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BaFin-Orientierungshilfe KI: IKT-Risiken beim KI-Einsatz nach DORA steuern

Am 18.12.2025 hat die BaFin ihre unverbindliche Orientierungshilfe zu IKT-Risiken beim Einsatz von KI in Finanzunternehmen veröffentlicht. Sie soll helfen, die DORA-Anforderungen an IKT-Risikomanagement und IKT-Drittparteienrisikomanagement auch für KI-Systeme umzusetzen — entlang des gesamten KI-Lebenszyklus und mit einer Fallstudie zum LLM-basierten KI-Assistenten. Diese Seite trennt durchgängig, was DORA und RTS verlangen, was die BaFin als bewährte Praxis beschreibt und was wir zusätzlich empfehlen.

Stand: Oktober 2026 · Valeri Milke, ISO 27001 & ISO 42001 Lead Auditor

Den Download-Link erhalten Sie sofort auf der Seite und per E-Mail.

BaFin · Stand 18.12.2025
  1. 01Daten
  2. 02Entwicklung
  3. 03Integration
  4. 04Betrieb
  5. 05Wartung
  6. 06Stilllegung
38 S.Orientierungshilfe6Lebenszyklusphasen3Infrastrukturvarianten
Lebenszyklus-Orbit der Orientierungshilfe: Die sechs Phasen der Fallstudie — Daten, Entwicklung, Integration, Betrieb, Wartung und Stilllegung — kreisen um DORA Art. 5–15, mit Governance und IKT-Risikomanagementrahmen als innerem und Cyber- und Datensicherheit als äußerem Ring.
38 SeitenDeutsche Originalfassung, Stand 18.12.2025, mit Fallstudie
Art. 5–15DORA-Rahmen der Adressaten; Art. 16 DORA ist nicht Gegenstand
97Fundstellen nach unserer Zählung: 54 DORA, 31 RTS RMF, 12 weitere
3Infrastrukturvarianten der Fallstudie zum LLM-Assistenten

Finanzunternehmen setzen KI laut BaFin entlang der gesamten Wertschöpfungskette ein — von der Prognose der Kundenabwanderung im Vertrieb über die Schadenregulierung bis zum KI-Assistenten, der Texte, Präsentationen und Programmcode erstellt. Der Rechtsrahmen dafür steht: Seit dem 17.01.2025 ist DORA anwendbar; KAIT, VAIT und ZAIT sind aufgehoben, die BAIT gelten für DORA-Unternehmen nicht mehr und entfallen mit Ablauf des 31.12.2026 ganz. Neue Pflichten schafft die Orientierungshilfe nicht — sie detailliert ausgewählte DORA-Anforderungen für KI-Systeme: Governance, IKT-Risikomanagementrahmen, Entwicklung und Test, Betrieb und Stilllegung, Cloud-Auslagerung, Cyber- und Datensicherheit sowie Vorfallmeldung. Parallel ist die BaFin seit dem 29.07.2026 nach dem KI-MIG Marktüberwachungsbehörde für KI-Systeme in direktem Zusammenhang mit regulierter Finanztätigkeit. Diese Seite macht die 38 Seiten operativ: Der Geltungs-Check klärt, welche Kontrolltiefe für Ihr KI-System angemessen ist, Lebenszyklus-Navigator und Varianten-Labor übersetzen Kapitel und Fallstudie in Prüffragen und Nachweise, der Fundstellen-Navigator erschließt alle 97 Fundstellen nach unserer Zählung. Der KI-Resilienz-Check zeigt Ihren Reifegrad je Handlungsfeld — und das Whitepaper „KI unter DORA für CISOs“ liefert Fahrplan, Prüffragen und Nachweis-Matrix für Vorstand und Revision.

Von den BDAI-Prinzipien zur Hochrisiko-KI

Die Meilensteine, die den Rahmen für KI-Systeme in deutschen Finanzunternehmen setzen — von der Aufsichtspraxis über DORA bis zur KI-Verordnung.

Neun Kernaussagen der BaFin-Orientierungshilfe zu IKT-Risiken bei KI

Klicken Sie eine Karte, um die Kernaussage mit Fundstellen zu lesen — die Reihenfolge folgt dem Aufbau der Orientierungshilfe von der Einordnung bis zur Vorfallmeldung.

Interaktiv

Geltungs-Check: Welche Kontrolltiefe braucht Ihr KI-System?

Fünf Fragen entlang von Art. 2, 4 und 16 DORA, der KI-System-Definition und der Fallstudie. Das Ergebnis zeigt, ob die Orientierungshilfe für Sie einschlägig ist und welche Anforderungen im Vordergrund stehen — eine Orientierung, keine Rechtsberatung.

Ihr Pfad
  1. ?

1: Ist Ihr Haus ein Finanzunternehmen im Sinne von Art. 2 DORA (z. B. Kreditinstitut, Versicherer, Wertpapierfirma, Zahlungs- oder E-Geld-Institut, Kapitalverwaltungsgesellschaft)?

1

Ist Ihr Haus ein Finanzunternehmen im Sinne von Art. 2 DORA (z. B. Kreditinstitut, Versicherer, Wertpapierfirma, Zahlungs- oder E-Geld-Institut, Kapitalverwaltungsgesellschaft)?

Maßgeblich ist der Katalog in Art. 2 Abs. 1 lit. a–t DORA; diese Unternehmen heißen nach Art. 2 Abs. 2 DORA zusammen „Finanzunternehmen“. IKT-Drittdienstleister gehören nicht dazu. Die Orientierungshilfe nennt als Adressaten insbesondere CRR-Institute und Solvency-II-Versicherungsunternehmen.

Interaktiv

Der KI-Lebenszyklus im Navigator: sechs Phasen, zwei Querschnittsthemen

Wählen Sie eine Phase der BaFin-Fallstudie oder ein Querschnittsthema. Sie sehen typische Risiken, die Fundstellen in DORA und RTS RMF, die Maßnahmen, die die Orientierungshilfe als bewährt beschreibt, eine Prüffrage und Nachweise für Revision und Aufsichtsdialog. Die Maßnahmen der Orientierungshilfe sind beispielhaft; verbindlich sind allein die Pflichten aus DORA und RTS RMF, auf die die Rechtsanker verweisen. Die Zuordnung der Fundstellen zu den Phasen, Risikoeinstufung, Prüffragen und Nachweise sind Einordnungen von VamiSec.

Phase 1 · Fallstudie Nr. 1 · Kap. IV.1, V.2

Datenbeschaffung & -aufbereitung

Ein wesentliches Risiko, das die Fallstudie für jede Infrastrukturvariante nennt: Die KI-Anwendung verarbeitet Daten, die für sie nicht freigegeben sind. Eine umfassende Klassifizierung nach Vertraulichkeitsstufen bezeichnet die Fallstudie deshalb als unerlässlich — Kap. VI weist darauf hin, dass sie gegebenenfalls signifikante Anstrengungen verlangt. Datenqualität jenseits der Integrität regelt DORA dagegen nicht; die Orientierungshilfe verortet sie in der KI-Governance.

FundstelleKap. IV.1 und V.2 der Orientierungshilfe; Fallstudie, Phase 1

Typische Risiken

  • KI-Anwendung verarbeitet Daten, die für sie nicht freigegeben oder klassifiziert sind (hoch)
  • Manipulierte oder fehlerhafte Daten beeinträchtigen Modellleistung und Sicherheit (Datenintegrität) (hoch)
  • Inferenzangriffe: Rückschlüsse auf personenbezogene Daten über Mehrfachabfragen (mittel)
  • Unklare Herkunft, Speicherorte und Zuständigkeiten für Trainingsdaten (mittel)
  • Daten-Bias und Qualitätsmängel — jenseits der Integrität nicht von DORA geregelt (niedrig)

Rechtsanker

Art. 8 Abs. 4 DORAArt. 4 Abs. 2 lit. b RTS RMFArt. 5 Abs. 2 lit. b RTS RMFArt. 6 Abs. 2 RTS RMFArt. 21 RTS RMF

Bewährte Maßnahmen laut Orientierungshilfe

  • Vertrauliche Daten nach Möglichkeit automatisiert erkennen und nach Vertraulichkeitsstufen klassifizieren.
  • Zero-Trust-Policy: Die KI-Anwendung ruft nur autorisierte Daten ab; Nutzer greifen über ein rollenbasiertes Modell auf Daten zu.
  • Nutzer intensiv zur KI-Anwendung sowie zu Datenauswahl und -aufbereitung schulen.
  • Differential Privacy (differentielle Privatsphäre) einsetzen, soweit möglich, um personenbezogene Daten vor Rückschlüssen aus Mehrfachabfragen zu schützen.
  • Sensible Daten tokenisieren, bevor der KI-Assistent sie verarbeitet.
  • Daten vor dem Einsatz prüfen und bereinigen — automatisiert validieren oder manuell per Stichprobe —, um Bias zu erkennen und zu vermeiden.
  • Trainingsdatensätze als Informations-Assets erfassen: Herkunft, Speicherort im Lebenszyklus und Zuständigkeiten nachvollziehbar dokumentieren (Art. 4 Abs. 2 lit. b RTS RMF).
  • Daten gemäß Klassifizierung verschlüsseln — gespeichert, übertragen und, soweit erforderlich, in Verwendung (Art. 6 Abs. 2 RTS RMF).
Prüffrage für den CISO

Können Sie für jeden KI-Anwendungsfall belegen, welche Datenklassen er verarbeiten darf — und technisch verhindern, dass nicht freigegebene Daten hineingelangen?

Nachweise, die Sie vorlegen können

  • Datenklassifizierungsrichtlinie mit Vertraulichkeitsstufen und Freigaberegeln je KI-Anwendung
  • KI-Dateninventar: Trainings-, Fine-Tuning- und RAG-Quellen mit Herkunft, Speicherort und Eigentümer
  • Berechtigungskonzept (RBAC) für KI-Anwendung und Datenquellen mit Rezertifizierungsnachweis
  • Protokolle der Datenprüfung und -bereinigung (Validierungsregeln, Stichproben)
  • Schulungsnachweise der Nutzergruppen zur KI-Anwendung

Datenbeschaffung & -aufbereitung

Fallstudie interaktiv

Fallstudie KI-Assistent: drei Infrastrukturvarianten im Vergleich — wo liegen Kontrolle und Risiko?

Die Fallstudie der Orientierungshilfe spielt einen LLM-basierten KI-Assistenten, der die Beschäftigten eines Finanzdienstleisters mit sensiblen Finanz- und Kundendaten beim Erstellen von Texten, E-Mails und Präsentationen unterstützt, in drei archetypischen Varianten durch: On-Premise, Cloud im eigenen Tenant und Cloud außerhalb des Tenants. Mischformen sind möglich; Investitions- und laufende Kosten klammert die Fallstudie aus. Die Maßnahmen sind beispielhaft — die Fallstudie formuliert ausdrücklich keine aufsichtlichen Erwartungen.

Variante 1: Der KI-Assistent läuft auf eigener Hardware im Rechenzentrum des Finanzunternehmens; alle Datenflüsse bleiben in der unternehmenseigenen Infrastruktur.
Hauptrisiko laut Fallstudie

Das Finanzunternehmen hat die volle Kontrolle über die IKT-Assets der KI-Anwendung, trägt aber alle Risiken aus Entwicklung, Betrieb und vor allem Wartung von Hard- und Software. Hervor stechen laut Fallstudie das strategische Risiko des Geschäftsmodells und das operationelle Risiko aus dem IKT-System.

Kontrolle und Verantwortung liegen gebündelt im eigenen Haus: Das Unternehmen implementiert, pflegt, trainiert und betreibt das LLM selbst.

Risikoprofil

  • Strategische Abhängigkeitmittel
  • Kompetenzbedarfhoch
  • Kapazität & Skalierunghoch
  • Datenabflussgering
  • Vendor-Lock-ingering
  • Betriebs- & Wartungslasthoch

Einordnung von VamiSec auf Basis der Fallstudie — keine Bewertung der BaFin.

Was die BaFin hervorhebt

  • Eigene Speicher- und Verarbeitungskapazitäten: teilweise oder vollständig selbst entwickelte KI-Software läuft auf eigener Hardware — etwa ein selbst implementiertes, gepflegtes, trainiertes und betriebenes LLM.
  • Volle Kontrolle über die IKT-Assets, aber alle Risiken aus Entwicklung, Betrieb und vor allem Wartung; die speziellen Risiken schlagen sich vor allem in Modellentwicklung und Betrieb nieder.
  • Implementierung und Wartung, insbesondere von Open-Source-Modellen, erfordern ausreichende Kenntnisse — die Verfügbarkeit geeigneter Mitarbeitender ist ein strategisches Risiko.
  • Wird der KI-Assistent nicht sicher implementiert und fortlaufend aktualisiert, drohen unautorisierte Zugriffe auf interne Systeme und die Exfiltration von Modellinformationen.
  • Keine beliebige Skalierung ohne Hardware-Erweiterung — anders als in den Cloud-Varianten: Die Infrastruktur ist auf die erwartete Rechenleistung auszulegen, regelmäßig zu überprüfen und ggf. anzupassen.

Maßnahmen

  • Engmaschig kontrolliertes Zugriffsmanagement — die Auswirkungen unkontrollierter Zugriffe sind bei KI-Nutzung laut Fallstudie ungleich größer als ohne KI.
  • Sichere Implementierung und fortlaufende Aktualisierung des KI-Assistenten, mit automatisierten Updates und Patch-Management (Fallstudie, Phase 5).
  • Kapazitätsmanagement: Rechenleistung vorab dimensionieren, Ressourcenbedarf automatisiert überwachen und Hardware rechtzeitig erweitern (Art. 9 RTS RMF).
  • Kenntnisse für Implementierung und Wartung von Open-Source-Modellen gezielt aufbauen und durch Schulungen aktuell halten (Art. 13 Abs. 6 DORA).
  • Quellcode öffentlich verfügbarer Modelle auf Backdoors und Schadcode prüfen und die Integrität von Repositorien sicherstellen (Fallstudie, Phase 2).
  • VamiSec-Empfehlung: Schlüsselpersonen-Risiko mit Betriebshandbuch, Vertretungsregelung und dokumentierten Wiederanlaufverfahren für das Modell begrenzen.

On-Premise

Welche Daten dürfen in welche Variante?

Wählen Sie eine Datenklasse. Die Ampel zeigt, wie VamiSec die drei Infrastrukturvarianten der Fallstudie für diese Klasse einordnet — bewusst konservativ und vorbehaltlich Ihrer eigenen Datenklassifizierung, IKT-Risikobewertung und Verträge.

Kunden- und personenbezogene Daten, Vertragsunterlagen, nicht öffentliche Finanzinformationen — ein Abfluss schadet Kunden oder dem Unternehmen spürbar.

On-Premisevertretbar

Vertretbar, wenn die Phase-1-Maßnahmen greifen (Klassifizierung, Tokenisierung, rollenbasierter Zugriff) und Zugriffsmanagement sowie Updates engmaschig erfolgen.

Cloud · eigener Tenantnur mit Zusatzmaßnahmen

Nur mit Zusatzmaßnahmen: Verschlüsselung samt Schlüsselmanagement (Art. 6, 7 RTS RMF), Tokenisierung, bewertetes Abflussrisiko an den Cloud-Anbieter, geklärte Verarbeitungsorte.

Cloud · außerhalb des Tenantsnur mit Zusatzmaßnahmen

Nur ausnahmsweise nach Einzelfallprüfung mit vertraglichen und technischen Abflusskontrollen und Tokenisierung; die Fallstudie nennt für diese Variante gerade eine geringere Datenfreigabe als denkbare Mitigation.

Vertraulich

Orientierung von VamiSec auf Basis von Kap. V.2 und der Fallstudie (u. a. „geringere Datenfreigabe“ für Variante 3) — keine Vorgabe der BaFin; maßgeblich sind Ihre Datenklassifizierung und Risikoanalyse.

Risiken, die in jeder Variante gelten

Unabhängig von der Infrastruktur beschreibt die Fallstudie Risiken, die in jeder Variante von Bedeutung sind — je Lebenszyklusphase hier mit den Gegenmaßnahmen, die sie beispielhaft nennt.

  1. 01Datenbeschaffung & -aufbereitung

    Die KI-Anwendung verarbeitet Daten, die für sie nicht freigegeben sind. Gegenmittel laut Fallstudie: Klassifizierung nach Vertraulichkeitsstufen, Zero-Trust-Policy, rollenbasierter Datenzugriff, Tokenisierung und, soweit möglich, Differential Privacy.

  2. 02Modellentwicklung & Training

    Manipulierte Trainings- oder RAG-Daten (Data bzw. Knowledge Poisoning) verfälschen das Verhalten des Assistenten; Open-Source-Modelle und Modelle aus geteilten Repositorien können vergiftet sein. Gegenmittel: nur geprüfte Daten, Versionskontrolle mit Rollback, Prüfung auf Backdoors, Penetrationstests und Red Teaming.

  3. 03Modellbereitstellung & -integration

    Unsicher implementierte Assistenten öffnen Zugriffe auf interne Systeme oder lassen Modellinformationen abfließen. Gegenmittel: isolierte Bereitstellung, Containerisierung, MFA und Conditional Access, verschlüsselte APIs, Rate-Limiting und DDoS-Schutz.

  4. 04Betrieb & Nutzung

    Prompt Injection, Extraktion vertraulicher Informationen, Ausgaben an Unberechtigte und Zugriffe über LLM-APIs. Gegenmittel: Erklärbarkeits-Werkzeuge, Schulungen, Prompt-Beschränkungen, Anomalieerkennung, Isolierung und Human-in-the-Loop für sicherheitskritische Antworten.

  5. 05Wartung, Updates & Incident Response

    Veraltete oder falsch konfigurierte Softwareversionen, besonders bei Open-Source-LLMs, öffnen Sicherheitslücken. Gegenmittel: automatisierte Updates und Patch-Management, SIRP für KI-Vorfälle, Angriffssimulationen, externe Audits und ein Compliance-Dashboard.

