Gilt die Meldepflicht auch für Produkte, die schon vor 2026 auf dem Markt waren?
Ja. Die Meldepflicht nach Art. 14 gilt ab dem 11. September 2026 produktbezogen — also auch für Produkte, die bereits im Markt sind. Die übrigen CRA-Pflichten, etwa die CE-Kennzeichnung, greifen ab dem 11. Dezember 2027.
Wann beginnt die 24-Stunden-Frist?
Mit Kenntnis („becoming aware“): sobald Ihr Unternehmen von der aktiven Ausnutzung oder dem schwerwiegenden Vorfall erfährt. Nicht erst mit der Behebung und nicht erst nach interner Freigabe — deshalb gehören Kenntnis-Trigger und Meldeprozess vorab definiert und dokumentiert.
Was heißt „aktiv ausgenutzt“ genau?
Es liegen verlässliche Belege vor, dass ein Angreifer die Schwachstelle ohne Zustimmung des Systemeigentümers ausgenutzt hat oder es versucht hat — der Erfolg des Angriffs ist unerheblich (Art. 3 Nr. 42 CRA). Auch ein belastbarer Hinweis von außen, etwa durch ein CSIRT oder einen Kunden, kann die Frist auslösen.
Muss ich melden, wenn noch kein Schaden entstanden ist?
Bei schwerwiegenden Vorfällen genügt bereits das Potenzial: Auch wenn der Vorfall die Schutzfähigkeit des Produkts nur beeinträchtigen kann oder die Ausführung von Schadcode möglich ist, liegt ein Meldefall vor (Art. 14 Abs. 5). Im Zweifel gilt: melden — eine Meldung ist kein Schuldeingeständnis.
Gibt es eine API für automatisierte Meldungen?
Zum Start nicht. Laut ENISA-FAQ wird die SRP zunächst ohne Programmierschnittstelle betrieben — Meldungen werden manuell im Webformular erfasst. Umso wichtiger sind vorbereitete Textbausteine, ein Feld-Mapping auf Ihre internen Daten und geübte Abläufe.
Welches CSIRT ist für uns zuständig?
Grundsätzlich das CSIRT des Mitgliedstaats, in dem Ihre Hauptniederlassung liegt — dort, wo die wesentlichen Cybersicherheitsentscheidungen für Ihre Produkte fallen (Art. 14 Abs. 7). Ohne EU-Niederlassung greift die Kaskade über Bevollmächtigten, Einführer und Händler. In Deutschland ist das BSI die zentrale Anlaufstelle; die offizielle CSIRT-Liste veröffentlicht die ENISA.
Was droht bei Verstößen gegen die Meldepflicht?
Bußgelder bis 15 Mio. Euro oder 2,5 % des weltweiten Jahresumsatzes — je nachdem, welcher Betrag höher ist — sowie marktaufsichtliche Maßnahmen bis hin zum Rückruf. Und: Informieren Sie betroffene Nutzer nicht selbst, kann das CSIRT dies übernehmen — dann ohne Ihre Tonalität.