 1).
- ModelldriftModel Drift
- Veränderung der Modellleistung oder des Modellverhaltens über die Zeit, etwa weil sich Daten oder Umfeld seit dem Training verändert haben. Die Orientierungshilfe nennt die Überwachung von Modelldrift als Maßnahme, die zu dokumentieren und regelmäßig zu überprüfen ist (Kap. II.3).
- Human-in-the-Loop
- Menschliche Prüf- und Freigabeschleife: laut Fallstudie als Überprüfungspflicht für sicherheitskritische KI-Antworten und -Empfehlungen (Phase 4) und bei der Prüfung von Schnittstellen zu weiteren Unternehmenssystemen, etwa durch Freigabe des Dateneigentümers (Phase 3).
- Differentielle PrivatsphäreDifferential Privacy
- Verfahren, das die Genauigkeit von Antworten auf Datenbankanfragen maximiert und zugleich die Wahrscheinlichkeit minimiert, die verwendeten Datensätze zu identifizieren. Die Fallstudie nennt es in Phase 1 zum Schutz personenbezogener Daten.
- TokenisierungTokenization
- Ersetzen sensibler Daten durch Platzhalter, bevor der KI-Assistent sie verarbeitet. Die Fallstudie führt sie in Phase 1 unter Datenminimierung und Maskierung.
- Kryptografisches LöschenCryptographic Wiping
- Sichere Entfernung aller gespeicherten Unternehmensdaten bei der Stilllegung eines KI-Assistenten; die Fallstudie spricht von „kryptografischem Wiping“ (Phase 6). Technisch geschieht das in der Regel durch Vernichtung der Schlüssel, mit denen die Daten verschlüsselt sind.
- End-User-ComputingEUC, IDV
- Anwendungen, die außerhalb der IKT-Funktion entwickelt oder betrieben werden, oft „individuelle Datenverarbeitung“ genannt. DORA unterscheidet laut Orientierungshilfe nicht danach; Art. 16 Abs. 9 RTS RMF erstreckt die Entwicklungs- und Testanforderungen risikobasiert darauf.
- Sicherheitsvorfall-ReaktionsplanSecurity Incident Response Plan, SIRP
- Plan zur Reaktion auf Sicherheitsvorfälle. Die Fallstudie nennt in Phase 5 einen SIRP für KI-Assistenten-spezifische Sicherheitsvorfälle als Maßnahme, ergänzt um simulierte Cyberangriffe, mit denen die Reaktionszeiten des Unternehmens getestet werden.
Häufige Fragen zur BaFin-Orientierungshilfe KI
Kurze Antworten auf typische Fragen aus CISO-Office, IKT-Risikomanagement und Revision — mit Fundstellen zum Nachlesen.
Eine unverbindliche Hilfestellung der BaFin, veröffentlicht am 18.12.2025 (38 Seiten; englische Übersetzung mit Version date 23.01.2026). Sie zeigt, wie Finanzunternehmen die DORA-Anforderungen an IKT-Risikomanagement und IKT-Drittparteienrisikomanagement auf KI-Systeme anwenden können — entlang des KI-Lebenszyklus von Governance über Entwicklung, Test und Betrieb bis zu Cloud-Auslagerung, Cyber- und Datensicherheit und Vorfallmeldung. Eine Fallstudie spielt einen LLM-basierten KI-Assistenten in drei Infrastrukturvarianten durch. Neue Pflichten schafft sie nicht; Zielgruppe sind vor allem CRR-Institute und Solvency-II-Versicherer im vollen DORA-Rahmen nach Art. 5 bis 15 DORA.