  6. 06Stilllegung & End-of-Life

    Historische Daten und Modelle werden missbraucht oder geleakt. Gegenmittel: Stilllegung wie bei allen IKT-Assets planen, Daten und KI-Interaktionen DSGVO-konform löschen, kryptografisches Löschen, Konten Ausgeschiedener sperren.

Fundstellen

Fundstellen-Navigator: welche Normen die Orientierungshilfe für KI heranzieht

Nach unserer Zählung verweist die Orientierungshilfe auf 97 unterscheidbare Fundstellen — von DORA und RTS RMF über RTS Untervergabe und ITS Informationsregister bis zur KI-VO und zur Cloud-Aufsichtsmitteilung. Jede Zeile nennt die amtliche Überschrift, die KI-spezifische Ableitung und das Kapitel; Zitier-Besonderheiten sind neutral vermerkt. Filtern Sie nach Rechtsakt und Handlungsfeld und exportieren Sie Ihre Auswahl als Checkliste.

48DORA-Zeilen (54 Fundstellen; 6 Zitat-Kästen beim Artikel)
31RTS-RMF-Zeilen, einschließlich Gesamtverweis
12weitere Zeilen: RTS Untervergabe, ITS, KI-VO, Cloud-Aufsichtsmitteilung
5 von 6Kapiteln mit Fundstellen — Kap. VI keine, Fallstudie ein Verweis
91 von 91 Einträgen
FundstelleThemaWas die Orientierungshilfe für KI daraus ableitetKapitel
Art. 2 Abs. 1 lit. a–t DORADORAKatalog der erfassten FinanzunternehmenGeltungsbereichBestimmt zusammen mit Art. 2 Abs. 2 DORA den Adressatenkreis; im Fokus stehen CRR-Institute und Solvency-II-Versicherer. Zitiert in Fn. 2 als „Art. 2 Abs. 1 a.–t DORA“ (der englischen Fassung fehlt dort eine Klammer); die Ausnahmen nach Art. 2 Abs. 3 erwähnt die Orientierungshilfe nicht.Kap. IGovernance
Art. 2 Abs. 2 DORADORABegriff „Finanzunternehmen“GeltungsbereichFn. 2 definiert über Art. 2 Abs. 2 DORA, wer als Finanzunternehmen gemeint ist: die in Art. 2 Abs. 1 lit. a–t genannten Unternehmen — IKT-Drittdienstleister nach lit. u gehören nicht dazu.Kap. IGovernance
Art. 3 Nr. 2 DORADORAKI-System als Netzwerk- und InformationssystemBegriffsbestimmungenSchlüsselnorm der Systematik: KI-Systeme sind ein Unterfall der Netzwerk- und Informationssysteme, verstanden als Kombination aus IKT-Assets und IKT-Infrastruktur; das Modell selbst gilt als IKT-Asset (Software) — damit fallen KI-Systeme unter das IKT-Risikomanagement nach DORA und RTS RMF. Die englische Fassung zitiert im dortigen Zitierstil „Article 3(2)“, die deutsche Originalfassung „Art. 3 Nr. 2“.Kap. I.1Governance
Art. 4 DORADORAVerhältnismäßigkeit und risikobasierter AnsatzGrundsatz der VerhältnismäßigkeitDaraus leitet die Orientierungshilfe ab, dass KI in kritischen oder wichtigen Funktionen umfangreichere Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen braucht als z. B. Self-Service-Assistenten unter vollständiger menschlicher Überwachung ohne Entscheidungsbeteiligung. Den „risikobasierten Ansatz“ nennt sie im selben Atemzug; normtextlich steht er u. a. in Art. 9 Abs. 4 lit. b, Art. 24 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 6 DORA.Kap. I.2Governance
Kap. II DORA (Art. 5–16)DORAHarmonisiertes IKT-Risikomanagement als MaßstabKapitel II „IKT-Risikomanagement“Gesamtverweis: Kapitel II setzt sektorübergreifend einheitliche Anforderungen an Governance und IKT-Risikomanagementrahmen, damit digitale operationelle Prozesse auch während und nach IKT-bezogenen Vorfällen aufrechterhalten werden — der Maßstab, an dem die Orientierungshilfe KI-Systeme misst. Kapitelverweis, kein Artikelzitat.Kap. II.3Governance
Art. 5–15 DORADORAAdressaten: voller IKT-RisikomanagementrahmenKapitel II „IKT-Risikomanagement“: Art. 5 „Governance und Organisation“ bis Art. 15 „Weitere Harmonisierung von Tools, Methoden, Prozessen und Richtlinien für IKT-Risikomanagement“Die Orientierungshilfe richtet sich an Finanzunternehmen, die die Anforderungen der Art. 5 bis 15 DORA einhalten müssen; diese gelten für KI-Systeme wie für jedes andere IKT-System. Art. 7 und Art. 15 werden nur über diesen Bereichsverweis erfasst.Kap. IGovernance
Art. 5 Abs. 2 lit. a DORADORALetztverantwortung des LeitungsorgansGovernance und OrganisationPflicht aus DORA: Das Leitungsorgan trägt die Letztverantwortung für das Management der IKT-Risiken, die KI-bezogenen eingeschlossen; DOR-Strategie und Budget im selben Satz der Orientierungshilfe entsprechen Art. 5 Abs. 2 lit. d und g (nicht zitiert). Die erst nach dem Zitat von Art. 5 Abs. 4 folgende Aussage, Verantwortlichkeiten etwa für KI-generierte Ergebnisse in Entscheidungsprozessen festzulegen, ist unzitiert; nach unserer Lesart passt Art. 5 Abs. 2 lit. c.Kap. II.2Governance
Art. 5 Abs. 4 DORADORAKI-Kenntnisse des LeitungsorgansGovernance und OrganisationPflicht aus DORA: Die Mitglieder des Leitungsorgans halten durch spezielle Schulungen ausreichende Kenntnisse aktuell, um IKT-Risiken zu verstehen und zu bewerten (Kap. II.2); in Kap. III.1, zusammen mit Art. 13 Abs. 6 zitiert, ergänzt die Orientierungshilfe, dass ein tiefes Verständnis von KI-Systemen helfen kann, Risiken aus der Softwareentwicklung einzuschätzen. KI-Kompetenz stützt sie damit auf DORA, nicht auf die KI-VO.Kap. II.2, III.1GovernanceEntwicklung & Test
Art. 6 DORADORAIKT-Risikomanagementrahmen als KernIKT-RisikomanagementrahmenDer IKT-Risikomanagementrahmen ist laut Orientierungshilfe der Kern des IKT-Risikomanagements von KI-Systemen; KI-Systeme sind wie andere IKT-Assets darin zu integrieren. Art. 6 Abs. 1 ist zusätzlich als Zitat-Kasten hervorgehoben (wörtlich); die in Kap. II.2 als üblich beschriebene Beteiligung von IKT-Risikomanagementfunktion, Kontrollfunktionen und interner Revision entspricht nach unserer Lesart Art. 6 Abs. 4, den die Orientierungshilfe dort nicht zitiert.Kap. II.3Governance
Art. 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 DORADORAMindestens jährliche Überprüfung des RahmensIKT-RisikomanagementrahmenPflicht aus DORA: Der Rahmen ist mindestens jährlich (Kleinstunternehmen: regelmäßig) zu überprüfen — KI-Systeme eingeschlossen; den Überprüfungsbericht (Art. 27 RTS RMF) kann man laut Orientierungshilfe um KI-spezifische Angaben anreichern. Für die Vorlage des Berichts auf Anfrage wäre Art. 6 Abs. 5 Satz 3 die präzisere, nicht zitierte Grundlage.Kap. II.3Governance
Art. 8 DORADORAKI-Schwachstellen identifizieren und bewertenIdentifizierungKI-Systeme sind in die Identifizierung einzubeziehen: Schwachstellen etwa im Modelltraining, in Datenpipelines oder bei der Inferenz ermitteln und nach quantitativen und qualitativen Risikokriterien bewerten. Pauschalverweis (zweimal zitiert): Die Schwachstellenermittlung steht in Art. 8 Abs. 2, quantitative oder qualitative Indikatoren nennt erst Art. 3 lit. b Ziff. ii RTS RMF; für Retraining ist nach unserer Lesart Art. 8 Abs. 3 DORA einschlägig (Risikobewertung bei wesentlichen Änderungen).Kap. II.3GovernanceEntwicklung & TestBetrieb & Stilllegung
Art. 8 Abs. 4 DORADORAKI-Komponenten im Asset-InventarIdentifizierungTrainingsdatensätze, Modellimplementierungen, Softwarebibliotheken, Hardware sowie selbst und fremd erstellte Software sind als Informations- bzw. IKT-Assets zu ermitteln, zu klassifizieren, zu dokumentieren und kontinuierlich zu überwachen. Zitiert „i. V. m. Art. 4 und 5 RTS RMF“ — die Pflicht zu Richtlinie und Verfahren stammt aus dem RTS; ergänzend einschlägig sind nach unserer Lesart Art. 8 Abs. 1 und 6 DORA (Klassifizierung, Inventare).Kap. IV.1Betrieb & StilllegungGovernance

Zählung und Zuordnung: VamiSec, Stand 10/2026. Nach unserer Zählregel nennt die Orientierungshilfe 97 unterscheidbare Fundstellen: 54 DORA, 31 RTS RMF, 3 RTS Untervergabe, 1 ITS Informationsregister, 1 KI-VO, 1 KOM-Leitlinien C(2025) 5053, 6 Cloud-Aufsichtsmitteilung (gemeinsam zitierte Buchstaben aufgespalten, Zitat-Kästen als eigene Einträge). In dieser Liste sind die sechs DORA-Zitat-Kästen mit dem jeweils zitierten Artikel zusammengeführt und Gesamtverweise als eigene Zeilen geführt — daher 91 Zeilen. Überschriften nach den amtlichen deutschen Fassungen, Kapitelangaben nach der deutschen Originalfassung (Stand 18.12.2025); Handlungsfelder, Hinweise zur Passgenauigkeit der Zitate und die mit „nach unserer Lesart“ gekennzeichneten Zusatzanker (von der Orientierungshilfe nicht zitiert) sind VamiSec-Einordnung, keine Rechtsberatung. Die Orientierungshilfe ist unverbindlich — Pflichten ergeben sich aus DORA, RTS und ITS, nicht aus ihr; auch Cloud-Aufsichtsmitteilung und KOM-Leitlinien sind selbst unverbindlich.

Langfassung

Die Orientierungshilfe im Detail: 16 Kapitel von Governance über Cloud bis Vorfallmeldung

16 Kapitel führen durch Rechtscharakter, KI-Systembegriff, Lebenszyklus, Governance, IKT-Risikomanagementrahmen, Entwicklung, Testen, Betrieb und Stilllegung, Cloud und Drittparteien, Cyber- und Datensicherheit, Vorfallmeldung, die Fallstudie zum KI-Assistenten, die Einordnung in KI-VO, KI-MIG und MaRisk sowie den 12-Monats-Fahrplan — jeweils mit Fundstelle und sauber getrennt nach Pflicht aus DORA und RTS, Praxis laut Orientierungshilfe und VamiSec-Empfehlung.

01Kapitel 1

Was die Orientierungshilfe ist — und was nicht

Die BaFin hat am 18.12.2025 keine neue Regulierung veröffentlicht, sondern eine Lesehilfe für geltendes Recht: Sie zeigt, wie sich DORA und die zugehörigen technischen Standards auf KI-Systeme übertragen lassen. Wer das Dokument richtig einordnet, vermeidet zwei Fehler — es als Pflichtenkatalog zu behandeln oder als unverbindlich zu ignorieren.

Entstehung: von der Rede zur Veröffentlichung

Angekündigt hat die Orientierungshilfe Nikolas Speer, Exekutivdirektor Bankenaufsicht, am 04.12.2025 in seiner Keynote „IT-Aufsicht im Finanzsektor: Das erste Jahr DORA“ — mit der Formel „Kein neues Pflichtenheft. Sondern eine Hilfe.“ Am 18.12.2025 folgte die Meldung „Künstliche Intelligenz: BaFin veröffentlicht Orientierungshilfe zu IKT-Risiken“. Herausgeber ist das Referat CTF 5 der Abteilung Cyberrisiken und Technologie im Finanzsektor. Die deutsche Fassung (Stand 18.12.2025, 38 Seiten) ist das Original; die englische Übersetzung „Guidance on ICT Risks in the Use of AI at Financial Entities“ (Version date 23.01.2026, 35 Seiten) erschien am 30.01.2026.

Rechtscharakter: unverbindlich, aber kein Freibrief

Die Orientierungshilfe bezeichnet sich als „nicht verpflichtende Hilfestellung“, beruht u. a. auf Gesprächen mit Finanzunternehmen, stellt „keine verbindliche DORA-Auslegung der BaFin“ dar und „definiert keine aufsichtlichen Erwartungen“ (Kap. I und I.2); auch die Maßnahmen der Fallstudie sind ausdrücklich exemplarisch. Verbindlich bleiben DORA, RTS RMF und RTS Untervergabe. Der BaFin-Jahresbericht 2025 spricht allerdings von einer „aktualisierten Erwartungshaltung“, die in Form der Orientierungshilfe kommuniziert worden sei. Pflichten folgen daraus nicht — als Signal der Aufsichtspraxis sollten Sie die Formulierung aber ernst nehmen.

KapitelInhaltTragende Fundstellen
I EinleitungBegriff des KI-Systems, Gegenstand, Aufbau; Anwendungsbeispiele aus Banken und VersicherungenArt. 2, 3 Nr. 2, 4, 5–15, 16 DORA; Art. 3 Nr. 1 KI-VO
II IKT-Risikomanagement von KIIKT-Risiken aus der KI-Nutzung, Governance und Organisation, IKT-RisikomanagementrahmenArt. 5, 6, 8–11, 13, 14 DORA; Art. 27 RTS RMF
III Entwickeln und TestenSoftwareentwicklung, End-User-Computing, KI-generierter Code, Testen von KIArt. 15–17 RTS RMF; Art. 5 Abs. 4, Art. 13 Abs. 6 DORA
IV Betrieb und StilllegungProzesse für Betrieb und Deinstallation; Cloud-SpezifikaArt. 8 Abs. 4, Art. 9 Abs. 3, Art. 10–13, 28–30 DORA; Art. 4, 5, 8–10, 21, 25 RTS RMF; RTS Untervergabe; Cloud-Aufsichtsmitteilung
V Cyber- und DatensicherheitCybersicherheit, Datensicherheit, Meldung schwerwiegender IKT-bezogener VorfälleArt. 9, 17, 19, 24, 25 DORA; Art. 2, 5, 6, 7, 11–14, 17, 21, 22 RTS RMF
VI SchlussbetrachtungKernbotschaften und Ausblickkeine eigenen Fundstellen
FallstudieLLM-basierter KI-Assistent: sechs Lebenszyklusphasen, drei Infrastrukturvariantenkeine DORA-Fundstelle; Verweis auf die Cloud-Aufsichtsmitteilung

Auswahl je Kapitel; alle 97 Fundstellen (nach unserer Zählung) im Fundstellen-Navigator.

Adressaten und Grenzen

Gemeint sind Finanzunternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 lit. a–t DORA, insbesondere CRR-Institute und Solvency-II-Versicherungsunternehmen; adressiert sind vor allem von der BaFin beaufsichtigte Unternehmen, die Art. 5 bis 15 DORA einhalten müssen. Der vereinfachte Rahmen nach Art. 16 DORA bedarf laut Orientierungshilfe einer gesonderten Betrachtung und ist nicht Gegenstand. Inhaltlich geht es ausschließlich um IKT-Risiken und deren Behandlung unter DORA und den ergänzenden RTS; die mathematische Modellmethodik samt Daten, Entwicklung und Validierung bleibt außen vor (Kap. I.1).

Die Orientierungshilfe versteht sich als „lebendes Dokument“ (Kap. I.3); maßgeblich ist derzeit der Stand 18.12.2025 (DE) bzw. 23.01.2026 (EN). Die BaFin verweist bereits darauf: in „Risiken im Fokus 2026“ vom 28.01.2026, das u. a. Abhängigkeiten von Drittanbietern für Cloud und KI-Modelle sowie Data- und Model-Poisoning als KI-Risiken nennt, und im BaFinJournal-Interview zum KI-MIG vom 29.07.2026.

02Kapitel 2

Der KI-Systembegriff: KI-Verordnung trifft DORA

Die Orientierungshilfe übernimmt die Definition der KI-Verordnung und übersetzt sie in die Sprache von DORA. Das Ergebnis ist schlicht und folgenreich: Ein KI-System ist eine Kombination aus IKT-Assets und IKT-Infrastruktur — und gehört damit vollständig in Inventar, Risikobewertung und Kontrollen.

Drei Schritte der Begriffsbildung (Kap. I.1)

  1. Art. 3 Nr. 1 KI-VOLegaldefinition übernehmen

    Ein KI-System ist ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt ist, nach Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und aus Eingaben für explizite oder implizite Ziele ableitet, wie es Ausgaben wie Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstellt, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können.

  2. C(2025) 5053 final, Rn. 11„Maschinengestützt“ auslegen

    KI-Systeme werden mithilfe von Maschinen entwickelt und auf ihnen betrieben. Nach den Leitlinien der Kommission vom 29.07.2025 umfasst die Maschine Hardware (Verarbeitungseinheiten, Speicher, Netzwerkeinheiten, Ein- und Ausgabeschnittstellen) und Software (u. a. Quellcode, Betriebssysteme, Anwendungen).

  3. Art. 3 Nr. 2 DORAIn DORA einordnen

    KI-Systeme sind damit ein Unterfall der Netzwerk- und Informationssysteme. Gemeint ist eine Kombination aus IKT-Assets und IKT-Infrastruktur, in die ein komplexes mathematisches Modell implementiert ist; das Modell selbst ist ein IKT-Asset (Software).

