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AI-Act-Transparenzpflichten nach Art. 50 — die EC-Guidelines in der Praxis

Ab dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten des Art. 50 AI Act für interaktive KI-Systeme, generative Inhalte, Emotionserkennung und Deepfakes. Der Guidelines-Entwurf der EU-Kommission vom 8. Mai 2026 konkretisiert, wie Anbieter und Betreiber diese Pflichten umsetzen sollen.

Die Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act) verfolgt einen risikobasierten Ansatz und definiert neben verbotenen Praktiken und Hochrisiko-Systemen eine eigene Kategorie: KI-Systeme mit Transparenzrisiken nach Art. 50. Die Vorschrift bündelt vier Pflichten — Information über KI-Interaktion, maschinenlesbare Markierung synthetischer Inhalte, Information über Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung sowie Offenlegung von Deepfakes und bestimmten KI-Texten. Am 8. Mai 2026 hat die Europäische Kommission (GD CNECT, AI Office) hierzu die Draft Guidelines zur Stakeholder-Konsultation veröffentlicht: 40 Seiten und 143 Randziffern mit praktischen Beispielen zu Anwendungsbereich, Ausnahmen und Durchsetzung. Die Guidelines sind rechtlich nicht bindend und liegen bislang nur als Entwurf vor — sie sind aber die erste ausführliche Auslegung der Kommission und damit der Maßstab, an dem sich Umsetzungsprojekte orientieren sollten. Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 15 Mio. EUR oder 3 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Das Wichtigste im Überblick

01

Wen Art. 50 trifft: Anbieter und Betreiber

Art. 50 adressiert vier Fallgruppen mit unterschiedlichen Verantwortlichen: Anbieter müssen bei interaktiven KI-Systemen informieren (Art. 50(1)) und Ausgaben generativer Systeme markieren (Art. 50(2)); Betreiber müssen über Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung informieren (Art. 50(3)) sowie Deepfakes und KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse offenlegen (Art. 50(4)). Die Pflichten können kumulativ auf ein System zutreffen, und ein Unternehmen kann Anbieter und Betreiber zugleich sein. Auch Akteure außerhalb der EU sind erfasst, wenn der Output ihres Systems in der Union verwendet wird.

02

Kennzeichnung von KI-Interaktion (Art. 50(1))

Anbieter müssen KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, so konzipieren, dass die Betroffenen erkennen, dass sie mit einer KI interagieren — nach Art. 50(5) klar, unterscheidbar und spätestens bei der ersten Interaktion. Ein Hinweis, der nur in einem Handbuch steht oder in Menüebenen versteckt ist, genügt nach dem Guidelines-Entwurf ausdrücklich nicht. Betroffen sind etwa Chatbots, Voice-Assistenten und KI-Agenten im Kundenkontakt.

03

Synthetische Inhalte maschinenlesbar markieren (Art. 50(2))

Anbieter generativer KI-Systeme müssen Audio-, Bild-, Video- und Textausgaben maschinenlesbar markieren und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar machen — beide Elemente, Marking und Detection, müssen erfüllt sein. Die technischen Lösungen müssen wirksam, interoperabel, belastbar und zuverlässig sein; Erwägungsgrund 133 nennt als Techniken u. a. Wasserzeichen, Metadaten-Identifikationen, kryptografische Herkunftsnachweise, Logging-Methoden und Fingerprints. Erfasst sind auch multimodale Inhalte, Virtual/Augmented Reality und Ausgaben agentischer KI-Systeme, sofern sie von Menschen wahrnehmbar sind.

04

Deepfakes und KI-Texte offenlegen (Art. 50(4))

Betreiber müssen offenlegen, wenn Bild-, Audio- oder Videoinhalte einen Deepfake darstellen — nach Art. 3(60) AI Act also existierende Personen, Objekte, Orte, Einrichtungen oder Ereignisse nachbilden und fälschlich echt oder wahrhaftig erscheinen würden. Gleiches gilt für KI-generierte oder -manipulierte Texte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren. Die Offenlegung muss für Menschen wahrnehmbar sein und ergänzt die maschinenlesbare Markierung durch den Anbieter.

05

Ausnahmen: enger als oft angenommen

Der Entwurf bestätigt nur wenige Ausnahmen: offensichtliche KI-Interaktion (Art. 50(1)), unterstützende Standardbearbeitung ohne wesentliche Veränderung von Eingabedaten oder deren Semantik (Art. 50(2)), gesetzlich zugelassene Strafverfolgungszwecke sowie KI-Texte, die menschlicher Überprüfung oder redaktioneller Kontrolle unterliegen und für die eine redaktionelle Verantwortung besteht (Art. 50(4)). Für erkennbar künstlerische, kreative, satirische oder fiktionale Deepfake-Werke gilt ein abgeschwächtes Regime: Die Offenlegung darf die Darstellung und den Genuss des Werks nicht beeinträchtigen. Rein persönliche, nicht-berufliche Nutzung durch natürliche Personen ist nach Art. 2(10) AI Act von den Betreiberpflichten ausgenommen.

06

Geltungsbeginn und Umsetzung in der Praxis

Nach Art. 113 AI Act gilt Art. 50 ab dem 2. August 2026 — auch für Systeme, die vorher in Verkehr gebracht wurden; vor dem Stichtag erzeugte Inhalte müssen nicht rückwirkend markiert werden, und der AI-Omnibus-Vorschlag sieht eine gezielte Übergangsregel nur für die Markierungspflicht nach Art. 50(2) bei Bestandssystemen vor. Für die Umsetzung bewähren sich ein vollständiges KI-Inventar, ein Rollen-Mapping (Anbieter/Betreiber) und eine Gap-Analyse gegen Art. 50(1)–(4). Der Beitritt zu einem vom AI Office als angemessen bewerteten Code of Practice ist laut Entwurf ein unkomplizierter Weg, die Einhaltung der Pflichten aus Art. 50(2) und (4) nachzuweisen.

Standards & Quellen

Die Inhalte dieser Seite basieren auf den folgenden öffentlich verfügbaren Leitfäden und Studien.

Europäische Kommission, DG CNECT / AI Office · 2026

Draft Guidelines on the implementation of the transparency obligations for certain AI systems under Article 50 of Regulation (EU) 2024/1689 (the 'AI Act')

Entwurf zur Stakeholder-Konsultation vom 8. Mai 2026 (40 Seiten, 143 Randziffern); rechtlich nicht bindend.

Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union · 2024

Regulation (EU) 2024/1689 laying down harmonised rules on artificial intelligence (Artificial Intelligence Act)

In Kraft seit 1. August 2024; Art. 50 gilt nach Art. 113 ab dem 2. August 2026.

Europäische Kommission · 2025

Commission Guidelines on prohibited artificial intelligence practices established by Regulation (EU) 2024/1689 (AI Act), C(2025) 5052 final

Klärt die allgemeinen Ausnahmen vom Anwendungsbereich des AI Act, auf die der Art.-50-Entwurf verweist.

VamiSec GmbH · 2026

VamiSec-Webinar "Article 50 AI Act" mit Provider- und Deployer-Checklisten

Live-Webinar vom 21. Mai 2026 zur Umsetzung des Guidelines-Entwurfs mit Fallbeispielen und Umsetzungs-Roadmap.

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