Ja. KI-Systeme bestehen aus IKT-Assets und Infrastruktur und fallen damit unter das IKT-Risikomanagement nach DORA — so ordnet es auch die BaFin-Orientierungshilfe ein. Konkret gehören KI-Systeme in den IKT-Risikomanagementrahmen (Art. 6 DORA) und ins Asset-Inventar (Art. 8 Abs. 4 und 6 DORA); von Dritten bezogene KI-Dienste unterliegen dem IKT-Drittparteienrisikomanagement (Art. 28 bis 30 DORA), und Vorfälle in KI-Systemen sind als IKT-bezogene Vorfälle zu erfassen und — wenn schwerwiegend — zu melden (Art. 17 bis 19 DORA). Einen eigenen KI-Pflichtenkatalog enthält DORA nicht; die Orientierungshilfe zeigt, wie sich die bestehenden Pflichten auf den KI-Lebenszyklus übertragen.
Nein. Pflichten ergeben sich aus DORA und den zugehörigen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards (RTS und ITS); die Orientierungshilfe zeigt als „nicht verpflichtende Hilfestellung“ und ausdrücklich ohne verbindliche DORA-Auslegung, wie sie sich beim KI-Einsatz umsetzen lassen. Auch für ihre Fallstudie stellt sie klar, dass alle dargestellten Maßnahmen exemplarisch sind — maßgeblich sind die Maßnahmen, die für die spezifische Risikosituation Ihres Hauses am besten geeignet sind. Für die Praxis heißt das: Sie müssen nicht jede Beispielmaßnahme übernehmen, sollten aber für jedes KI-System nachvollziehbar zeigen können, wie Sie die einschlägigen DORA-Pflichten erfüllen. VamiSec-Empfehlung: Dokumentieren Sie, wo und warum Sie von den Praxisbeispielen abweichen, jeweils mit Bezug auf die Fundstelle — das erleichtert Revision und Aufsichtsgespräch.
Entscheidend ist, welchen DORA-Rahmen Sie anwenden. Banken und Versicherer nennt die Orientierungshilfe nur beispielhaft („insbesondere“); den Ausschlag gibt, ob Ihr Haus den vollen IKT-Risikomanagementrahmen nach Art. 5 bis 15 DORA einhalten muss. Zahlungsinstitute oder Kapitalverwaltungsgesellschaften in diesem vollen Rahmen können sie aus unserer Sicht daher ebenso als Maßstab nutzen. Wer den vereinfachten Rahmen nach Art. 16 DORA anwendet, etwa kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen, ausgenommene Zahlungs- und E-Geld-Institute oder nach der CRD ausgenommene Institute, ist ausdrücklich nicht Gegenstand. Ab dem 01.01.2027 müssen zudem weitere Institute nach dem FinmadiG (§ 1a Abs. 2 KWG) DORA im vereinfachten Rahmen anwenden. VamiSec-Empfehlung: Nutzen Sie Lebenszyklus und Fallstudie auch dort als Prüfraster — proportional.
Die Orientierungshilfe nennt keine Produkte, beschreibt den Fall aber genau: Ein Sprachmodell des Cloud-Anbieters wird per API angesteuert oder als KI-Assistent aus Standardsoftware aufgerufen, gegebenenfalls ohne Kenntnis der Nutzer — Variante 3 der Fallstudie. Hauptrisiko ist, dass Daten den Tenant verlassen und zum Modellanbieter fließen. Als technische Maßnahmen nennt die BaFin eingeschränkte Funktionen und Uploads für bestimmte Nutzergruppen, einen Filter für vertrauliche Eingaben (Governance Shield) und vorgeschaltete Nutzungsbedingungen; denkbar ist zudem eine geringere Datenfreigabe der KI-Anwendung, die Nutzer nicht eigenmächtig überschreiten können. Die technische Kontrolle soll analog zur Cloud-Aufsichtsmitteilung erfolgen; vertraglich gelten Art. 28 bis 30 DORA.