Nicht betrachtet werden die KI-VO-Merkmale Autonomie und Anpassungsfähigkeit sowie die mathematische Modellmethodik einschließlich der verwendeten Daten, ihrer Entwicklung und Validierung. Die Orientierungshilfe fragt also nicht, wie gut ein Modell rechnet, sondern wie sicher und resilient das System ist, in dem es läuft. Art und Umfang eines KI-Systems sind einzelfallabhängig und müssen insbesondere dem Geschäftszweck, der Risikosituation und dem Sachzusammenhang entsprechen.

Versteckte KI: wenn Software unbemerkt zum KI-System wird

Kap. III.2 beschreibt die Herausforderung, beim Testen zu erkennen, ob Anwendungen externe KI-Modelle etwa über APIs einbinden — eine ursprünglich als Nicht-KI-Anwendung geplante Software kann so zum KI-System werden. Kap. III.1 ergänzt, dass KI-generierter Code dem Nutzer unbekannte KI-Funktionen aufrufen kann. Laut Fallstudie (Variante 3) werden KI-Assistenten aus Standardsoftware ggf. ohne Kenntnis der Nutzer aufgerufen; die Schlussbetrachtung hält fest, dass sie häufig in Standardsoftware enthalten sind.

KomponenteEinordnungWas das Inventar abbilden sollte
Modellimplementierung inkl. Version und ParameterIKT-Asset (Software)Kennung, Eigentümer, unterstützte Funktionen, Kritikalität — Art. 4 Abs. 2 lit. b, Art. 5 RTS RMF
Trainings- und Testdatensätze, RAG-WissensbasisInformationsassetHerkunft, Speicherort im Lebenszyklus, Zuständigkeit — Art. 4 Abs. 2 lit. b RTS RMF (Kap. IV.1)
Softwarebibliotheken, Frameworks, selbst und fremd erstellte SoftwareIKT-Asset (Software)Schwachstellenscans und Patchfristen — Art. 10 RTS RMF
Hardware und Infrastruktur, z. B. GPU, Speicher, NetzIKT-Asset bzw. IKT-InfrastrukturStandort, Interdependenzen, Kapazität — Art. 4 Abs. 2 lit. b, Art. 9 RTS RMF
Externe KI per API oder in Standardsoftwarekann die Anwendung zum KI-System machenerkennen, als KI-Komponente kennzeichnen, Drittparteienbezug prüfen — Kap. III.2, IV.2

Komponenten laut Kap. IV.1: Trainingsdatensätze, Implementierungen von Modellen, Softwarebibliotheken, Hardware, selbst und fremd erstellte Software. Testdaten, RAG-Wissensbasis, Frameworks und Spaltenzuordnung: VamiSec-Einordnung.

Die Konsequenz für das Inventar: Für das Management von Informations- und IKT-Assets sind eine Richtlinie und Verfahren Pflicht (Art. 8 Abs. 4 DORA i. V. m. Art. 4 und 5 RTS RMF). Laut Kap. IV.1 sind auch die Komponenten von KI-Systemen zu ermitteln, zu klassifizieren, zu dokumentieren und kontinuierlich zu überwachen. Wer nur „KI-Projekte“ inventarisiert, übersieht die KI, die mit dem nächsten Update einer Standardsoftware oder über eine API ins Haus kommt.

Zitierhinweis: In Textauszügen der deutschen PDF erscheint bei den Kommissionsleitlinien „Rn. 116“ — gemeint ist Rn. 11 mit Fußnote 6.

03Kapitel 3

Lebenszyklus statt Wertschöpfungskette — und Proportionalität

Ob KI im Vertrieb oder in der Schadenregulierung läuft, sagt wenig über ihre IKT-Risiken. Entscheidend ist, wie das System in die IKT-Landschaft eingebunden ist und in welcher Phase seines Lebenszyklus es sich befindet. Die Kontrolltiefe richtet sich dann nach Art. 4 DORA.

Warum der Lebenszyklus der bessere Ordnungsrahmen ist

Laut Kap. I.2 stehen spezifische IKT-Risiken in keinem Zusammenhang mit der Verortung eines KI-Systems in der Wertschöpfungskette; sie ergeben sich aus seiner Einbindung in die IKT-Landschaft. Deshalb folgt die Orientierungshilfe dem KI-Lebenszyklus — von der Datenbeschaffung über Modellentwicklung und Bereitstellung bis zu laufendem Betrieb und Stilllegung. In jeder Phase soll die Sicherheit und Resilienz des KI-Systems gewährleistet sein, und KI-Systeme sind im bestehenden IKT-Risikomanagementrahmen zu berücksichtigen. Abbildung 1 ordnet fünf Angriffsvektoren zu: Daten und KI-Modell (Kap. III), Input, Output und das IKT-System selbst (Kap. IV); Cyber- und Datensicherheit wirken übergreifend (Kap. V).

Einsatzfelder laut Kap. I

BereichEinsatz laut OrientierungshilfePrüfpunkt für die Kritikalität (VamiSec)
Bank · VertriebPrognose der KundenabwanderungWelche Kundendaten fließen ein, wer nutzt das Ergebnis?
Bank · KreditvergabeUnterstützung bei der Untersuchung von JahresabschlussunterlagenEinbindung in Kreditentscheidungen, menschliche Letztprüfung
Bank · FondsmanagementZusammenfassung großer Mengen von AnalystenberichtenEinfluss auf Anlageentscheidungen
Versicherer · Vertrieb und KundenkommunikationChatbots informieren über ProdukteigenschaftenAußenwirkung, Datenabfluss, Manipulation des Outputs
Versicherer · Pricing und Underwritingdynamisches Pricing bzw. Telematik, ggf. mit Echtzeitdaten; RisikoeinschätzungVerfügbarkeit und Integrität der Datenzufuhr
Versicherer · Schaden und Leistungautomatisiertes Inputmanagement (Dokumentenrouting), Unterstützung der Schadenregulierung, z. B. automatische Auszahlung von Kleinschäden, Betrugserkennungautomatisierte Zahlungsauslösung ohne Einzelfallprüfung
QuerschnittCompliance-Monitoring, Social-Media-Beiträge, Risikomodelle für Kapitalanforderungen, KI-AssistentenVerbreitung über Standardsoftware, Einfluss auf die Kapitalermittlung

Schwerpunkt derzeit laut Kap. I: Kundenkommunikation, Schadenmanagement und Leistungsbearbeitung, wo die größten Effizienzsteigerungen zu erzielen sind. Dritte Spalte: VamiSec-Einordnung, keine Aussage der BaFin.

Proportionalität nach Art. 4 DORA

Art. 4 DORA verpflichtet zur verhältnismäßigen Anwendung des IKT-Risikomanagements nach Größe, Gesamtrisikoprofil sowie Art, Umfang und Komplexität der Dienste und Tätigkeiten. Die Orientierungshilfe übersetzt das für KI: Anwendungen, die in kritische oder wichtige Funktionen integriert sind, benötigen umfangreichere Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen als etwa KI-basierte Self-Service-Assistenten, die vollständig unter menschlicher Überwachung stehen und nicht in Entscheidungsprozesse eingebunden sind (Kap. I.2). Bewertet werden KI-Systeme wie IKT-Systeme nach Risikoprofil, Komplexität und unterstützten Funktionen (Kap. II.1). Ausdrücklich nach Kritikalität stuft die Orientierungshilfe an diesen Stellen ab:

  • KI-Strategie: gewinnt an Gewicht, wenn KI kritische oder wichtige Funktionen unterstützt (Kap. II.2).
  • Kontrollfunktionen und interne Revision: Beteiligung bei der Einführung abhängig von der Kritikalität des KI-Systems (Kap. II.2).
  • Tests: Umfang angemessen zur Kritikalität (Art. 16 Abs. 2 RTS RMF); Adversarial Testing und Stresstests „je nach Kritikalität“ (Kap. III.2).
  • Erkennung: risikobasierte Protokollierung; Schwellenwerte und Indikatoren für Fehlverhalten bei kritischen oder wichtigen Funktionen (Kap. IV.1).
  • Cloud: SLAs, Exit-Strategie, Notfalltests und lückenlose Prüfrechte bei Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen (Kap. IV.2).
04Kapitel 4

KI-Strategie, Leitungsorgan, Kompetenzen

Das Risikomanagement beginnt laut Orientierungshilfe auf strategischer Ebene. Die Schlussbetrachtung macht daraus eine Reihenfolge: Zuerst sind geeignete Governance- und Organisationsstrukturen zu definieren, um IKT-Risiken aus KI-Systemen zu mitigieren.

KI-Strategie und Technologie-Roadmap

Finanzunternehmen erstellen laut Kap. II.2 „oftmals“ eine KI-Strategie, die an Gesamt-, Risiko- und ggf. IKT- sowie DOR-Strategie ausgerichtet ist, und lassen sie vom Leitungsorgan genehmigen — eigenständig oder integriert in eine übergeordnete Strategie. Ihr Gewicht wächst vor allem, wenn KI kritische oder wichtige Funktionen unterstützt. Grundlage kann eine Technologie-Roadmap sein, die IKT-Ressourcen, -Kapazitäten und -Investitionen für den KI-Einsatz festlegt; ein kontinuierliches Innovationsmanagement hilft, neue KI-Technologien zu bewerten. Es bietet sich an, alle Schritte von der Strategie über die Entwicklung bis zur Stilllegung entlang eines Prozesses abzudecken und zu dokumentieren. Wichtig ist laut Orientierungshilfe, vor der Implementierung zu prüfen, ob die relevanten Prozesse für KI ausgelegt sind und eine Sensibilisierung zum Umgang mit Informationswerten besteht.

Pflicht und Praxis im Überblick

ThemaPflicht aus DORAPraxis laut Orientierungshilfe
VerantwortungLetztverantwortung des Leitungsorgans für das Management der IKT-Risiken (Art. 5 Abs. 2 lit. a DORA)oftmals Genehmigung der KI-Strategie durch das Leitungsorgan
Kenntnisse des LeitungsorgansKenntnisse und Fähigkeiten durch regelmäßige spezielle Schulungen aktuell halten (Art. 5 Abs. 4 DORA)ausreichend tiefes KI-Verständnis, um Risiken aus der Softwareentwicklung einzuschätzen (Kap. III.1)
Kompetenzen der BeschäftigtenSensibilisierungs- und Schulungsprogramme, angemessen zum Aufgabenbereich (Art. 13 Abs. 6 DORA)KI-Schulungen, Talentförderung, Expertenteams, Wissenstransfer, Zusammenarbeit von IT und Fachbereichen
VorgabenIKT-Risikomanagementrahmen mit Strategien, Leitlinien und Verfahren (Art. 6 DORA)risikobasierte Nutzungsvorgaben nach Kritikalität der Daten und Ort von Speicherung und Verarbeitung
Kontrollfunktionenhier von der Orientierungshilfe nicht zitiert; Ansatzpunkt Art. 6 Abs. 4 DORA (VamiSec-Auslegung)Beteiligung von IKT-Risikomanagementfunktion, Kontrollfunktionen und interner Revision je nach Kritikalität, unter Wahrung der Unabhängigkeit
Verantwortung für KI-Ergebnissekeine eigene Fundstelle in der OrientierungshilfeVerantwortlichkeiten je Funktion festlegen, z. B. für die Verwendung KI-generierter Ergebnisse in Entscheidungsprozessen

Laut Kap. II.2 liegen beim Leitungsorgan zudem die Gesamtverantwortung für die DOR-Strategie und die Zuweisung angemessener Budgetmittel für den IKT-Risikomanagementrahmen.

Hilfreich ist laut Kap. II.2, allgemeine Vorgaben zu formulieren, die im Einklang mit der DOR-Strategie und den Leit- und Richtlinien zur Informationssicherheit stehen. Spezifische Regelungen für IKT-Drittdienstleister und deren Dienstleistungen sollten idealerweise eine Risikobewertung, Hinweise des Dienstleisters und eigene Maßnahmen zur Risikoreduktion berücksichtigen. Die allgemeinen Anforderungen sollten auf den Anwendungsfall bezogen werden, verbunden mit der Prüfung, ob zusätzliche KI-spezifische Maßnahmen notwendig sind.

Kompetenz-Anker: Die Orientierungshilfe stützt Kompetenzanforderungen auf Art. 5 Abs. 4 und Art. 13 Abs. 6 DORA, nicht auf Art. 4 KI-VO. Die KI-Kompetenzregel der KI-Verordnung gilt seit 02.02.2025 parallel; die VO (EU) 2026/1744 hat sie weicher gefasst: Statt nach besten Kräften ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz sicherzustellen, sind Maßnahmen zu ergreifen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz zu unterstützen.

05Kapitel 5

KI im IKT-Risikomanagementrahmen

Kern des IKT-Risikomanagements von KI-Systemen ist der IKT-Risikomanagementrahmen nach Art. 6 DORA. Einen Sonderweg schafft die Orientierungshilfe nicht: KI-Systeme sind wie andere IKT-Assets in den bestehenden Rahmen zu integrieren — DORA macht dafür laut Schlussbetrachtung „ausreichende Vorgaben“.

Art. 6 Abs. 1 DORA verlangt einen soliden, umfassenden und gut dokumentierten IKT-Risikomanagementrahmen als Teil des Gesamtrisikomanagementsystems. Die Orientierungshilfe hebt diese Norm als Zitat-Kasten hervor und zählt als Bestandteile des Rahmens u. a. auf: Identifizierung, Schutz und Prävention, Erkennung, Reaktion und Wiederherstellung, Lernprozesse und Weiterentwicklung sowie Kommunikation (Art. 8 bis 11, 13 und 14 DORA). Die Integration der KI-Systeme umfasst danach die Ermittlung von Schwachstellen etwa im Modelltraining, in Datenpipelines oder bei der Inferenz sowie die Bewertung quantitativer und qualitativer Risikokriterien (Kap. II.3).

Was die Orientierungshilfe je DORA-Baustein ableitet

DORABausteinKI-Ableitung der Orientierungshilfe
Art. 8IdentifizierungSchwachstellen in Training, Datenpipelines und Inferenz; Inventar inkl. KI-Komponenten (Art. 8 Abs. 4, Kap. IV.1)
Art. 9Schutz und PräventionMaßnahmen wie adversariale Trainingsmethoden oder Überwachung von Modelldrift dokumentieren und regelmäßig überprüfen; im Betrieb technische Schutzmaßnahmen gegen Adversarial Attacks, Model Poisoning und Inference Attacks (Abs. 3, Kap. IV.1)
Art. 10Erkennungkontinuierliche Überwachung; Schwellenwerte und Indikatoren für Fehlverhalten bei kritischen oder wichtigen Funktionen (Kap. IV.1)
Art. 11, 12Reaktion, Wiederherstellung, BackupKI-Systeme je nach Kritikalität in die Geschäftsfortführungspläne; Wiederherstellungszeiten und -punkte; Backups von Modellartefakten und Datensätzen (Kap. IV.1)
Art. 13LernprozesseKI-Schulungen (Abs. 6); Erkenntnisse aus Vorfällen fließen in Systeme, Modelle, Prozesse und die IKT-Risikobewertung (Abs. 3)
Art. 14Kommunikationals Baustein genannt, ohne KI-spezifische Ableitung

Art. 8 und Art. 9 DORA zitiert Kap. II.3 pauschal; die KI-Beispiele sind Konkretisierungen der Orientierungshilfe. Art. 12 DORA erscheint erst in Kap. IV.1.

Wichtig für die Abgrenzung: Halluzinationen ordnet die Fallstudie als nicht unmittelbar IKT-relevant ein (Phase 4). Von den Aspekten der Datenqualität ist nur die Integrität ein Schutzziel von DORA; für die übrigen enthält die Verordnung keine Regelungen (Kap. V.2). Die Überwachung von Modelldrift taucht als zu dokumentierende Behandlungsmaßnahme auf, nicht als eigenständiges IKT-Risiko. Vorgaben zur Datenqualität verortet die Orientierungshilfe als typischen Bestandteil der Governance-Strukturen für KI — eine hohe Datenqualität vor allem bei Trainingsdaten bleibt wesentliche Voraussetzung für den KI-Einsatz.

Jährliche Überprüfung und Bericht

Pflicht ist die Überprüfung des IKT-Risikomanagementrahmens mindestens jährlich sowie nach schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfällen, aufsichtlichen Anweisungen oder Feststellungen aus Tests und Prüfungen (Art. 6 Abs. 5 DORA). Auf Anfrage der zuständigen Behörde ist ein Bericht über die Überprüfung vorzulegen; Art. 27 RTS RMF schreibt dafür ein durchsuchbares elektronisches Format vor. Zu den Pflichtinhalten nach Art. 27 Abs. 2 RTS RMF gehören u. a. eine Zusammenfassung zum aktuellen und kurzfristigen IKT-Risikoprofil und zur Bedrohungslage, das Datum der Genehmigung durch das Leitungsorgan, Feststellungen samt Schweregrad sowie Abhilfemaßnahmen mit Terminen und Verantwortlichen. Die Orientierungshilfe ergänzt, dass der Bericht bei Bedarf um spezifische Informationen zu KI-Systemen angereichert werden kann.

06Kapitel 6

Entwicklung, End-User-Computing und KI-generierter Code

Wenn Finanzunternehmen KI selbst entwickeln, geschieht das in der Regel innerhalb der vorgesehenen Regelprozesse — mit voller Kontrolle über Software und Modelle, aber auch mit allen Pflichten aus Art. 15 bis 17 RTS RMF. Neu ist die Breite: KI-Assistenten können Fachbereiche außerhalb der IKT-Funktion selbst zu Entwicklern machen.

