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Der EU Cyber Resilience Act

Was die Verordnung (EU) 2024/2847 von Herstellern, Einführern und Händlern von Produkten mit digitalen Elementen verlangt – von Security by Design und SBOM bis zu den Meldefristen ab dem 11. September 2026.

Mit dem Cyber Resilience Act (CRA, Verordnung (EU) 2024/2847) regelt die EU erstmals horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen – von Consumer-Geräten über Betriebssysteme bis zu Industriekomponenten. Die Verordnung ist am 10. Dezember 2024 in Kraft getreten und gilt gestaffelt: Die Meldepflichten für aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Vorfälle greifen ab dem 11. September 2026, die übrigen Pflichten einschließlich CE-Kennzeichnung ab dem 11. Dezember 2027. Anders als NIS2, die Organisationen adressiert, setzt der CRA direkt am Produkt an: Wer Hard- oder Software auf dem EU-Markt bereitstellt, muss Sicherheit über den gesamten Produktlebenszyklus nachweisen. Für Hersteller bedeutet das neue Prozesse in Entwicklung, Schwachstellenmanagement und Dokumentation – mit Vorlaufzeiten, die jetzt konkret werden.

Das Wichtigste im Überblick

01

Geltungsbereich: Produkte mit digitalen Elementen

Der CRA erfasst Hard- und Software, deren bestimmungsgemäße Verwendung eine direkte oder indirekte Datenverbindung zu einem Gerät oder Netz umfasst – einschließlich separat in Verkehr gebrachter Komponenten. Die Pflichten treffen in erster Linie die Hersteller, sobald ein Produkt auf dem EU-Markt bereitgestellt wird; für Einführer und Händler gelten abgestufte Prüf- und Mitwirkungspflichten. Ausgenommen sind Produktbereiche mit eigenen sektoralen Regelungen – etwa Medizinprodukte, Kraftfahrzeuge, Luftfahrt und Schifffahrt – sowie freie und quelloffene Software außerhalb einer kommerziellen Tätigkeit.

02

Produktklassen: Standard, wichtig (Klasse I/II), kritisch

Die Verordnung stuft Produkte nach Risiko ab: Der Großteil gilt als Standardprodukt und durchläuft eine Selbstbewertung des Herstellers. Wichtige Produkte nach Anhang III sind in Klasse I (19 Kategorien, u. a. Passwort-Manager, Browser, VPN-Produkte, Betriebssysteme, Router und SIEM-Systeme) und Klasse II (4 Kategorien: Hypervisoren und Container-Runtimes, Firewalls und Intrusion-Detection-/Prevention-Systeme sowie manipulationssichere Mikroprozessoren und Mikrocontroller) unterteilt. Für kritische Produkte nach Anhang IV – u. a. Smart-Meter-Gateways sowie Smartcards und sichere Elemente – kann eine verpflichtende europäische Cybersicherheitszertifizierung vorgegeben werden. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2392 vom 28. November 2025 präzisiert die technischen Beschreibungen der Kategorien; maßgeblich für die Einstufung ist die Kernfunktionalität des Produkts.

03

Anhang I: Security by Design, Update-Pflicht, SBOM

Anhang I definiert die grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in zwei Teilen. Teil I betrifft die Produkteigenschaften: Produkte müssen auf Basis einer Risikobewertung entwickelt, ohne bekannte ausnutzbare Schwachstellen bereitgestellt und mit sicherer Standardkonfiguration ausgeliefert werden; Schwachstellen sind durch Sicherheitsupdates zu beheben – standardmäßig automatisch installierbar, mit Opt-out-Möglichkeit. Teil II verlangt Prozesse für die Schwachstellenbehandlung: eine Software-Stückliste (SBOM) in einem gängigen, maschinenlesbaren Format mindestens für die obersten Abhängigkeitsebenen, eine Richtlinie zur koordinierten Offenlegung, eine Kontaktstelle für Schwachstellenmeldungen sowie regelmäßige Tests und die unverzügliche, unentgeltliche Verteilung von Sicherheitsupdates. Eine Veröffentlichung der SBOM verlangt der CRA nicht; als praktische Einstiegshilfe konkretisiert die Technische Richtlinie BSI TR-03183 unter anderem SBOM-Inhalte und -Formate.