Nicht das KI-System als solches. Das Informationsregister nach Art. 28 Abs. 3 DORA erfasst vertragliche Vereinbarungen über IKT-Dienstleistungen von IKT-Drittdienstleistern. Beziehen Sie ein Modell per API, als Cloud-Dienst oder als Funktion einer Standardsoftware, gehört die zugrunde liegende Vereinbarung ins Register. Ins Asset-Inventar (Art. 8 Abs. 4 und 6 DORA i. V. m. Art. 4 RTS RMF) gehört dagegen jedes KI-System — auch das selbst betriebene ohne Dienstleister. Bei KI-spezifischen Unterauftragsvergaben für kritische oder wichtige Funktionen sollten Sie laut Kap. IV.2 jederzeit überblicken, welche Parteien wo an der Datenverarbeitung beteiligt sind. VamiSec-Empfehlung: Prüfen Sie bei jeder neu aktivierten KI-Funktion, ob sich Leistungsbeschreibung oder Unterauftragnehmerkette ändern.
Die Orientierungshilfe übernimmt aus der KI-Verordnung nur die Definition des KI-Systems (Art. 3 Nr. 1 KI-VO) und behandelt ausschließlich IKT-Risiken unter DORA. Die KI-VO regelt eigene Pflichten: Verbote und KI-Kompetenz gelten seit 02.02.2025, die Transparenzpflichten nach Art. 50 seit 02.08.2026, die Hochrisiko-Pflichten für Anhang III — darunter Kreditwürdigkeitsprüfung natürlicher Personen sowie Risikobewertung und Preisbildung in der Lebens- und Krankenversicherung — nach der Verschiebung durch Verordnung (EU) 2026/1744 ab 02.12.2027. Seit dem 29.07.2026 ist die BaFin nach § 2 Abs. 3 KI-MIG Marktüberwachungsbehörde für KI-Systeme in direktem Zusammenhang mit regulierter Finanztätigkeit; im Übrigen ist die Bundesnetzagentur zuständig. Beide Regime laufen parallel.
Für DORA-Finanzunternehmen ist der Wechsel bereits vollzogen: KAIT, VAIT und ZAIT sind mit Ablauf des 16.01.2025 aufgehoben, Institute im DORA-Rahmen seitdem aus dem Anwenderkreis der BAIT ausgenommen. Mit Ablauf des 31.12.2026 werden die BAIT vollständig aufgehoben. Maßstab für die IKT-Anforderungen an KI-Systeme ist damit das DORA-Regelwerk samt seinen technischen Standards; die Orientierungshilfe ordnet es für KI ein. Modellrisiken adressiert für die erfassten Institute weiterhin die MaRisk: AT 4.3.4 der 9. MaRisk-Novelle (Rundschreiben 06/2026 (BA)) gilt auch für KI-Modelle und verlangt hinreichende Erklärbarkeit — inhaltsgleich bereits AT 4.3.5 der 7. MaRisk-Novelle (Rundschreiben 05/2023 (BA)).
Für LLMs beschreibt Kap. III.2 zwei Testansätze: strukturbasierte Tests, die etwa die Wahrscheinlichkeit eines Token-Streams zu einem Prompt betrachten, und agnostische Tests, bei denen ein Mensch oder ein weiteres Modell die Antworten auf Testfragen bewertet. Weil generative KI für allgemeine Zwecke nutzbar ist, empfiehlt die Fallstudie für jede Anwendung eigene, use-case-spezifische Testverfahren (Phase 2). Bei Cloud-Modellen lassen sich Adversarial Penetration Tests mit dem Cloud-Anbieter abstimmen. Eine weitere Herausforderung für das Testen sind laut Kap. III.2 unangekündigte Modelländerungen bei von Dritten bezogenen Modellen. VamiSec-Empfehlung: Halten Sie ein versioniertes Testset aus Fach- und Angriffs-Prompts bereit und lassen Sie es nach jeder bekannten Modelländerung und zusätzlich in festem Turnus erneut laufen.