Kompetenzen: wer was können muss

Beschäftigte mit KI-Aufgaben stehen laut Kap. III.1 vor der Herausforderung, Kompetenzen zur Funktionsweise der KI-Systeme, zu ihren Risiken und zu den Besonderheiten von Cloud- und On-Premise-Betrieb zu erwerben; je technischer die Aufgabe, desto spezifischer das Wissen. Wegen des rasanten Fortschritts hält die Orientierungshilfe regelmäßige Schulungen und eine kontinuierliche Beobachtung der Entwicklungsdynamik für erforderlich. Für Leitungsorgan und Management verweist sie auf Art. 5 Abs. 4 und Art. 13 Abs. 6 DORA. Wo Fachbereiche mithilfe von KI-Assistenten eigene Anwendungen bauen, zitiert sie Art. 16 Abs. 9 RTS RMF — tragend ist diese Norm für die Gleichbehandlung von End-User-Computing, die Kompetenzpflichten selbst folgen aus DORA.

Pflicht und Praxis im Entwicklungsprozess

ThemaPflicht aus RTS RMFPraxis laut Orientierungshilfe
ProjektmanagementRichtlinie mit Zielen, Governance, Projektrisikobewertung, Tests und Freigabe vor Produktivsetzung; Bericht an das Leitungsorgan bei Projekten für kritische oder wichtige Funktionen (Art. 15)robustes Projektmanagement über Planung, Entwicklung, Test, Rollout und Betrieb
Spezifikationtechnische Spezifikationen und IKT-Sicherheitsanforderungen, Schutz vor Manipulation (Art. 16 Abs. 1)zusätzlich Beschreibung der verwendeten Algorithmen, Daten und Parameter
ÄnderungenÄnderungsmanagement mit unabhängiger Genehmigung, Tests, Ausweichverfahren und Notfalländerungen (Art. 17 Abs. 1)jede Änderung an Software oder Hardware von KI-Systemen unterliegt typischerweise einem strengen Änderungsmanagement mit unabhängiger Überprüfung
Versionierungkeine ausdrückliche Pflicht; zitiert wird Art. 17 Abs. 1–2, tragend sind Dokumentation (lit. d) und Ausweichverfahren (lit. e)Versionskontrolle und systematische Archivierung aller Modellversionen und -parameter
End-User-ComputingAbs. 1–8 gelten risikobasiert auch für Systeme, die außerhalb der IKT-Funktion entwickelt oder betrieben werden, etwa als individuelle Datenverarbeitung (Art. 16 Abs. 9)ist KI-Entwicklung außerhalb der IKT-Funktion zwingend erforderlich, folgt sie denselben Prozessen
EntwicklungsumgebungSchutz von Daten in Nichtproduktionsumgebungen (Art. 16)sichere, isolierte Umgebung für Experimente und Tests; Unit-Tests, Integrationstests, Code-Reviews

Die Orientierungshilfe zitiert meist pauschal „Art. 16 RTS RMF“ bzw. „Art. 17 RTS RMF“; die Absatzangaben sind Präzisierungen von VamiSec. Für die isolierte Entwicklungsumgebung nennt sie keine Norm — die Zuordnung zu Art. 16 RTS RMF ist VamiSec-Einordnung.

Trainingsprozess: vier Vorgehensweisen, die sich laut Orientierungshilfe als hilfreich erwiesen haben

  • Trainings- und Testdaten stammen aus vertrauenswürdigen Quellen.
  • Im Training genutzte (Open-Source-)Bibliotheken und Softwarepakete enthalten keine bekannten Schwachstellen.
  • Der gesamte Trainingsprozess wird dokumentiert und versioniert.
  • Sicherheitsanalysen decken versteckte Manipulationen im Modell oder in den Trainingsdaten auf.

Open-Source-Bibliotheken — im äußersten Fall ein Open-Source-Modell, das auf eigener Hardware implementiert, trainiert und betrieben wird — bringen laut Kap. III.1 zwei Zusatzrisiken: eingeschleusten Schadcode und Bibliotheken, die nach einigen Jahren nicht mehr gepflegt werden und identifizierte, aber nicht behobene Schwachstellen hinterlassen. Für KI-generierten Code gelten dieselben Regeln wie für menschlichen. Die Herausforderung liegt darin zu prüfen, ob er dem Nutzer unbekannte KI-Funktionen aufruft; das lässt sich u. a. per statischer Codeanalyse ermitteln (Art. 16 Abs. 3 RTS RMF). Tiefere Quellcode-Analysen können zusätzliche Sicherheit geben, eine angemessene Dokumentation hat sich für das nachfolgende Testen als empfehlenswert erwiesen.

07Kapitel 7

KI testen: von der Quellcodeprüfung bis zum Adversarial Testing

Selbst- und fremdentwickelte KI-Systeme sind nach denselben Standards zu analysieren und zu testen — so die Schlussbetrachtung. Die Kernpflichten stehen in Art. 16 RTS RMF; die Orientierungshilfe zeigt, wo das Testen bei KI an Grenzen stößt und welche Testformen sich als geeignet erwiesen haben.

Was der RTS RMF verbindlich regelt

Finanzunternehmen müssen Tests entwickeln, dokumentieren und implementieren. Der Testumfang muss der Kritikalität der betroffenen Geschäftsprozesse und IKT-Assets angemessen sein und prüfen, ob neue IKT-Systeme — und damit KI-Systeme — ihrer geplanten Bestimmung angemessen sind (Art. 16 Abs. 2 RTS RMF). Quellcode ist vor dem produktiven Einsatz mit statischen und dynamischen Verfahren auf Anomalien zu prüfen, einschließlich Sicherheitstests internetfähiger Systeme (Art. 16 Abs. 3 RTS RMF). Proprietäre Software sowie nach Möglichkeit Quellcode von IKT-Drittdienstleistern und aus Open-Source-Projekten ist vor der Inbetriebnahme zu analysieren und zu testen (Art. 16 Abs. 8 RTS RMF).

Drei KI-spezifische Herausforderungen (Kap. III.2)

Versteckte KI

Eine Herausforderung ist es zu erkennen, ob Anwendungen externe KI-Modelle etwa über APIs einbinden — so kann eine als Nicht-KI-Anwendung geplante Software zum KI-System werden. Bei Open-Source-Bibliotheken ist es sinnvoll sicherzustellen, dass sie keine KI-Funktionen mit unbekannten oder nicht mitigierbaren Risiken enthalten (Art. 16 Abs. 3 RTS RMF).

Generative KI

LLMs mit Milliarden Parametern eignen sich für allgemeine Verwendungszwecke und sind daher schwerer zu testen als Software für einen bestimmten Zweck. Tests können die interne Struktur nutzen (Wahrscheinlichkeiten eines Token-Streams zum Prompt) oder agnostisch sein (Testfragen, bewertet von Menschen oder einem weiteren Modell).

Unangekündigte Modelländerungen

Von Dritten bezogene Modelle können sich ohne Ankündigung ändern. Kap. IV.2 ergänzt: Die Risikobewertung vor Vertragsschluss mit einem Cloud-Anbieter (Art. 28 Abs. 4 lit. c DORA) sollte Neutraining oder geänderte Modellstrukturen auch dann berücksichtigen, wenn allein der Dienstleister sie vornimmt.

Testbausteine nach Kritikalität

TestbausteinGrundlageohne kritische oder wichtige Funktionmit kritischer oder wichtiger Funktion
Test und Freigabe vor Nutzung und nach WartungPflicht: Art. 16 Abs. 2 RTS RMFEignungstest mit dokumentierter Freigabevolle Testtiefe, Regressionstests nach jedem Modellwechsel
Quellcodeprüfung, Drittanbieter- und Open-Source-CodePflicht: Art. 16 Abs. 3 und 8 RTS RMFvor Produktivsetzung, inkl. Suche nach versteckten KI-Funktionenzusätzlich tiefere manuelle Reviews
Use-Case-spezifische GenAI-TestsPraxis: Fallstudie, Phase 2Testfragenkatalog mit agnostischer Bewertungstrukturbasierte und agnostische Verfahren kombiniert
Adversarial Testing, z. B. Data Poisoning, Evasion AttacksPraxis: Kap. III.2anlassbezogenregelmäßig und vor größeren Änderungen
Adversarial Penetration Tests, Red TeamingPraxis: Kap. III.2; Fallstudie, Phase 2bei externer Erreichbarkeitregelmäßig, ggf. in Abstimmung mit dem Cloud-Anbieter
Stresstests: veränderte Datenverteilungen, ÜberlastPraxis: Kap. III.2bei Skalierungsrisikenregelmäßig
Einbindung des HerstellersPraxis: Kap. III.2Testnachweise anfordernTestbeteiligung und Nachweise vertraglich vereinbaren
Programm für ResilienztestsPflicht: Art. 24, 25 DORArisikobasiert im Testprogrammmindestens jährlich (Art. 24 DORA)

Spalten drei und vier: Abstufung von VamiSec auf Basis von Art. 4 DORA und Art. 16 Abs. 2 RTS RMF — keine Aussage der BaFin. Das Testprogramm nach Art. 24 DORA betrifft Nicht-Kleinstunternehmen; erweiterte Tests auf Basis von TLPT (Art. 26, 27 DORA) betrachtet die Orientierungshilfe ausdrücklich nicht (Kap. V.1).

08Kapitel 8

Betrieb: Inventar, Kapazität, Erkennung, Kontinuität

Für den Betrieb von IKT-Systemen müssen Prozesse definiert werden — bei KI idealerweise mit Blick darauf, ob ein LLM eines Cloud-Dienstleisters angebunden ist oder selbstentwickelte Software im eigenen Rechenzentrum läuft. Kap. IV.1 geht die Betriebspflichten aus DORA und RTS RMF der Reihe nach für KI durch.

Die Betriebsprozesse sollen den gesamten Lebenszyklus abdecken — Entwicklung, Installation, Betrieb und Deinstallation — und alle Betriebsaktivitäten dokumentieren, etwa Logfiles von Modellinferenzprozessen (Art. 8 RTS RMF). Informations- und IKT-Assets einschließlich der KI-Komponenten sind zu ermitteln, zu klassifizieren, zu dokumentieren und kontinuierlich zu überwachen (Art. 8 Abs. 4 DORA i. V. m. Art. 4 und 5 RTS RMF; siehe Kapitel 2). Rollenbasierte Zugriffsrechte auf KI-Modelle und Trainingsdaten bezeichnet die Orientierungshilfe als wirksames Werkzeug, das regelmäßig zu prüfen und zu dokumentieren ist; Art. 21 RTS RMF verlangt Least Privilege und eine Überprüfung der Rechte mindestens jährlich, bei Systemen kritischer oder wichtiger Funktionen mindestens alle sechs Monate.

Die Betriebsbausteine im Überblick

BausteinRechtsankerKI-Konkretisierung laut Kap. IV.1
Kapazität und LeistungArt. 9 RTS RMFRessourcenbedarf und Leistung regelmäßig prüfen; automatisierte Überwachung von Effizienz und Skalierbarkeit der KI-Infrastruktur
Schutz im BetriebArt. 9 Abs. 3 DORAtechnische Maßnahmen gegen Adversarial Attacks, Model Poisoning und Inference Attacks
ErkennungArt. 10 DORAkontinuierliche Überwachung, um Abweichungen vom erwarteten Verhalten früh zu erkennen
Schwachstellen und PatchesArt. 10 RTS RMFautomatisierte Scans von Bibliotheken, Frameworks und Quellcode; klare Patchfristen und Eskalation
Protokollierung und SchwellenwerteArt. 10 Abs. 1 UAbs. 2 i. V. m. Abs. 2 DORArisikobasierte Protokollierung von KI-Entscheidungen, Modellversionen und Trainingsdaten, soweit datenschutzrechtlich zulässig; Schwellenwerte für Fehlverhalten bei kritischen oder wichtigen Funktionen
GeschäftsfortführungArt. 11 Abs. 4, Abs. 6 lit. a, Art. 12 Abs. 6, Art. 28 DORA; Art. 25 RTS RMFKI-Systeme je nach Kritikalität in die Pläne; Wiederherstellungszeiten und -punkte; Tests mindestens jährlich; IKT-Drittdienstleister, von denen KI bezogen wird, einbeziehen
Backup und RedundanzArt. 12 Abs. 1 bis 4 und 7 DORABackups von Modellartefakten und Datensätzen nach Kritikalität und Vertraulichkeit; Redundanzen nach Geschäftsbedarf; bei API-Bezug in der Regel Aufgabe des Anbieters
LernenArt. 13 Abs. 3 DORAErkenntnisse aus Vorfällen und Planaktivierungen fließen in Systeme, Modelle, Prozesse und die IKT-Risikobewertung

Wie viel davon Pflicht und wie viel Praxis ist, zeigt der Wortlaut: Die Pläne „müssen“ mindestens jährlich getestet werden (Art. 11 Abs. 6 lit. a DORA), und Art. 10 RTS RMF schreibt automatisierte Schwachstellenscans für Assets kritischer oder wichtiger Funktionen mindestens wöchentlich vor. Kontinuierliches Monitoring, lückenlose Protokollierung von KI-Entscheidungen und KI-spezifische Schwellenwerte für Fehlverhalten beschreibt die Orientierungshilfe dagegen als sinnvoll, empfehlenswert oder vorteilhaft — die allgemeine Pflicht zu Erkennungsmechanismen mit Alarmschwellen (Art. 10 Abs. 1 und 2 DORA) bleibt davon unberührt. Die Fallstudie ergänzt für Betrieb und Wartung eines KI-Assistenten (Phasen 4 und 5) eine situationsbezogene Überwachung der KI-Interaktionen, automatisierte Updates, einen Sicherheitsvorfall-Reaktionsplan (SIRP) und ein Compliance-Dashboard mit Modellversion, Risikobewertungen und Verantwortlichkeiten. Die Deinstallation behandelt Kapitel 9.

Nachweise, die Sie vorlegen können (VamiSec)

  • KI-Inventar mit Komponenten, Kritikalität, Eigentümer, Datenherkunft und Support-Enddaten der Anbieter einschließlich Abkündigungsterminen von Modellversionen
  • Kapazitätsplanung und Monitoring-Auswertungen der KI-Infrastruktur
  • Protokollierungskonzept mit Schwellenwerten und Nachweis der Wirksamkeitsprüfung
  • Rezertifizierung der Zugriffsrechte auf Modelle und Trainingsdaten
  • Testprotokolle der Geschäftsfortführungspläne mit KI-Ausfallszenarien
09Kapitel 9

Deinstallation und End-of-Life: KI-Systeme sicher stilllegen

Die Stilllegung entscheidet, ob Modelle, Trainingsdaten und Interaktionsprotokolle nach dem Ende eines KI-Systems kontrolliert verschwinden — oder unbeaufsichtigt weiterleben. Die Orientierungshilfe vertieft die Phase an zwei Stellen: als Betriebsprozess in Kap. IV.1 und als Phase 6 der Fallstudie. Der Rechtsanker ist knapp, aber verbindlich: Art. 8 Abs. 2 lit. a Ziff. i RTS RMF.

Das Risiko benennt die Orientierungshilfe bereits in Kap. II.1: Unkontrollierte Weiterverwendung oder unsichere Entsorgung von KI-Anwendungen gefährdet sensible Modell- oder Unternehmensdaten. Die Fallstudie wird konkreter — historische Daten und Modelle können missbraucht oder unbeabsichtigt öffentlich verfügbar werden. Sie folgert, dass die Stilllegung von LLMs und zugehörigen Datenquellen „wie bei allen IKT-Assets“ zu planen ist. Schon Kap. II.2 regt an, alle KI-relevanten Schritte von der Strategie bis zur Stilllegung entlang eines Prozesses abzudecken und zu dokumentieren.

Pflicht, Praxis, Empfehlung — sauber getrennt

EbeneInhaltFundstelle
PflichtRichtlinien für IKT-Vorgänge regeln sichere Installation, Wartung, Konfiguration und Deinstallation eines IKT-Systems — also auch eines KI-Systems.Art. 8 Abs. 2 lit. a Ziff. i RTS RMF
PflichtDie Asset-Richtlinie steuert den Lebenszyklus der IKT-Assets; die Aufzeichnungen umfassen u. a. Eigentümer, Interdependenzen und Support-Enddaten von IKT-Drittdienstleistern.Art. 4, insb. Abs. 2 lit. b RTS RMF
PflichtZugangsrechte werden bei Austritt unverzüglich entzogen und mindestens jährlich überprüft, bei Systemen kritischer oder wichtiger Funktionen mindestens alle sechs Monate.Art. 21 RTS RMF
Praxis laut OrientierungshilfeDeinstallation in Richtlinien und Verfahren regeln, KI-Modelle nach dem Löschen unwiederbringlich entfernen, Deaktivierung veralteter Modellversionen regeln — „um Missbrauch zu vermeiden“.Kap. IV.1
Praxis laut FallstudieAlle verwendeten Daten und historischen KI-Interaktionen gemäß DSGVO löschen, kryptografisches Löschen (Cryptographic Wiping) nutzen, den KI-Assistenten für abgelaufene Konten und ehemalige Beschäftigte sperren.Fallstudie, Phase 6
Ergänzender Anker (Auslegung VamiSec)Sicheres Löschen von Daten und Entsorgen von Datenträgern; Schlüsselmanagement bis zur Schlüsselvernichtung.Art. 11 Abs. 2 RTS RMF; Art. 7 RTS RMF

Für die Deinstallation zitiert die Orientierungshilfe nur Art. 8 Abs. 2 lit. a Ziff. i RTS RMF; Art. 4 und 21 RTS RMF nutzt sie in Kap. IV.1 für Inventar und Zugriffsrechte, Art. 7 und 11 RTS RMF in Kap. V.