04

Meldepflichten ab dem 11. September 2026 (Art. 14)

Ab dem 11. September 2026 müssen Hersteller aktiv ausgenutzte Schwachstellen sowie schwerwiegende Vorfälle mit Auswirkungen auf die Sicherheit des Produkts melden – gleichzeitig an das als Koordinator benannte CSIRT und an die ENISA über die zentrale Meldeplattform nach Art. 16. Es gilt ein dreistufiges Verfahren: Frühwarnung innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis, detaillierte Meldung innerhalb von 72 Stunden, Abschlussbericht bei Schwachstellen spätestens 14 Tage nach Verfügbarkeit einer Korrektur- oder Abhilfemaßnahme, bei Vorfällen einen Monat nach der Vorfallsmeldung. Diese Fristen setzen vorbereitete Erkennungs-, Bewertungs- und Meldeprozesse voraus – insbesondere die Fähigkeit, eine aktive Ausnutzung belastbar festzustellen.

05

Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung

Der Konformitätsnachweis erfolgt je nach Klasse über die interne Kontrolle (Modul A), die EU-Baumusterprüfung mit anschließender Fertigungskontrolle (Module B und C), eine umfassende Qualitätssicherung (Modul H) oder ein europäisches Cybersicherheits-Zertifizierungsschema (Art. 32). Wichtige Produkte der Klasse I dürfen nur dann per Selbstbewertung konform erklärt werden, wenn einschlägige harmonisierte Normen oder Schemata vollständig angewendet werden; für Klasse II ist die Einbindung einer benannten Stelle verpflichtend. Ab dem 11. Dezember 2027 dürfen Produkte mit digitalen Elementen nur noch mit CE-Kennzeichnung (Art. 29–30) in der EU in Verkehr gebracht werden, die dann auch die CRA-Konformität bestätigt – nachzuweisen über EU-Konformitätserklärung und technische Dokumentation. Bei Verstößen gegen die Anforderungen aus Anhang I oder die Pflichten aus Art. 13 und 14 drohen Geldbußen bis 15 Mio. Euro oder 2,5 % des weltweiten Jahresumsatzes, bei sonstigen Pflichtverstößen bis 10 Mio. Euro oder 2 % (Art. 64).

06

Unterstützungszeitraum und Pflichten im Lebenszyklus

Hersteller müssen einen Unterstützungszeitraum festlegen, in dem Schwachstellen wirksam behandelt werden; er beträgt grundsätzlich mindestens fünf Jahre (Art. 13). Einmal bereitgestellte Sicherheitsupdates müssen mindestens zehn Jahre nach ihrer Veröffentlichung oder für den Rest des Unterstützungszeitraums verfügbar bleiben – je nachdem, welcher Zeitraum länger ist – und sind während des Unterstützungszeitraums unentgeltlich anzubieten. Damit verlagert der CRA den Fokus von einer einmaligen Konformitätsprüfung hin zu dauerhaft betriebenen Prozessen: sichere Entwicklung, Schwachstellen- und Patch-Management sowie fortlaufende Dokumentation. Seit dem 11. Juni 2026 gelten zudem die Vorschriften zur Notifizierung der Konformitätsbewertungsstellen (Kapitel IV), und die Europäische Kommission hat im Juli 2026 praxisorientierte Leitlinien zur Umsetzung veröffentlicht.

Standards & Quellen

Die Inhalte dieser Seite basieren auf den folgenden öffentlich verfügbaren Leitfäden und Studien.

Amtsblatt der EU / EUR-Lex · 2024

Verordnung (EU) 2024/2847 (Cyber Resilience Act)

Rechtsverbindlicher Volltext; Grundlage der Angaben zu Anhang I, den Anhängen III/IV, den Meldepflichten (Art. 14, 16), der Konformitätsbewertung (Art. 32), den Sanktionen (Art. 64) und den Geltungsbeginnen (Art. 71).

Europäische Kommission / Amtsblatt der EU · 2025

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2392

Technische Beschreibungen der Kategorien wichtiger und kritischer Produkte mit digitalen Elementen; erlassen am 28. November 2025.

Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) · 2026

Cyber Resilience Act (Themenseite)

Deutsche Einordnung zu Produktklassen, SBOM, dem Meldeweg über die zentrale ENISA-Plattform und den Ausnahmen vom Geltungsbereich.

Europäische Kommission · 2026

Cyber Resilience Act – Shaping Europe's digital future

Offizielle Policy-Seite mit dem Zeitplan der Geltungsbeginne und den im Juli 2026 veröffentlichten Leitlinien zur Umsetzung.

Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) · 2025

BSI TR-03183: Cyber Resilience Requirements for Manufacturers and Products

Mehrteilige Technische Richtlinie als Umsetzungshilfe zum CRA, u. a. mit konkreten SBOM-Vorgaben (Teil 2) und Vorgaben zu Schwachstellenmeldungen (Teil 3).

Herbert Smith Freehills Kramer · 2026

Cyber Resilience Act: Commission clarifies “important” and “critical” product categories

Juristische Analyse zur Einstufung der Produktkategorien nach der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2392 und zur Rolle der Kernfunktionalität.

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