Nur wenn er schwerwiegend ist. Art. 19 DORA verpflichtet zur Meldung schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle; laut Orientierungshilfe kann diese Pflicht auch Vorfälle in KI-Systemen umfassen. Ob ein Vorfall schwerwiegend ist, entscheidet die Klassifizierung nach Art. 18 DORA, die die Orientierungshilfe selbst nicht zitiert. Unabhängig davon sind Vorfälle, die durch oder im Zusammenhang mit KI-Systemen auftreten und Schutzziele verletzen oder Dienstleistungen beeinträchtigen, als IKT-bezogene Vorfälle zu erfassen (Art. 17 DORA); die BaFin empfiehlt, sie als KI-Vorfälle zu kennzeichnen. Zur Größenordnung: 2025 meldeten Finanzunternehmen der BaFin 733 IKT-Vorfälle — KI-spezifische Zahlen weist die BaFin nicht aus.
Eine eigene KI-Strategie schreibt DORA nicht vor, wohl aber eine Strategie für die digitale operationale Resilienz als Teil des IKT-Risikomanagementrahmens (Art. 6 DORA); die Gesamtverantwortung für ihre Festlegung und Genehmigung trägt das Leitungsorgan (Art. 5 Abs. 2 DORA). Ob KI dort als Abschnitt erscheint oder ein eigenes Dokument erhält, lässt die Orientierungshilfe offen — beides hält sie für möglich. Aus unserer Sicht zählt der Inhalt: freigegebene Anwendungsfälle und Datenklassen, nötige Ressourcen, Kapazitäten und Investitionen, der Umgang mit Anbieterabhängigkeiten und die Einbindung der Kontrollfunktionen. VamiSec-Empfehlung: KI zunächst in die DOR-Strategie integrieren und als eigene Strategie herauslösen, sobald KI kritische oder wichtige Funktionen unterstützt — spätestens dann gewinnt sie laut Orientierungshilfe an Gewicht.
ISO/IEC 42001:2023 ist die erste internationale Managementsystem-Norm für KI: Sie regelt Aufbau, Betrieb, Überwachung und Verbesserung eines KI-Managementsystems, ist zertifizierbar und lässt sich mit ISO/IEC 27001 kombinieren. Die Orientierungshilfe nennt die Norm nicht. Ein Zertifikat ersetzt deshalb keine DORA-Pflicht, kann aber den organisatorischen Rahmen liefern, in dem KI-Strategie, Rollen, Inventar und Lebenszyklusprozesse gesteuert werden. VamiSec-Empfehlung: Bilden Sie die Normanforderungen auf die DORA-Fundstellen ab und führen Sie ein gemeinsames KI-Inventar. Für die Prüfung einzelner KI-Systeme bietet der BSI-Prüfkriterienkatalog AICRIV Finanz (v2.0, 18.06.2026) eine Vorlage — seine Zuordnung zu DORA ist allerdings nur thematisch.
Standards & Quellen
Die Inhalte dieser Seite basieren auf den folgenden öffentlich verfügbaren Leitfäden und Studien.