Ein KI-System hinterlässt mehr als eine Anwendung. Zu den Informations- und IKT-Assets zählt die Orientierungshilfe u. a. Trainingsdatensätze, Implementierungen von Modellen, Softwarebibliotheken, Hardware sowie selbst und fremd erstellte Software (Kap. IV.1); für die Löschung nennt die Fallstudie zusätzlich die historischen KI-Interaktionen. Aus unserer Praxis gehören RAG-Wissensbasen, Modellkopien in Backups sowie API-Schlüssel und Service-Konten auf dieselbe Liste.

Stilllegungs-Runbook (VamiSec-Empfehlung)

  1. Auslöser und Umfang festlegen

    Stilllegung, Versions- und Anbieterwechsel lösen denselben Prozess aus. Aus dem KI-Inventar alle Artefakte ableiten: Modellversionen, Trainingsdaten, Wissensbasen, Logs, Schnittstellen, Konten.

  2. Abhängigkeiten kappen

    Schnittstellen, Service-Konten und API-Schlüssel deaktivieren, Benutzerzugänge sperren (Art. 21 RTS RMF). Veraltete Modellversionen gezielt deaktivieren, nicht nur aus dem Routing nehmen.

  3. Aufbewahrung gegen Löschung abwägen

    Für Protokolle gelten die nach Art. 12 RTS RMF festgelegten Aufbewahrungsfristen, für personenbezogene Interaktionen die DSGVO. Den Konflikt vor der Löschung dokumentiert auflösen.

  4. Unwiederbringlich löschen

    Modelle, Daten und Kopien löschen — auch in Backups und beim Dienstleister; wo möglich kryptografisches Löschen durch Vernichtung der Schlüssel (Art. 7 RTS RMF).

  5. Nachweisen und Inventar schließen

    Löschprotokoll und Bestätigung des Dienstleisters ablegen, Inventarstatus auf „stillgelegt“ setzen, Erkenntnisse in die IKT-Risikobewertung zurückspielen.

Die Maßnahmen der Fallstudie sind beispielhaft; verbindlich ist die Deinstallationsvorgabe des RTS RMF. Bei Cloud-KI gehört die Löschung beim Anbieter aus unserer Sicht in die Exit-Planung (Kapitel 10).

10Kapitel 10

Cloud und Drittparteien: Due Diligence, Weiterverlagerung, Exit

Zahlreiche KI-Systeme lassen sich nur mit Cloud-Diensten betreiben — entsprechend hoch ist die Bedeutung des IKT-Drittparteienrisikos (Kap. II.1). Kap. IV.2 der Orientierungshilfe überträgt dafür fünf Themen der Cloud-Aufsichtsmitteilung vom 01.02.2024 auf KI und verankert sie vor allem in Art. 28 bis 30 DORA.

Gliederungsvorlage ist die Aufsichtsmitteilung zu Auslagerungen an Cloud-Anbieter — die gemeinsame Einschätzung von BaFin und Deutscher Bundesbank, überarbeitete Fassung der Orientierungshilfe von November 2018. Einige ihrer Aspekte „können … auch auf KI-Systeme übertragen werden“ (Kap. IV.2). Ein Begriffsunterschied bleibt: Die Aufsichtsmitteilung denkt in (wesentlichen) Auslagerungen, DORA in kritischen oder wichtigen Funktionen.

Baustein (Cloud-Aufsichtsmitteilung)KI-spezifische Ableitung laut OrientierungshilfeRechtsanker
Risikobewertung und Due Diligence (Kap. III.2)Risikobewertung und Risikoinventur der KI-Anwendung vor Vertragsschluss (Wesentlichkeit, Datensensibilität, technische Anforderungen); Modelländerungen durch den Anbieter wie Neutraining einbeziehen; Eignung des Anbieters prüfen; Datenabfluss — auch an den Anbieter — und Interessenkonflikte bewerten.Art. 28 Abs. 4 lit. c, d und e DORA
Cyber- und Informationssicherheit (Kap. IV.2)Angriffsvektoren wie Adversarial Attacks und Datenvergiftung in extern gehosteten Trainings- oder Inferenzumgebungen identifizieren; Anbieter nach Sicherheitsstandards, Zertifizierungen und Datenschutz bewerten; bei kritischen oder wichtigen Funktionen die aktuellsten und höchsten Qualitätsstandards berücksichtigen.Art. 28 Abs. 5 DORA (Sicherheitsstandards)
Verträge und Unterauftragsvergabe (Kap. III.5)Klar regeln, ob und unter welchen Bedingungen der Anbieter Unterauftragnehmer einsetzen darf (Weiterverlagerung); bei KI-spezifischer Untervergabe für kritische oder wichtige Funktionen (ML-Libraries, GPU-Farmen, KI-Sicherheitsservices) jederzeit wissen, wer wo Daten verarbeitet und wie lange Ketten wirken; SLAs auch zu Latenz und Rechenkapazität.Art. 30 Abs. 2 lit. a und b, Art. 29 Abs. 2, Art. 30 Abs. 3 lit. a und c DORA; Art. 3 Abs. 6 ITS Informationsregister
Prüf- und Kontrollrechte (Kap. III.5 und III.5.3)Audit- und Kontrollrechte lückenlos auch gegenüber Unterauftragnehmern, etwa für Einblick in KI-Logs, Trainingsumgebungen und Sicherheitsmaßnahmen; prüfen, ob der Anbieter die „regulatorischen Erwartungen“ erfüllt; Prüfrecht für Aufsicht und Finanzunternehmen beim Cloud-Anbieter.Art. 3 Abs. 1 lit. c, d und j sowie Art. 4 Abs. 1 lit. j RTS Untervergabe; Art. 30 Abs. 3 lit. e DORA
Exit-Strategie (Kap. IV.4)Export von Modellen, Trainingsdaten und Konfigurationsskripten sichern; Exportformate (z. B. Docker-Images, Speichersnapshots) vor Vertragsschluss klären; Daten periodisch anbieterunabhängig ablegen; Vendor-Lock-in bewerten; Ernstfälle wie Cloud-Ausfall testen.Art. 28 Abs. 7 und 8, Art. 30 Abs. 3 lit. f DORA

Art. 28 Abs. 5 DORA belegt in Kap. IV.2 nur die Sicherheitsstandards, nicht den Satz zu Angriffsvektoren.

Wo die Pflicht beginnt

Verbindlich ist DORA selbst: Vor jeder Vereinbarung über IKT-Dienstleistungen sind Risiken zu bewerten und Sorgfaltspflichten zu erfüllen (Art. 28 Abs. 4 DORA); die Mindestinhalte nach Art. 30 Abs. 2 DORA gelten für alle Verträge. Zusätzliche Vertragsinhalte (Art. 30 Abs. 3), Ausstiegsstrategien (Art. 28 Abs. 8) und die RTS Untervergabe greifen nur bei kritischen oder wichtigen Funktionen. Ein Schreibassistent ohne Entscheidungsbeteiligung braucht aus unserer Sicht daher ein schlankeres Vertragsset als ein Scoring-Modell in einer kritischen oder wichtigen Funktion — die Einstufung ist trotzdem zu dokumentieren (Art. 8 Abs. 1 DORA).

Drei Zitier-Feinheiten

  • Art. 3 Abs. 6 ITS Informationsregister regelt die Kennung der Unterauftragnehmer (LEI oder EUID); die Erfassungspflicht steht in Art. 3 Abs. 2 lit. b.
  • Art. 28 Abs. 8 UAbs. 3 DORA betrifft Tests von Ausstiegsplänen; Notfalltests ausgelagerter kritischer oder wichtiger Funktionen trägt genauer Art. 11 Abs. 4 DORA, zitiert in Kap. IV.1 (Auslegung VamiSec).
  • Für Datenrückgabe und -format trägt Art. 30 Abs. 2 lit. d DORA genauer; die BaFin zitiert ihn nicht (Auslegung VamiSec).
11Kapitel 11

Cybersicherheit für KI-Systeme: Richtlinien, Netze, Rechte, Tests

KI-Systeme sind attraktive Angriffsziele, weil sie sensible Daten verarbeiten und in Entscheidungsprozesse eingebunden sein können (Kap. V.1). Die Orientierungshilfe erfindet dafür keine neue Sicherheitsarchitektur — sie dekliniert die bestehenden DORA- und RTS-Pflichten für KI durch und ergänzt fünf auf KI zugeschnittene Praxismaßnahmen.

Ausgangspunkt ist Art. 9 Abs. 2 DORA: Finanzunternehmen konzipieren, beschaffen und implementieren IKT-Sicherheitsrichtlinien, -verfahren, -protokolle und -tools. Laut Orientierungshilfe sollen KI-Systeme darin angemessen berücksichtigt werden — mit Maßnahmen zur Netzwerksicherheit, zur Datenübermittlung (Art. 2 Abs. 1 RTS RMF) und zum Schutz vor Datenmissbrauch. Für KI heißt das: Neben den Modellzugängen ist der Datenaustausch zwischen Trainingsdaten, Modellkomponenten und Endanwendern abzusichern.

HandlungsfeldWas die Orientierungshilfe für KI nenntAnker
SystemsicherheitFirewalls, IDS/IPS und Zero-Trust-Modelle; Data Loss Prevention gegen das Abgreifen von KI-Daten; spezialisierte Resilienztests gegen adversarielle Angriffe und DatensatzmanipulationArt. 11 RTS RMF
NetzwerksicherheitSegmentierung nach Kritikalität, Firewall-Regeln, verschlüsselte Netzwerkkommunikation; Netzzugang risikoorientiert physisch und/oder technisch schützenArt. 9 DORA; Art. 13, insb. lit. a RTS RMF
NetzhärtungWeb-Proxies auch für verschlüsselten Verkehr, Web-Application-Firewalls und API-Gateways, DDoS-Schutz, VPN-Zugänge mit automatischer Beendigung von FernsitzungenArt. 13 lit. g, k und l RTS RMF (Zuordnung VamiSec)
BerechtigungenAuthentifizierung und Autorisierung, rollenbasierte Zugriffssteuerung (RBAC), umfassende Protokollierung aller Datenzugriffe und -änderungenArt. 9 Abs. 4 lit. c DORA; Art. 21 lit. a RTS RMF
AufzeichnungenAlle relevanten Ereignisse und Aktivitäten in KI-Systemen aufzeichnen — für Nachvollziehbarkeit und Erkennung anomaler Aktivitäten; den Schutz der Protokolle gegen Manipulation schreibt Art. 12 RTS RMF ausdrücklich vorArt. 12 RTS RMF
NotfalländerungenEigene Freigabe- und Bewertungsprozesse für kurzfristige Änderungen an KI-SystemenArt. 17 Abs. 1 lit. f und g RTS RMF
ResilienztestsRegelmäßige Tests der digitalen operationalen Resilienz; TLPT nach Art. 26 und 27 DORA betrachtet die Orientierungshilfe an dieser Stelle nichtArt. 24 und 25 DORA

Fünf bewährte Maßnahmen für KI-Systeme

  • Kontinuierliche Echtzeit-Überwachung auf anomales Verhalten, z. B. unerwartete Entscheidungsmuster
  • Schutzmechanismen gegen adversarielle Eingaben, etwa Filtermechanismen
  • Protokollierung des relevanten Outputs und der API-Aufrufe für spätere Analysen
  • Regelmäßige Updates des KI-Systems gegen neue Bedrohungen
  • Notfallplan für Sicherheitsvorfälle im KI-System

Für die Nachweisführung wichtig: Diese fünf Maßnahmen nennt die Orientierungshilfe als bewährte Praxis im Anschluss an den Verweis auf Art. 24 und 25 DORA — mit diesen Artikeln belegt sind sie nicht. Pflicht ist das Testprogramm; wie es für KI ausgestaltet wird, ist Praxis. Die harten Taktungen stehen im Rechtstext:

1× pro Wochemindestens: automatisierte Schwachstellenscans für Assets kritischer oder wichtiger Funktionen (Art. 10 RTS RMF)
6 MonateHöchstabstand für die Prüfung von Firewall-Regeln und Zugangsrechten bei Systemen kritischer oder wichtiger Funktionen (Art. 13 lit. h, Art. 21 RTS RMF)
1× pro Jahrmindestens: Tests aller Systeme kritischer oder wichtiger Funktionen (Art. 24 DORA; nicht für Kleinstunternehmen)

Die Orientierungshilfe betrachtet KI vor allem als Angriffsziel. Mit der ESRB-Warnung ESRB/2026/3 vom 25.06.2026 und dem EZB-Schreiben vom 07.07.2026 rückt KI zusätzlich als Angriffswerkzeug in den Blick: Die ESRB beschreibt Frontier-Modelle, die Schwachstellen finden und funktionierende Exploits erzeugen; die EZB hat die bedeutenden Institute aufgefordert, bis 31.10.2026 einen Aktionsplan beim Joint Supervisory Team einzureichen. Beides zielt aus unserer Sicht vor allem auf ein Feld, das Art. 10 RTS RMF bereits regelt — Schwachstellen- und Patch-Management, nur in deutlich höherem Tempo.

12Kapitel 12

Datensicherheit und Datenqualität: Klassifizierung zuerst

Finanzunternehmen verarbeiten vertrauliche Daten — und KI-Systeme vervielfachen die Wege, auf denen diese Daten gelesen, kopiert und übertragen werden. Kap. V.2 der Orientierungshilfe stellt deshalb die Klassifizierung an den Anfang und trennt sauber, was DORA regelt: Datenintegrität ja, Datenqualität im Übrigen nein.

Die Klassifikation nach Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit ist laut Orientierungshilfe die „wichtigste Grundlage“ für sichere Verarbeitung und Speicherung: Sie bestimmt, wie und wo Daten verarbeitet und gespeichert werden können — laut Kap. V.2 eine sinnvolle Ergänzung für den Betrieb von KI in der Cloud. Zitiert werden Art. 5 Abs. 2 lit. b und Art. 11 Abs. 2 lit. k RTS RMF. Genau genommen regelt lit. b Kriterien für die Kritikalitätsbewertung von Assets und lit. k Anforderungen an von IKT-Drittdienstleistern betriebene Assets; die allgemeine Klassifizierungspflicht für Informations- und IKT-Assets steht nach unserer Lesart in Art. 8 Abs. 1 DORA.

ThemaPflicht (RTS RMF)Ableitung für KI laut Orientierungshilfe
VerschlüsselungRichtlinie auf Basis genehmigter Datenklassifizierung und IKT-Risikobewertung: Daten gespeichert, übermittelt und — soweit erforderlich — in Verwendung; ist das nicht möglich, Verarbeitung in getrennter, geschützter Umgebung oder gleichwertige Maßnahmen (Art. 6 Abs. 2)KI-Systeme nach Klassifizierung und Risikobewertung verschlüsseln
SchlüsselmanagementLebenszyklus kryptografischer Schlüssel von der Generierung bis zur Vernichtung; Register der Zertifikate (Art. 7)Kommunikationskanäle zwischen KI-Komponenten mit verwalteten Schlüsseln absichern
ÜbermittlungVerfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit bei der Übertragung; Datenabflüsse verhindern und erkennen; Einhaltung überwachen (Art. 14)Übertragungen zwischen KI-Komponenten und zu externen Diensten sichern, z. B. gegen Datenlecks
DrittbetriebResilienzanforderungen an von IKT-Drittdienstleistern betriebene Assets gemäß Klassifizierung und Risikobewertung (Art. 11 Abs. 2 lit. k)Zitiert für die Klassifizierung aller Daten; einschlägig vor allem für KI, die in der Cloud betrieben wird

Bewährte Verhaltensweisen — unternehmensindividuell anpassbar

  • Verschlüsselung und Signierung von Modellen gegen unautorisierte Änderungen
  • Betrieb in sicheren Umgebungen, z. B. Containern
  • Zero-Trust-Modell für den Zugriff auf KI-Dienste
  • Absicherung gegen Injection-Angriffe, Rate-Limiting gegen Denial-of-Service

Für LLM-Assistenten setzt die Fallstudie den Schutz schon an der Quelle an: automatisierte Erkennung vertraulicher Daten, Differential Privacy gegen Rückschlüsse aus Mehrfachabfragen, Tokenisierung sensibler Daten vor der Verarbeitung — und für Variante 3 eine geringere Datenfreigabe, die Nutzer nicht eigenmächtig überschreiten können (Fallstudie, Phase 1 und Variante 3).

Datenqualität: Nur die Integrität ist DORA-Schutzziel

Datenqualität umfasst laut Orientierungshilfe typischerweise Vollständigkeit, Genauigkeit, Gültigkeit, Konsistenz, Angemessenheit bzw. Repräsentativität und Integrität. Nur die Integrität ist ein Schutzziel von DORA; für die übrigen Aspekte enthält die Verordnung keine Regeln. Trotzdem hängen Genauigkeit, Verlässlichkeit und Leistung von KI davon ab, vor allem bei Trainingsdaten — Vorgaben zur Datenqualität gehören deshalb typischerweise in die KI-Governance. Passend dazu zählt die Fallstudie Halluzinationen zu den Herausforderungen, die nicht unmittelbar IKT-relevant sind.

Kap. V.2 stützt sich ausschließlich auf den RTS RMF (Art. 5, 6, 7, 11, 14); DORA-Artikel zitiert die Orientierungshilfe in diesem Abschnitt nicht.

13Kapitel 13

KI-Vorfälle erkennen, klassifizieren, melden

Beeinträchtigt ein Vorfall in einem KI-System die Sicherheit der Netzwerk- und Informationssysteme, verletzt er Schutzziele von Daten oder schadet er erbrachten Dienstleistungen, ist er ein IKT-bezogener Vorfall — mit denselben Pflichten zu Erfassung, Behandlung und, wenn schwerwiegend, Meldung wie jeder andere. Kap. V.3 der Orientierungshilfe ergänzt, was KI-Vorfälle besonders macht: Manipulationen von KI-Systemen können in kurzer Zeit erhebliche operative Schäden verursachen, deshalb braucht es schnelle Reaktionsmechanismen.

733IKT-Vorfälle meldeten Finanzunternehmen der BaFin 2025 (Berichtszeitraum 17.01.–31.12.2025)
rund 50 %der gemeldeten IKT-Vorfälle gingen auf Probleme bei Dritten zurück
rund 11 %der gemeldeten IKT-Vorfälle waren Cybersicherheitsvorfälle
rund 1.200Finanzunternehmen waren 2025 von mindestens einem IKT-Vorfall betroffen

Die Zahlen stammen aus der BaFin-Analyse der IKT-Vorfälle 2025 im DORA-Meldewesen und aus dem BaFinJournal-Beitrag „Vernetzung vervielfacht IT-Risiken“ vom 16.07.2026, der diese Analyse vorstellt. Sie umfassen alle gemeldeten IKT-Vorfälle; KI-spezifische Zahlen weist die BaFin nicht aus. Lehrreich ist der Drittanteil trotzdem: Wer ein Modell per API bezieht, hängt aus unserer Sicht auch an der Vorfalllage seines Anbieters.

NormPflichtKI-Ableitung laut Orientierungshilfe
Art. 17 DORAProzess zur Behandlung IKT-bezogener Vorfälle festlegen, einrichten und anwenden: alle Vorfälle erfassen, Ursachen ermitteln, klassifizieren, eskalierenVorfälle durch oder im Zusammenhang mit KI-Systemen, die Sicherheit, Schutzziele von Daten oder Dienstleistungen beeinträchtigen, als IKT-bezogene Vorfälle erfassen; eine KI-Kennzeichnung empfiehlt sich
Art. 22 RTS RMFRichtlinie zum Vorfallmanagement samt technischen, organisatorischen und operativen MechanismenDie Richtlinie geht idealerweise auch auf KI-Systeme ein
Art. 19 DORASchwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle mit Erst-, Zwischen- und Abschlussmeldung an die zuständige Behörde melden; Kunden bei Auswirkungen auf ihre finanziellen Interessen unverzüglich informierenDie Meldepflicht kann auch Vorfälle in KI-Systemen umfassen

Nicht jeder IKT-bezogene Vorfall in einem KI-System ist meldepflichtig — erfasst werden muss jeder (Art. 17 DORA). Ob ein Vorfall schwerwiegend ist, bestimmen die Klassifizierungskriterien nach Art. 18 DORA, den die Orientierungshilfe selbst nicht zitiert. Erhebliche Cyberbedrohungen können freiwillig gemeldet werden (Art. 19 DORA).

Bewährte Maßnahmen laut Orientierungshilfe

  1. KI-spezifische Bedrohungen identifizieren

    KI-spezifische Bedrohungen gezielt identifizieren, z. B. die Manipulation von Trainingsdaten.

  2. KI-Vorfälle erkennen

    Modellfehler, Datenverlust oder Performance-Probleme so erkennen, dass unmittelbar gehandelt werden kann.

  3. Auswirkung analysieren, Schwere einstufen

    Auswirkungsanalyse, etwa auf Datenverlust, und Einstufung der Schweregrade.

  4. In das Incident-Response-Konzept integrieren

    Vorfälle aus KI-Systemen in das allgemeine Incident-Response-Konzept integrieren — mit den Rollen, Kommunikations- und Eskalationswegen, die Art. 17 DORA ohnehin vorschreibt.

  5. Ursachen analysieren und lernen

    Detaillierte Ursachenanalyse, um systematische Schwachstellen in Modellen und Prozessen zu beheben und Wiederholungen nachhaltig zu verhindern.

Für KI in der Cloud empfiehlt die Orientierungshilfe zusätzlich Vereinbarungen zur Meldung von IKT-Vorfällen, die in KI-Systemen entstehen, sowie ausreichende, qualifizierte interne Ressourcen zur Bewertung und Reaktion. Die Fallstudie ergänzt für KI-Assistenten einen Sicherheitsvorfall-Reaktionsplan (SIRP) und simulierte Cyberangriffe, die die Reaktionszeiten testen (Phase 5).

Ausblick: Der Digital-Omnibus-Vorschlag der Kommission vom 19.11.2025 (COM(2025) 837 final) — nicht zu verwechseln mit der bereits in Kraft getretenen Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, VO (EU) 2026/1744 — sieht u. a. vor, Meldungen nach Art. 19 Abs. 1 DORA über einen Single Entry Point zu leiten. Es handelt sich um einen Vorschlag; maßgeblich bleibt Art. 19 DORA in der geltenden Fassung.

14Kapitel 14

Fallstudie KI-Assistent (LLM): sechs Phasen, drei Varianten

Der Anhang der Orientierungshilfe spielt einen Einsatz durch, den die BaFin übergreifend beobachtet: einen LLM-basierten KI-Assistenten, der Beschäftigte beim Erstellen von Texten, E-Mails und Präsentationen unterstützt — in einem Unternehmen, das mit sensiblen Finanz- und Kundendaten arbeitet. Die Fallstudie formuliert ausdrücklich keine aufsichtlichen Erwartungen; alle Maßnahmen sind exemplarisch.

Untersucht werden drei Infrastrukturvarianten (Abbildung 2): On-Premise, Cloud mit KI-Anwendung im eigenen Tenant und Cloud mit KI-Anwendung außerhalb des eigenen Tenants. Mischformen sind ausdrücklich möglich; die Risikodiskussion ist dann anzupassen. Investitions- und laufende Kosten betrachtet die Fallstudie nicht. Umsetzen sollen Finanzunternehmen die Maßnahmen, die für ihre spezifische Risikosituation am besten geeignet sind.

Sechs Phasen: Risiken, die in jeder Variante gelten

PhaseKernrisiko laut FallstudieBeispielhafte Maßnahmen
1 Datenbeschaffung und -aufbereitungDie Anwendung verarbeitet nicht freigegebene DatenKlassifizierung nach Vertraulichkeitsstufen, möglichst automatisiert; Schulung; Zero-Trust-Policy und rollenbasierter Datenzugriff; Differential Privacy; Tokenisierung; Datenprüfung gegen Bias
2 Modellentwicklung und TrainingDatenvergiftung, Wissensvergiftung bei RAG, Modellvergiftung, BackdoorsNur geprüfte und validierte Daten, ggf. Data-Governance-Team; Wissensbasis validieren; Versionskontrolle mit Rollback; use-case-spezifische Tests; Quellcode öffentlich zugänglicher Modelle auf Backdoors und Schadcode prüfen; Integrität von Repositorien sichern; Auditing mit Explainable AI; Anomalieerkennung; Penetrationstests und Red Teaming
3 Modellbereitstellung und -integrationUnautorisierte Zugriffe auf interne Systeme, Exfiltration von ModellinformationenIsolierte Cloud-Umgebung ohne direkten Internetzugriff; Containerisierung; MFA; Conditional Access mit Firmengeräten; Schnittstellen mit Human-in-the-Loop prüfen; verschlüsselte APIs; Rate-Limiting und DDoS-Schutz
4 Betrieb und NutzungExtraktion sensibler Informationen, Prompt Injection, Offenlegung an Unberechtigte, Zugriff auf angebundene SystemeErklärbarkeits-Werkzeuge; KI-Sicherheitstrainings; Prompt-Effekte untersuchen und beschränken; situationsbezogenes Monitoring und Anomalieerkennung; Zugriffsrechte und Isolierung; LLM-Nutzung für kritische oder wichtige Funktionen einschränken; Human-in-the-Loop
5 Wartung, Updates, Incident ResponseVeraltete oder falsch konfigurierte Versionen, v. a. bei Open-Source-LLMsAutomatisierte Updates, Patch-Management; SIRP; Angriffssimulation; externe Audits; Compliance-Dashboard
6 End-of-Life-ManagementMissbrauch oder Leak historischer Daten und ModelleDSGVO-konforme Löschung; kryptografisches Löschen; Sperrung für abgelaufene Konten und ehemalige Mitarbeitende

Drei Varianten, drei Risikoprofile

VarianteDatenflüsseHauptrisikoGegenmaßnahmen laut Fallstudie
1 On-Premisevollständig in eigener InfrastrukturVolle Kontrolle, aber alle Risiken aus Entwicklung, Betrieb und v. a. Wartung (strategisch und operationell); Verfügbarkeit von Fachkräften; Angriffe ohne laufende Updates; keine beliebige SkalierungEngmaschiges Zugriffsmanagement; Infrastruktur auf erwartete Rechenleistung auslegen und regelmäßig prüfen
2 Cloud, eigener Tenantin der Cloud, ausschließlich im eigenen TenantAbhängigkeit vom Modellbetreiber ohne Open-Source-Implementierung; Kompetenzen; begrenzte SkalierungMehrere Modelle verschiedener Anbieter (höherer Aufwand); frühzeitige Kapazitätsplanung
3 Cloud, außerhalb des Tenantsüber die Tenant-Grenze: LLM per API oder Assistent in StandardsoftwareDaten verlassen den Tenant und fließen zum ModellanbieterVertraglich und technisch: Funktionen und Uploads begrenzen; Governance Shield; Nutzungsbedingungen vorschalten; geringere Datenfreigabe; technische Kontrolle analog Cloud-Aufsichtsmitteilung

Fallstudie und Kap. VI enthalten keine DORA-Fundstelle. Wer die Maßnahmen der Fallstudie mit Rechtsankern verbindet, nimmt eine eigene Zuordnung vor — die Pflichten selbst ergeben sich aus DORA und RTS RMF.

15Kapitel 15

Einordnung: KI-VO, KI-MIG, MaRisk, xAIT und EU-Aufsicht

Die Orientierungshilfe befasst sich ausschließlich mit IKT-Risiken unter DORA. Beim KI-Einsatz greifen für Banken und Versicherer aber weitere Regelwerke — mit anderen Schutzzielen, Behörden und Fristen. Dieses Kapitel zeigt, welches Regelwerk was regelt.

RegelwerkRegelt beim KI-EinsatzStand / FristenVerhältnis zur Orientierungshilfe
DORA, RTS RMF, RTS UntervergabeIKT-Risiko- und IKT-Drittparteienrisikomanagement, Vorfallmeldung, Resilienztests — verbindlichDORA und RTS RMF anwendbar seit 17.01.2025; RTS Untervergabe in Kraft seit 22.07.2025Bezugsrahmen, den die Orientierungshilfe für KI erläutert
KI-VO (Verordnung (EU) 2024/1689)Verbote, KI-Kompetenz, Transparenz, Hochrisiko-PflichtenArt. 4 und 5 seit 02.02.2025; allgemein seit 02.08.2026; Anhang III ab 02.12.2027Die Orientierungshilfe übernimmt nur die Definition „KI-System“ (Art. 3 Nr. 1 KI-VO)
KI-MIGNationale Marktüberwachung zur KI-VO: BaFin für KI-Systeme in direktem Zusammenhang mit regulierter Finanztätigkeit (§ 2 Abs. 3), sonst Bundesnetzagentur (§ 2 Abs. 1)in Kraft seit 29.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 223)Eigene Aufgabe neben der DORA-Aufsicht; die Orientierungshilfe deckt sie nicht ab
MaRisk (RS 06/2026 (BA))AT 4.3.4 „Verwendung von Modellen“ — auch KI; Tz. 6 verlangt hinreichende Erklärbarkeitin Kraft seit 30.06.2026; Übergangsfrist für zusätzliche Anforderungen bis 01.01.2027; bedeutende Institute unter EZB-Aufsicht ausgenommen (AT 2.1 Tz. 1)Modellmethodik und Validierung klammert die Orientierungshilfe aus
xAITKAIT, VAIT, ZAIT mit Ablauf des 16.01.2025 aufgehoben; DORA-Unternehmen aus dem BAIT-Anwenderkreis ausgenommenBAIT werden mit Ablauf des 31.12.2026 vollständig aufgehobenIT-Anforderungen für DORA-Unternehmen folgen aus DORA
ISO/IEC 42001:2023Zertifizierbares KI-Managementsystem, kombinierbar mit ISO/IEC 27001freiwilligManagementrahmen — ersetzt keine DORA-Pflicht

KI-VO und KI-MIG: wo Banken und Versicherer konkret betroffen sind

Hochrisiko sind nach Anhang III Nr. 5 lit. b KI-VO Systeme zur Kreditwürdigkeitsprüfung und Bonitätsbewertung natürlicher Personen — ausgenommen solche zur Aufdeckung von Finanzbetrug — und nach lit. c Systeme zur Risikobewertung und Preisbildung für natürliche Personen in der Lebens- und Krankenversicherung. Die Hochrisiko-Pflichten (Kapitel III Abschnitte 1–3 KI-VO) gelten für diese Systeme nach der Digital-Omnibus-Verordnung zur KI (VO (EU) 2026/1744) ab 02.12.2027 statt ursprünglich ab 02.08.2026.

Die BaFin überwacht nach § 2 Abs. 3 KI-MIG KI-Systeme, die in direktem Zusammenhang mit einer regulierten Finanztätigkeit stehen und von beaufsichtigten Unternehmen in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder verwendet werden — laut BaFin etwa Kunden-Chatbots, Kreditwürdigkeitsprüfung und Risikobewertung in der Lebens- und Krankenversicherung. KI im Personalwesen bleibt bei der Bundesnetzagentur. Im Blick hat die BaFin dabei verbotene Praktiken (Art. 5), Transparenzpflichten (Art. 50) und KI-Kompetenz (Art. 4 KI-VO); ab 02.12.2027 kommen die Hochrisiko-Systeme nach Anhang III Nr. 5 lit. b und c hinzu. Im BaFinJournal-Interview zum KI-MIG vom 29.07.2026 verweist die BaFin ausdrücklich auf die Orientierungshilfe.

EU-Aufsicht: gleiche Richtung, eigene Akzente

  • EIOPA, Opinion vom 06.08.2025 (EIOPA-BoS-25-360): erläutert den nationalen Aufsichtsbehörden risikobasiert und proportional, wie IDD, Solvency II und DORA auf KI bei Versicherern anzuwenden sind — ohne neue Anforderungen; verbotene und Hochrisiko-KI nach KI-VO ausgenommen.
  • EBA, Factsheet vom 21.11.2025: Abgleich der Hochrisiko-Anforderungen der KI-VO (Schwerpunkt Kreditwürdigkeit) mit CRD/CRR, DORA und weiterem Bankenaufsichtsrecht: keine wesentlichen Widersprüche, neue EBA-Leitlinien hält die EBA nicht für nötig.
  • ESMA, Public Statement vom 30.05.2024: KI in Wertpapierdienstleistungen für Privatkunden muss den MiFID-II-Pflichten genügen; die Verantwortung bleibt beim Leitungsorgan.
  • EBA, EIOPA und ESMA, Statement JC 2026 25 vom 31.07.2026: DORA und KI-VO als tragfähige Grundlage gegen IKT-Risiken aus Frontier-KI-Modellen; zur Prävention gehört ein vollständiges Asset-Inventar einschließlich KI/ML-Komponenten.

Die Erklärbarkeitsanforderung für KI-Modelle ist keine Neuerung der 9. MaRisk-Novelle; sie stand inhaltsgleich bereits in AT 4.3.5 der 7. Novelle (RS 05/2023 (BA)).

16Kapitel 16

Der 12-Monats-Fahrplan für CISOs

Die Orientierungshilfe ist unverbindlich — DORA ist es nicht. Der folgende Fahrplan setzt die DORA-Pflichten als Fundament und nutzt die Praxisbeispiele der BaFin als Bauplan. Phasen, Kennzahlen und Zielwerte sind Empfehlungen von VamiSec.

  1. Phase 0 · Monat 1Mandat und Geltung klären

    Leitungsorgan bestätigt seine Letztverantwortung (Art. 5 Abs. 2 lit. a DORA) und stellt Budget bereit; prüfen, ob Art. 5–15 oder der vereinfachte Rahmen nach Art. 16 DORA gilt; Verantwortliche für KI-Ergebnisse je Funktion benennen.

  2. Phase 1 · Monate 1–3Transparenz schaffen

    KI-Inventar aufbauen — inklusive KI per API und in Standardsoftware (Art. 8 Abs. 4 DORA i. V. m. Art. 4, 5 RTS RMF); je System Kritikalität, Infrastrukturvariante, Datenklassen und Eigentümer erfassen.

  3. Phase 2 · Monate 3–6Rahmen anpassen

    KI-Strategie oder KI-Abschnitt der DOR-Strategie; KI in IKT-RMF, Sicherheitsrichtlinien (Art. 9 Abs. 2 DORA), Vorfallrichtlinie (Art. 22 RTS RMF) und Drittparteienverträge (Art. 28–30 DORA) verankern.

  4. Phase 3 · Monate 6–9Härten und testen

    Tests vor Produktivsetzung, deren Umfang der Kritikalität entspricht (Art. 16 Abs. 2 RTS RMF), bei KI in kritischen oder wichtigen Funktionen ergänzt um Adversarial Testing; Schwellenwerte für Fehlverhalten von KI in kritischen oder wichtigen Funktionen (Art. 10 Abs. 1 UAbs. 2 i. V. m. Abs. 2 DORA); Governance Shield für Variante 3; Geschäftsfortführungspläne testen (Art. 11 Abs. 6 lit. a DORA, Art. 25 RTS RMF).

  5. Phase 4 · Monate 9–12Wirksamkeit nachweisen

    Jährliche Überprüfung des IKT-RMF (Art. 6 Abs. 5 DORA) mit KI-Abschnitt im Bericht nach Art. 27 RTS RMF; Lessons Learned einspeisen (Art. 13 Abs. 3 DORA); Exit-Pläne testen (Art. 28 Abs. 8 DORA); Schulungen nachweisen (Art. 5 Abs. 4, Art. 13 Abs. 6 DORA).