Orientierungshilfe zu IKT-Risiken beim Einsatz von KI in Finanzunternehmen ↗
Primärquelle dieser Seite — deutsche Originalfassung, Stand 18.12.2025, 38 Seiten; Kapitel I–VI und Fallstudie zum LLM-basierten KI-Assistenten
Guidance on ICT Risks in the Use of AI at Financial Entities ↗
Englische Übersetzung, Version date 23.01.2026, veröffentlicht am 30.01.2026, 35 Seiten — maßgeblich ist die deutsche Fassung
Künstliche Intelligenz: BaFin veröffentlicht Orientierungshilfe zu IKT-Risiken ↗
Meldung vom 18.12.2025 — unverbindliche Hilfestellung, Zielgruppe vor allem CRR-Institute und Solvency-II-Versicherer
Verordnung (EU) 2022/2554 ↗
DORA — in Kraft seit 16.01.2023, anwendbar seit 17.01.2025; nach unserer Zählung 54 Fundstellen in der Orientierungshilfe, Schwerpunkte Kap. II und IV.1 (Art. 5–14) sowie Kap. IV.2 (Art. 28–30); Art. 16 nur zur Abgrenzung (Kap. I)
Delegierte Verordnung (EU) 2024/1774 ↗
RTS RMF — Tools, Methoden, Prozesse und Richtlinien für das IKT-Risikomanagement und den vereinfachten Rahmen; 31 Fundstellen nach unserer Zählung
Delegierte Verordnung (EU) 2025/532 ↗
RTS Untervergabe — Untervergabe von IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen; zitiert in Kap. I und Kap. IV.2 (Art. 3 Abs. 1 lit. c, d und j; Art. 4 Abs. 1 lit. j)
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2956 ↗
ITS Informationsregister — Vorlagen für das Informationsregister nach Art. 28 Abs. 3 DORA; die Orientierungshilfe verweist ohne Nummer auf Art. 3 Abs. 6 (Kennung LEI/EUID der Unterauftragnehmer)
Verordnung (EU) 2024/1689 ↗
KI-Verordnung — Definition des KI-Systems in Art. 3 Nr. 1; Hochrisiko-Fristen geändert durch Verordnung (EU) 2026/1744 (Anhang III ab 02.12.2027)
Aufsichtsmitteilung zu Auslagerungen an Cloud-Anbieter ↗
Veröffentlicht am 01.02.2024, überarbeitete Fassung der Orientierungshilfe von November 2018; Kap. III.2, III.5, III.5.3, IV.2 und IV.4 werden in Kap. IV.2 der KI-Orientierungshilfe aufgegriffen
Risiken im Fokus 2026 — Trend Digitalisierung ↗
Veröffentlicht am 28.01.2026; verweist im Trend Digitalisierung auf die Orientierungshilfe — als KI-Risiken nennt die Publikation u. a. Abhängigkeiten von Cloud- und KI-Anbietern sowie Data- und Model-Poisoning
KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz (KI-MIG), § 2 ↗
In Kraft seit 29.07.2026; § 2 Abs. 3: BaFin als Marktüberwachungsbehörde für KI-Systeme in direktem Zusammenhang mit regulierter Finanztätigkeit, sonst Bundesnetzagentur (§ 2 Abs. 1)
Rundschreiben 06/2026 (BA) — Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) ↗
9. MaRisk-Novelle vom 30.06.2026, Übergangsfrist für zusätzliche Anforderungen bis 01.01.2027; AT 4.3.4 erfasst auch KI-Modelle und verlangt hinreichende Erklärbarkeit (inhaltsgleich bereits AT 4.3.5 der 7. Novelle)
ESA Statement: Toward a consistent and risk-based approach for ICT risks from frontier AI models (JC 2026 25) ↗
Statement vom 31.07.2026 — DORA und KI-Verordnung als tragfähige Grundlage; Prävention, Detektion und Management, proportional umzusetzen
OWASP Top 10 for LLM Applications 2025 ↗
Referenz für das VamiSec-Mapping der KI-Bedrohungen aus der Orientierungshilfe — fachliche Zuordnung, kein offizieller Crosswalk
MITRE ATLAS ↗
Release 2026.09 vom 15.09.2026 — Referenzstand der ATLAS-Zuordnungen im VamiSec-Bedrohungs-Mapping
NIST AI 100-2 E2025 — Adversarial Machine Learning: A Taxonomy and Terminology of Attacks and Mitigations ↗
Veröffentlicht am 24.03.2025 — Taxonomie für Evasion-, Poisoning- und Privacy-Angriffe sowie Angriffsklassen generativer KI
Ihre KI-Systeme DORA-konform aufstellen?
VamiSec unterstützt Finanzunternehmen bei KI-Inventar, Governance und IKT-Risikomanagement, bei Tests bis hin zu Adversarial Testing und Red Teaming sowie bei Drittparteien-Verträgen — entlang der DORA-Pflichten und der BaFin-Orientierungshilfe.