Kennzahlen, die der Vorstand versteht

KennzahlTypBeispiel-ZielwertAnker
KI-Systeme mit Eigentümer, Kritikalität und Variante im InventarKPI100 %Art. 8 Abs. 4 DORA
Funde von KI-Aufrufen ohne Inventareintrag (Code-Scans, Proxy-Logs)KRITrend gegen nullArt. 16 Abs. 3 RTS RMF
KI-Systeme kritischer oder wichtiger Funktionen mit dokumentiertem Test vor ProduktivsetzungKPI100 %Art. 16 Abs. 2 RTS RMF
Kritische Schwachstellen in KI-Komponenten über der Patch-FristKRI0Art. 10 RTS RMF
Governance-Shield-Treffer je 1.000 Eingaben (Variante 3)KRISchwelle festlegen, Trend berichtenFallstudie, Variante 3
KI-bezogene Vorfälle mit abgeschlossener UrsachenanalyseKPI100 %Art. 17 DORA
KI-Dienste für kritische oder wichtige Funktionen mit getestetem Exit-PlanKPI100 %Art. 28 Abs. 8 DORA
Leitungsorgan und mit KI befasste Beschäftigte mit aktueller SchulungKPI100 % pro JahrArt. 5 Abs. 4, Art. 13 Abs. 6 DORA

Zielwerte sind Beispiele von VamiSec für die interne Steuerung, keine aufsichtlichen Vorgaben.

Proportionalität gilt auch für den Fahrplan: Ein KI-basierter Self-Service-Assistent, der vollständig unter menschlicher Überwachung steht und nicht in Entscheidungsprozesse eingebunden ist, braucht nicht dieselbe Kontrolltiefe wie KI in einer kritischen oder wichtigen Funktion (Art. 4 DORA, Kap. I.2). Wer mit dem Inventar beginnt, kann diese Tiefe begründet staffeln — und die Begründung dokumentieren.

Die Orientierungshilfe ist eine nicht verpflichtende Hilfestellung und keine verbindliche DORA-Auslegung der BaFin. Verbindlich sind DORA, RTS RMF und RTS Untervergabe. Der Fahrplan ist eine Empfehlung von VamiSec und keine Rechtsberatung.

Selbstcheck

KI-Resilienz-Check: Wie belastbar ist Ihr KI-Einsatz unter DORA?

Bis zu 31 Fragen in sieben Handlungsfeldern, jede mit einem Rechtsanker aus DORA, RTS RMF oder RTS Untervergabe. Vier Profilangaben steuern, welche Fragen für Sie gelten und welches Zielniveau proportional angemessen ist — gefragt wird nach Wirksamkeit und Nachweisen, nicht nach Papier. Stufen und Zielniveaus sind eine Einordnung von VamiSec. Pflichten folgen allein aus DORA und RTS — der Rechtsanker zeigt, wo eine Frage ansetzt, nicht dass jede abgefragte Maßnahme Pflicht ist; die Orientierungshilfe selbst ist unverbindlich.

0 / 31 Fragen beantwortet

00 / 07Ihr KI-Profil

Vier Angaben steuern den Check. Ob Ihre KI eine kritische oder wichtige Funktion unterstützt oder in Entscheidungsprozesse eingebunden ist, bestimmt das Zielniveau (Verhältnismäßigkeit nach Art. 4 DORA). Betriebsvariante (nach den drei Infrastrukturvarianten der Fallstudie), Eigenentwicklung und generative KI blenden passende Fragen ein oder aus.

  1. Unterstützt eines Ihrer KI-Systeme eine kritische oder wichtige Funktion — oder ist es in Entscheidungsprozesse eingebunden?

    Gemeint ist die kritische oder wichtige Funktion im Sinne von Art. 3 Nr. 22 DORA. Laut Orientierungshilfe braucht solche KI umfangreichere Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen als etwa ein Self-Service-Assistent, der vollständig unter menschlicher Überwachung steht und nicht in Entscheidungsprozesse eingebunden ist (Art. 4 DORA). „Noch unklar“ rechnet vorsorglich mit dem höheren Zielniveau.

  2. Wie betreiben Sie Ihre KI-Systeme? (Mehrfachauswahl)

    Die Fallstudie unterscheidet On-Premise, Cloud im eigenen Tenant und Cloud außerhalb des Tenants; Kombinationen sind möglich — wählen Sie alle zutreffenden. Zur dritten Variante zählen per API angesteuerte LLMs und KI-Assistenten in Standardsoftware — ggf. ohne Kenntnis der Nutzer. Fragen zu Cloud-Verträgen erscheinen nur bei Cloud-Betrieb, die Frage zum Datenabfluss an externe KI-Dienste nur bei der dritten Variante.

  3. Entwickeln, trainieren oder erweitern Sie KI selbst — etwa durch Fine-Tuning oder Retrieval Augmented Generation (RAG)?

    Zählen Sie auch KI-Anwendungen mit, die Fachbereiche selbst erstellen (End-User-Computing), und KI-generierten Code in Eigenentwicklungen. „Nein“ blendet vier Fragen zu Datenherkunft, Training, Code und End-User-Computing aus.

  4. Setzen Sie generative KI ein — etwa große Sprachmodelle (LLMs) in KI-Assistenten, Chatbots oder Code-Werkzeugen?

    Generative KI ist für allgemeine Zwecke nutzbar und deshalb schwerer zu testen als zweckgebundene Software; hinzu kommen Risiken wie Prompt Injection und Zugriffe über das Modell auf angeschlossene Systeme. „Nein“ blendet drei Fragen zu GenAI-Tests, Modellzugriffen und Prompt Injection aus.

Zielniveau3 — Wirksam & geprüft

Für KI in kritischen oder wichtigen Funktionen setzen wir Stufe 3 („Wirksam & geprüft“) an: Maßnahmen sollen nachweislich wirken. Grundlage ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Art. 4 DORA, aus dem die Orientierungshilfe für solche KI umfangreichere Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen ableitet.

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KI unter DORA für CISOs — die BaFin-Orientierungshilfe in der Umsetzung

Das Whitepaper übersetzt die Orientierungshilfe vom 18.12.2025 in ein Programm für CISO und IKT-Risikomanagement: in vier Teilen von der Einordnung über Governance, Lebenszyklus und Drittparteien bis zu Prüffragen, Nachweisen und Fahrplan — mit Fundstellen-Register.

Cover des VamiSec-Whitepapers KI unter DORA für CISOs
ca. 50 SeitenPDF, kostenfreiDeutschStand 10/2026
  • Management Summary und zehn Kernaussagen für die Vorstandsvorlage — Pflicht, Praxis und Empfehlung klar getrennt
  • Governance-RACI, KI im IKT-Risikomanagementrahmen und Testmatrix nach Kritikalität mit Fundstellen aus DORA und RTS RMF
  • Drei Infrastrukturvarianten als Datenfluss, Matrix Datenklasse × Variante und Bedrohungs-Mapping auf OWASP LLM 2025 und MITRE ATLAS
  • 30 Prüffragen, Nachweis-Matrix, KPIs und KRIs sowie ein 12-Monats-Fahrplan mit 100-Tage-Start
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KI unter DORA für CISOs — BaFin-Orientierungshilfe zu IKT-Risiken beim Einsatz von KI

Was das Whitepaper „KI unter DORA für CISOs“ enthält

Pflicht, Praxis, Empfehlung — sauber getrennt

Management Summary und zehn Kernaussagen für die Vorstandsvorlage, die Einordnung von Rechtscharakter und Adressaten sowie ein Fundstellen-Register mit allen 97 Fundstellen der Orientierungshilfe nach unserer Zählung — DORA, RTS RMF, RTS Untervergabe, ITS Informationsregister, KI-VO, Kommissionsleitlinien zur KI-System-Definition und Cloud-Aufsichtsmitteilung.

Governance, IKT-RMF und Tests

RACI für Leitungsorgan, IKT-Risikomanagementfunktion, Kontrollfunktionen und Revision, KI im Rahmen nach Art. 6 bis 14 DORA, Entwicklung inklusive End-User-Computing und KI-generiertem Code sowie eine Testmatrix nach Kritikalität bis zum Adversarial Testing.

Drei Varianten, ein Bedrohungsbild

Die Infrastrukturvarianten der Fallstudie als Datenflüsse mit Tenant-Grenze, eine Matrix Datenklasse × Variante, eine Klausel-Checkliste für Cloud- und KI-Dienstleister und ein VamiSec-Mapping der KI-Bedrohungen auf OWASP Top 10 for LLM Applications 2025 und MITRE ATLAS — fachliche Zuordnung, kein offizieller Crosswalk.

Fahrplan und Prüfungsfestigkeit

Ein 12-Monats-Fahrplan mit 100-Tage-Start, 30 Prüffragen für Revision und Aufsichtsdialog mit Fundstelle, eine Nachweis-Matrix, KPIs und KRIs für KI-Resilienz sowie Antworten auf sechs typische Einwände aus der Vorstandsdiskussion.

Grundlage

DORA zuerst: Die Orientierungshilfe baut auf Ihrem IKT-Risikomanagement auf

Die Orientierungshilfe schafft keine neuen Pflichten, sondern überträgt die Anforderungen von DORA, RTS RMF und RTS Untervergabe auf KI-Systeme. Wer KI DORA-konform betreiben will, braucht deshalb zuerst einen tragfähigen IKT-Risikomanagementrahmen, ein vollständiges Asset-Inventar sowie ein funktionierendes Drittparteien- und Vorfallmanagement. Unser DORA-Deep-Dive ordnet die Verordnung im Ganzen ein; die BaFin-Meldung vom 18.12.2025 führt zur Originalfassung der Orientierungshilfe.

Art. 5–15IKT-Risikomanagement nach DORA
Art. 28–30IKT-Drittparteienrisiko
Art. 17–19Behandlung, Klassifizierung und Meldung von IKT-Vorfällen
  • Das Leitungsorgan trägt die Letztverantwortung für das Management der IKT-Risiken (Art. 5 Abs. 2 lit. a DORA).
  • Der IKT-Risikomanagementrahmen wird mindestens jährlich überprüft (Art. 6 Abs. 5 DORA).
  • Systeme, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen, sind bei Nicht-Kleinstunternehmen mindestens jährlich zu testen (Art. 24 DORA).
  • Schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle sind der zuständigen Behörde zu melden (Art. 19 DORA).

Maßgeblich ist die deutsche Fassung (Stand 18.12.2025); die englische Übersetzung trägt das Version date 23.01.2026.

Glossar

Glossar: Begriffe der BaFin-Orientierungshilfe KI

22 Begriffe in zitierfähigen Kurzdefinitionen — deutsche Begriffe aus der Originalfassung, englische Fachbegriffe und Abkürzungen als Alternative.

KI-SystemAI system
Legaldefiniert in Art. 3 Nr. 1 KI-VO. Im Sinne der Orientierungshilfe eine Kombination aus IKT-Assets (Hard- und Software) und IKT-Infrastruktur, in die ein komplexes mathematisches Modell implementiert ist — ein Unterfall der Netzwerk- und Informationssysteme nach Art. 3 Nr. 2 DORA.
IKT-AssetICT asset
Hard- oder Software-Bestandteil der Netzwerk- und Informationssysteme eines Finanzunternehmens. Im KI-Kontext versteht die Orientierungshilfe das Modell selbst als IKT-Asset (Software) und nennt für das Asset-Management u. a. Modellimplementierungen, Softwarebibliotheken, Hardware und Trainingsdatensätze; sie sind nach Art. 8 Abs. 4 DORA i. V. m. Art. 4 und 5 RTS RMF zu ermitteln, zu klassifizieren und zu dokumentieren.
IKT-RisikomanagementrahmenIKT-RMF
Solider, umfassender und gut dokumentierter Rahmen nach Art. 6 DORA, Teil des Gesamtrisikomanagements und mindestens jährlich zu überprüfen (Art. 6 Abs. 5 DORA). Laut Orientierungshilfe sind KI-Systeme analog zu anderen IKT-Assets darin zu integrieren.
Kritische oder wichtige Funktioncritical or important function
Funktion, deren Ausfall oder Störung die finanzielle Leistungsfähigkeit, die Solidität oder die Fortführung der Geschäftstätigkeit eines Finanzunternehmens oder die Einhaltung seiner Zulassungsbedingungen erheblich beeinträchtigen würde (Art. 3 Nr. 22 DORA). KI in solchen Funktionen braucht laut Orientierungshilfe umfangreichere Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen.
RTS RMFDelegierte Verordnung (EU) 2024/1774
Technische Regulierungsstandards zu Tools, Methoden, Prozessen und Richtlinien des IKT-Risikomanagements und zum vereinfachten Rahmen. Die Orientierungshilfe enthält nach unserer Zählung 31 unterscheidbare Fundstellen daraus, vor allem zu Entwicklung, Test, Betrieb und Datensicherheit.
RTS UntervergabeRTS Subcontracting, Delegierte Verordnung (EU) 2025/532
Technische Regulierungsstandards zur Untervergabe von IKT-Dienstleistungen, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen: Sorgfaltspflicht und Risikobewertung (Art. 3), Vertragsbedingungen (Art. 4), wesentliche Änderungen (Art. 5) und Kündigung (Art. 6).
InformationsregisterRegister of Information
Register aller vertraglichen Vereinbarungen über IKT-Dienstleistungen von IKT-Drittdienstleistern nach Art. 28 Abs. 3 DORA; die Vorlagen regelt das ITS Informationsregister (Durchführungsverordnung (EU) 2024/2956). Die Orientierungshilfe zitiert bei KI-spezifischen Unterauftragsvergaben Art. 3 Abs. 6 ITS Informationsregister, der die Kennung (LEI bzw. EUID) der erfassten Unterauftragnehmer regelt.
Tenant
Der abgegrenzte Bereich eines Unternehmens in einer Cloud-Umgebung. In der Fallstudie markiert er die entscheidende Grenze: In Variante 2 bleiben die Datenflüsse im eigenen Tenant, in Variante 3 gehen sie darüber hinaus zum Modellanbieter.
Governance Shield
Filter, der prüft, ob Inputdaten vertraulich sind. Die Fallstudie nennt ihn als technische Maßnahme für Variante 3, wenn die KI-Anwendung außerhalb des eigenen Tenants liegt — neben Upload-Beschränkungen und vorgeschalteten Nutzungsbedingungen.
DatenvergiftungData Poisoning
Einsatz manipulierter Daten beim (Nach-)Training, der zu unerwartetem oder verändertem Modellverhalten führen kann. Die Fallstudie nennt als Gegenmaßnahme, nur geprüfte und validierte Unternehmensdaten zu verwenden; hilfreich kann ein Data-Governance-Team sein, das die Datenfreigabe kontrolliert (Phase 2).
ModellvergiftungModel Poisoning
Angriff, mit dem Angreifer das Verhalten oder sogar die Struktur eines trainierten Modells verändern — besonders bei Open-Source-Modellen und Modellen aus geteilten Repositorien. Gegenmaßnahmen laut Fallstudie: Quellcode auf Backdoors und Schadcode prüfen, Integrität von Repositorien und Anbietern sicherstellen.
WissensvergiftungKnowledge Poisoning
Manipulation der Wissensbasis, die einem LLM per Retrieval Augmented Generation als Kontext oder Grounding beigegeben wird. Laut Fallstudie sind auch diese Daten vor der Einbindung zu prüfen und zu validieren.
Prompt Injection
Maliziöse Eingaben, die ein LLM zu nicht geplantem Verhalten zwingen — etwa über einen Verweis auf Internetseiten mit verborgenen Anweisungen (Fallstudie, Phase 4). Kap. V.2 nennt die Absicherung von KI-Systemen gegen Injection-Angriffe als bewährte Maßnahme.
Adversarial Testing
Simulation von Angriffen auf KI-Systeme, etwa Data Poisoning oder Evasion Attacks. Laut Kap. III.2 je nach Kritikalität sinnvoll, ergänzt um Adversarial Penetration Tests, gegebenenfalls in Abstimmung mit dem Cloud-Anbieter.
InferenzangriffInference Attack
Angriff, der aus Modellantworten Rückschlüsse auf Trainings- oder Abfragedaten zieht. Die Orientierungshilfe nennt Inference Attacks neben Adversarial Attacks und Model Poisoning als Bedrohung im Betrieb (Kap. IV.1). Zum Schutz personenbezogener Daten vor Rückschlüssen aus Mehrfachabfragen nennt die Fallstudie Differential Privacy (Phase 1).
ModelldriftModel Drift
Veränderung der Modellleistung oder des Modellverhaltens über die Zeit, etwa weil sich Daten oder Umfeld seit dem Training verändert haben. Die Orientierungshilfe nennt die Überwachung von Modelldrift als Maßnahme, die zu dokumentieren und regelmäßig zu überprüfen ist (Kap. II.3).
Human-in-the-Loop
Menschliche Prüf- und Freigabeschleife: laut Fallstudie als Überprüfungspflicht für sicherheitskritische KI-Antworten und -Empfehlungen (Phase 4) und bei der Prüfung von Schnittstellen zu weiteren Unternehmenssystemen, etwa durch Freigabe des Dateneigentümers (Phase 3).
Differentielle PrivatsphäreDifferential Privacy
Verfahren, das die Genauigkeit von Antworten auf Datenbankanfragen maximiert und zugleich die Wahrscheinlichkeit minimiert, die verwendeten Datensätze zu identifizieren. Die Fallstudie nennt es in Phase 1 zum Schutz personenbezogener Daten.
TokenisierungTokenization
Ersetzen sensibler Daten durch Platzhalter, bevor der KI-Assistent sie verarbeitet. Die Fallstudie führt sie in Phase 1 unter Datenminimierung und Maskierung.
Kryptografisches LöschenCryptographic Wiping
Sichere Entfernung aller gespeicherten Unternehmensdaten bei der Stilllegung eines KI-Assistenten; die Fallstudie spricht von „kryptografischem Wiping“ (Phase 6). Technisch geschieht das in der Regel durch Vernichtung der Schlüssel, mit denen die Daten verschlüsselt sind.
End-User-ComputingEUC, IDV
Anwendungen, die außerhalb der IKT-Funktion entwickelt oder betrieben werden, oft „individuelle Datenverarbeitung“ genannt. DORA unterscheidet laut Orientierungshilfe nicht danach; Art. 16 Abs. 9 RTS RMF erstreckt die Entwicklungs- und Testanforderungen risikobasiert darauf.
Sicherheitsvorfall-ReaktionsplanSecurity Incident Response Plan, SIRP
Plan zur Reaktion auf Sicherheitsvorfälle. Die Fallstudie nennt in Phase 5 einen SIRP für KI-Assistenten-spezifische Sicherheitsvorfälle als Maßnahme, ergänzt um simulierte Cyberangriffe, mit denen die Reaktionszeiten des Unternehmens getestet werden.
FAQ

Häufige Fragen zur BaFin-Orientierungshilfe KI

Kurze Antworten auf typische Fragen aus CISO-Office, IKT-Risikomanagement und Revision — mit Fundstellen zum Nachlesen.

Eine unverbindliche Hilfestellung der BaFin, veröffentlicht am 18.12.2025 (38 Seiten; englische Übersetzung mit Version date 23.01.2026). Sie zeigt, wie Finanzunternehmen die DORA-Anforderungen an IKT-Risikomanagement und IKT-Drittparteienrisikomanagement auf KI-Systeme anwenden können — entlang des KI-Lebenszyklus von Governance über Entwicklung, Test und Betrieb bis zu Cloud-Auslagerung, Cyber- und Datensicherheit und Vorfallmeldung. Eine Fallstudie spielt einen LLM-basierten KI-Assistenten in drei Infrastrukturvarianten durch. Neue Pflichten schafft sie nicht; Zielgruppe sind vor allem CRR-Institute und Solvency-II-Versicherer im vollen DORA-Rahmen nach Art. 5 bis 15 DORA.

Ja. KI-Systeme bestehen aus IKT-Assets und Infrastruktur und fallen damit unter das IKT-Risikomanagement nach DORA — so ordnet es auch die BaFin-Orientierungshilfe ein. Konkret gehören KI-Systeme in den IKT-Risikomanagementrahmen (Art. 6 DORA) und ins Asset-Inventar (Art. 8 Abs. 4 und 6 DORA); von Dritten bezogene KI-Dienste unterliegen dem IKT-Drittparteienrisikomanagement (Art. 28 bis 30 DORA), und Vorfälle in KI-Systemen sind als IKT-bezogene Vorfälle zu erfassen und — wenn schwerwiegend — zu melden (Art. 17 bis 19 DORA). Einen eigenen KI-Pflichtenkatalog enthält DORA nicht; die Orientierungshilfe zeigt, wie sich die bestehenden Pflichten auf den KI-Lebenszyklus übertragen.

Nein. Pflichten ergeben sich aus DORA und den zugehörigen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards (RTS und ITS); die Orientierungshilfe zeigt als „nicht verpflichtende Hilfestellung“ und ausdrücklich ohne verbindliche DORA-Auslegung, wie sie sich beim KI-Einsatz umsetzen lassen. Auch für ihre Fallstudie stellt sie klar, dass alle dargestellten Maßnahmen exemplarisch sind — maßgeblich sind die Maßnahmen, die für die spezifische Risikosituation Ihres Hauses am besten geeignet sind. Für die Praxis heißt das: Sie müssen nicht jede Beispielmaßnahme übernehmen, sollten aber für jedes KI-System nachvollziehbar zeigen können, wie Sie die einschlägigen DORA-Pflichten erfüllen. VamiSec-Empfehlung: Dokumentieren Sie, wo und warum Sie von den Praxisbeispielen abweichen, jeweils mit Bezug auf die Fundstelle — das erleichtert Revision und Aufsichtsgespräch.

Entscheidend ist, welchen DORA-Rahmen Sie anwenden. Banken und Versicherer nennt die Orientierungshilfe nur beispielhaft („insbesondere“); den Ausschlag gibt, ob Ihr Haus den vollen IKT-Risikomanagementrahmen nach Art. 5 bis 15 DORA einhalten muss. Zahlungsinstitute oder Kapitalverwaltungsgesellschaften in diesem vollen Rahmen können sie aus unserer Sicht daher ebenso als Maßstab nutzen. Wer den vereinfachten Rahmen nach Art. 16 DORA anwendet, etwa kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen, ausgenommene Zahlungs- und E-Geld-Institute oder nach der CRD ausgenommene Institute, ist ausdrücklich nicht Gegenstand. Ab dem 01.01.2027 müssen zudem weitere Institute nach dem FinmadiG (§ 1a Abs. 2 KWG) DORA im vereinfachten Rahmen anwenden. VamiSec-Empfehlung: Nutzen Sie Lebenszyklus und Fallstudie auch dort als Prüfraster — proportional.

Die Orientierungshilfe nennt keine Produkte, beschreibt den Fall aber genau: Ein Sprachmodell des Cloud-Anbieters wird per API angesteuert oder als KI-Assistent aus Standardsoftware aufgerufen, gegebenenfalls ohne Kenntnis der Nutzer — Variante 3 der Fallstudie. Hauptrisiko ist, dass Daten den Tenant verlassen und zum Modellanbieter fließen. Als technische Maßnahmen nennt die BaFin eingeschränkte Funktionen und Uploads für bestimmte Nutzergruppen, einen Filter für vertrauliche Eingaben (Governance Shield) und vorgeschaltete Nutzungsbedingungen; denkbar ist zudem eine geringere Datenfreigabe der KI-Anwendung, die Nutzer nicht eigenmächtig überschreiten können. Die technische Kontrolle soll analog zur Cloud-Aufsichtsmitteilung erfolgen; vertraglich gelten Art. 28 bis 30 DORA.

Nicht das KI-System als solches. Das Informationsregister nach Art. 28 Abs. 3 DORA erfasst vertragliche Vereinbarungen über IKT-Dienstleistungen von IKT-Drittdienstleistern. Beziehen Sie ein Modell per API, als Cloud-Dienst oder als Funktion einer Standardsoftware, gehört die zugrunde liegende Vereinbarung ins Register. Ins Asset-Inventar (Art. 8 Abs. 4 und 6 DORA i. V. m. Art. 4 RTS RMF) gehört dagegen jedes KI-System — auch das selbst betriebene ohne Dienstleister. Bei KI-spezifischen Unterauftragsvergaben für kritische oder wichtige Funktionen sollten Sie laut Kap. IV.2 jederzeit überblicken, welche Parteien wo an der Datenverarbeitung beteiligt sind. VamiSec-Empfehlung: Prüfen Sie bei jeder neu aktivierten KI-Funktion, ob sich Leistungsbeschreibung oder Unterauftragnehmerkette ändern.

Die Orientierungshilfe übernimmt aus der KI-Verordnung nur die Definition des KI-Systems (Art. 3 Nr. 1 KI-VO) und behandelt ausschließlich IKT-Risiken unter DORA. Die KI-VO regelt eigene Pflichten: Verbote und KI-Kompetenz gelten seit 02.02.2025, die Transparenzpflichten nach Art. 50 seit 02.08.2026, die Hochrisiko-Pflichten für Anhang III — darunter Kreditwürdigkeitsprüfung natürlicher Personen sowie Risikobewertung und Preisbildung in der Lebens- und Krankenversicherung — nach der Verschiebung durch Verordnung (EU) 2026/1744 ab 02.12.2027. Seit dem 29.07.2026 ist die BaFin nach § 2 Abs. 3 KI-MIG Marktüberwachungsbehörde für KI-Systeme in direktem Zusammenhang mit regulierter Finanztätigkeit; im Übrigen ist die Bundesnetzagentur zuständig. Beide Regime laufen parallel.

Für DORA-Finanzunternehmen ist der Wechsel bereits vollzogen: KAIT, VAIT und ZAIT sind mit Ablauf des 16.01.2025 aufgehoben, Institute im DORA-Rahmen seitdem aus dem Anwenderkreis der BAIT ausgenommen. Mit Ablauf des 31.12.2026 werden die BAIT vollständig aufgehoben. Maßstab für die IKT-Anforderungen an KI-Systeme ist damit das DORA-Regelwerk samt seinen technischen Standards; die Orientierungshilfe ordnet es für KI ein. Modellrisiken adressiert für die erfassten Institute weiterhin die MaRisk: AT 4.3.4 der 9. MaRisk-Novelle (Rundschreiben 06/2026 (BA)) gilt auch für KI-Modelle und verlangt hinreichende Erklärbarkeit — inhaltsgleich bereits AT 4.3.5 der 7. MaRisk-Novelle (Rundschreiben 05/2023 (BA)).

Für LLMs beschreibt Kap. III.2 zwei Testansätze: strukturbasierte Tests, die etwa die Wahrscheinlichkeit eines Token-Streams zu einem Prompt betrachten, und agnostische Tests, bei denen ein Mensch oder ein weiteres Modell die Antworten auf Testfragen bewertet. Weil generative KI für allgemeine Zwecke nutzbar ist, empfiehlt die Fallstudie für jede Anwendung eigene, use-case-spezifische Testverfahren (Phase 2). Bei Cloud-Modellen lassen sich Adversarial Penetration Tests mit dem Cloud-Anbieter abstimmen. Eine weitere Herausforderung für das Testen sind laut Kap. III.2 unangekündigte Modelländerungen bei von Dritten bezogenen Modellen. VamiSec-Empfehlung: Halten Sie ein versioniertes Testset aus Fach- und Angriffs-Prompts bereit und lassen Sie es nach jeder bekannten Modelländerung und zusätzlich in festem Turnus erneut laufen.

Nur wenn er schwerwiegend ist. Art. 19 DORA verpflichtet zur Meldung schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle; laut Orientierungshilfe kann diese Pflicht auch Vorfälle in KI-Systemen umfassen. Ob ein Vorfall schwerwiegend ist, entscheidet die Klassifizierung nach Art. 18 DORA, die die Orientierungshilfe selbst nicht zitiert. Unabhängig davon sind Vorfälle, die durch oder im Zusammenhang mit KI-Systemen auftreten und Schutzziele verletzen oder Dienstleistungen beeinträchtigen, als IKT-bezogene Vorfälle zu erfassen (Art. 17 DORA); die BaFin empfiehlt, sie als KI-Vorfälle zu kennzeichnen. Zur Größenordnung: 2025 meldeten Finanzunternehmen der BaFin 733 IKT-Vorfälle — KI-spezifische Zahlen weist die BaFin nicht aus.

Eine eigene KI-Strategie schreibt DORA nicht vor, wohl aber eine Strategie für die digitale operationale Resilienz als Teil des IKT-Risikomanagementrahmens (Art. 6 DORA); die Gesamtverantwortung für ihre Festlegung und Genehmigung trägt das Leitungsorgan (Art. 5 Abs. 2 DORA). Ob KI dort als Abschnitt erscheint oder ein eigenes Dokument erhält, lässt die Orientierungshilfe offen — beides hält sie für möglich. Aus unserer Sicht zählt der Inhalt: freigegebene Anwendungsfälle und Datenklassen, nötige Ressourcen, Kapazitäten und Investitionen, der Umgang mit Anbieterabhängigkeiten und die Einbindung der Kontrollfunktionen. VamiSec-Empfehlung: KI zunächst in die DOR-Strategie integrieren und als eigene Strategie herauslösen, sobald KI kritische oder wichtige Funktionen unterstützt — spätestens dann gewinnt sie laut Orientierungshilfe an Gewicht.

ISO/IEC 42001:2023 ist die erste internationale Managementsystem-Norm für KI: Sie regelt Aufbau, Betrieb, Überwachung und Verbesserung eines KI-Managementsystems, ist zertifizierbar und lässt sich mit ISO/IEC 27001 kombinieren. Die Orientierungshilfe nennt die Norm nicht. Ein Zertifikat ersetzt deshalb keine DORA-Pflicht, kann aber den organisatorischen Rahmen liefern, in dem KI-Strategie, Rollen, Inventar und Lebenszyklusprozesse gesteuert werden. VamiSec-Empfehlung: Bilden Sie die Normanforderungen auf die DORA-Fundstellen ab und führen Sie ein gemeinsames KI-Inventar. Für die Prüfung einzelner KI-Systeme bietet der BSI-Prüfkriterienkatalog AICRIV Finanz (v2.0, 18.06.2026) eine Vorlage — seine Zuordnung zu DORA ist allerdings nur thematisch.

Standards & Quellen

Die Inhalte dieser Seite basieren auf den folgenden öffentlich verfügbaren Leitfäden und Studien.

BaFin, Referat CTF 5 · 2025

Orientierungshilfe zu IKT-Risiken beim Einsatz von KI in Finanzunternehmen

Primärquelle dieser Seite — deutsche Originalfassung, Stand 18.12.2025, 38 Seiten; Kapitel I–VI und Fallstudie zum LLM-basierten KI-Assistenten

BaFin, Division CTF 5 · 2026

Guidance on ICT Risks in the Use of AI at Financial Entities

Englische Übersetzung, Version date 23.01.2026, veröffentlicht am 30.01.2026, 35 Seiten — maßgeblich ist die deutsche Fassung

BaFin · 2025

Künstliche Intelligenz: BaFin veröffentlicht Orientierungshilfe zu IKT-Risiken

Meldung vom 18.12.2025 — unverbindliche Hilfestellung, Zielgruppe vor allem CRR-Institute und Solvency-II-Versicherer

Europäisches Parlament und Rat · 2022

Verordnung (EU) 2022/2554

DORA — in Kraft seit 16.01.2023, anwendbar seit 17.01.2025; nach unserer Zählung 54 Fundstellen in der Orientierungshilfe, Schwerpunkte Kap. II und IV.1 (Art. 5–14) sowie Kap. IV.2 (Art. 28–30); Art. 16 nur zur Abgrenzung (Kap. I)

Europäische Kommission · 2024

Delegierte Verordnung (EU) 2024/1774

RTS RMF — Tools, Methoden, Prozesse und Richtlinien für das IKT-Risikomanagement und den vereinfachten Rahmen; 31 Fundstellen nach unserer Zählung

Europäische Kommission · 2025

Delegierte Verordnung (EU) 2025/532

RTS Untervergabe — Untervergabe von IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen; zitiert in Kap. I und Kap. IV.2 (Art. 3 Abs. 1 lit. c, d und j; Art. 4 Abs. 1 lit. j)

Europäische Kommission · 2024

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2956

ITS Informationsregister — Vorlagen für das Informationsregister nach Art. 28 Abs. 3 DORA; die Orientierungshilfe verweist ohne Nummer auf Art. 3 Abs. 6 (Kennung LEI/EUID der Unterauftragnehmer)

Europäisches Parlament und Rat · 2024

Verordnung (EU) 2024/1689

KI-Verordnung — Definition des KI-Systems in Art. 3 Nr. 1; Hochrisiko-Fristen geändert durch Verordnung (EU) 2026/1744 (Anhang III ab 02.12.2027)

BaFin (gemeinsame Einschätzung mit der Deutschen Bundesbank) · 2024

Aufsichtsmitteilung zu Auslagerungen an Cloud-Anbieter

Veröffentlicht am 01.02.2024, überarbeitete Fassung der Orientierungshilfe von November 2018; Kap. III.2, III.5, III.5.3, IV.2 und IV.4 werden in Kap. IV.2 der KI-Orientierungshilfe aufgegriffen

BaFin · 2026

Risiken im Fokus 2026 — Trend Digitalisierung

Veröffentlicht am 28.01.2026; verweist im Trend Digitalisierung auf die Orientierungshilfe — als KI-Risiken nennt die Publikation u. a. Abhängigkeiten von Cloud- und KI-Anbietern sowie Data- und Model-Poisoning

Bundesgesetzgeber (BGBl. 2026 I Nr. 223) · 2026

KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz (KI-MIG), § 2

In Kraft seit 29.07.2026; § 2 Abs. 3: BaFin als Marktüberwachungsbehörde für KI-Systeme in direktem Zusammenhang mit regulierter Finanztätigkeit, sonst Bundesnetzagentur (§ 2 Abs. 1)

BaFin · 2026

Rundschreiben 06/2026 (BA) — Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk)

9. MaRisk-Novelle vom 30.06.2026, Übergangsfrist für zusätzliche Anforderungen bis 01.01.2027; AT 4.3.4 erfasst auch KI-Modelle und verlangt hinreichende Erklärbarkeit (inhaltsgleich bereits AT 4.3.5 der 7. Novelle)

EBA, EIOPA und ESMA (Joint Committee) · 2026

ESA Statement: Toward a consistent and risk-based approach for ICT risks from frontier AI models (JC 2026 25)

Statement vom 31.07.2026 — DORA und KI-Verordnung als tragfähige Grundlage; Prävention, Detektion und Management, proportional umzusetzen

OWASP GenAI Security Project · 2025

OWASP Top 10 for LLM Applications 2025

Referenz für das VamiSec-Mapping der KI-Bedrohungen aus der Orientierungshilfe — fachliche Zuordnung, kein offizieller Crosswalk

MITRE · 2026

MITRE ATLAS

Release 2026.09 vom 15.09.2026 — Referenzstand der ATLAS-Zuordnungen im VamiSec-Bedrohungs-Mapping

National Institute of Standards and Technology (NIST) · 2025

NIST AI 100-2 E2025 — Adversarial Machine Learning: A Taxonomy and Terminology of Attacks and Mitigations

Veröffentlicht am 24.03.2025 — Taxonomie für Evasion-, Poisoning- und Privacy-Angriffe sowie Angriffsklassen generativer KI

Ihre KI-Systeme DORA-konform aufstellen?

VamiSec unterstützt Finanzunternehmen bei KI-Inventar, Governance und IKT-Risikomanagement, bei Tests bis hin zu Adversarial Testing und Red Teaming sowie bei Drittparteien-Verträgen — entlang der DORA-Pflichten und der BaFin-Orientierungshilfe.