Art. 50 adressiert vier Fallgruppen mit unterschiedlichen Verantwortlichen: Anbieter müssen bei interaktiven KI-Systemen informieren (Art. 50(1)) und Ausgaben generativer Systeme markieren (Art. 50(2)); Betreiber müssen über Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung informieren (Art. 50(3)) sowie Deepfakes und KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse offenlegen (Art. 50(4)). Die Pflichten können kumulativ auf ein System zutreffen, und ein Unternehmen kann Anbieter und Betreiber zugleich sein. Auch Akteure außerhalb der EU sind erfasst, wenn der Output ihres Systems in der Union verwendet wird.
AI-Act-Transparenzpflichten nach Art. 50 — die EC-Guidelines in der Praxis
Ab dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten des Art. 50 AI Act für interaktive KI-Systeme, generative Inhalte, Emotionserkennung und Deepfakes. Der Guidelines-Entwurf der EU-Kommission vom 8. Mai 2026 konkretisiert, wie Anbieter und Betreiber diese Pflichten umsetzen sollen.
4Pflichten bündelt Art. 50 AI Act
40Seiten umfasst der Guidelines-Entwurf vom 8. Mai 2026
143Randziffern mit praktischen Beispielen
bis zu 15 Mio. EURBußgeld — oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes
Die Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act) verfolgt einen risikobasierten Ansatz und definiert neben verbotenen Praktiken und Hochrisiko-Systemen eine eigene Kategorie: KI-Systeme mit Transparenzrisiken nach Art. 50. Die Vorschrift bündelt vier Pflichten — Information über KI-Interaktion, maschinenlesbare Markierung synthetischer Inhalte, Information über Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung sowie Offenlegung von Deepfakes und bestimmten KI-Texten. Am 8. Mai 2026 hat die Europäische Kommission (GD CNECT, AI Office) hierzu die Draft Guidelines zur Stakeholder-Konsultation veröffentlicht: 40 Seiten und 143 Randziffern mit praktischen Beispielen zu Anwendungsbereich, Ausnahmen und Durchsetzung. Die Guidelines sind rechtlich nicht bindend und liegen bislang nur als Entwurf vor — sie sind aber die erste ausführliche Auslegung der Kommission und damit der Maßstab, an dem sich Umsetzungsprojekte orientieren sollten. Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 15 Mio. EUR oder 3 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Das Wichtigste im Überblick
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Art. 50 im Detail
Drei Transparenzpflichten und die Ausnahmen aus dem Guidelines-Entwurf — Tab antippen.
- Anbieter müssen KI-Systeme für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen so konzipieren, dass die Betroffenen erkennen, dass sie mit einer KI interagieren — nach Art. 50(5) klar, unterscheidbar und spätestens bei der ersten Interaktion.
- Ein Hinweis, der nur in einem Handbuch steht oder in Menüebenen versteckt ist, genügt nach dem Guidelines-Entwurf ausdrücklich nicht.
ChatbotsVoice-AssistentenKI-AgentenArt. 50(5)
- Anbieter generativer KI-Systeme müssen Audio-, Bild-, Video- und Textausgaben maschinenlesbar markieren und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar machen — Marking und Detection müssen beide erfüllt sein.
- Die technischen Lösungen müssen wirksam, interoperabel, belastbar und zuverlässig sein.
- Erfasst sind auch multimodale Inhalte, Virtual/Augmented Reality und Ausgaben agentischer KI-Systeme, sofern sie von Menschen wahrnehmbar sind.
WasserzeichenMetadaten-IdentifikationenKryptografische HerkunftsnachweiseLogging-MethodenFingerprintsErwägungsgrund 133
- Betreiber müssen offenlegen, wenn Bild-, Audio- oder Videoinhalte einen Deepfake nach Art. 3(60) AI Act darstellen — also existierende Personen, Objekte, Orte, Einrichtungen oder Ereignisse nachbilden und fälschlich echt oder wahrhaftig erscheinen würden.
- Gleiches gilt für KI-generierte oder -manipulierte Texte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren.
- Die Offenlegung muss für Menschen wahrnehmbar sein und ergänzt die maschinenlesbare Markierung durch den Anbieter.
DeepfakeArt. 3(60)Öffentliches Interesse
- Der Entwurf bestätigt nur wenige Ausnahmen: offensichtliche KI-Interaktion, unterstützende Standardbearbeitung ohne wesentliche Veränderung von Eingabedaten oder deren Semantik, gesetzlich zugelassene Strafverfolgungszwecke sowie KI-Texte unter menschlicher Überprüfung oder redaktioneller Kontrolle mit redaktioneller Verantwortung.
- Für erkennbar künstlerische, kreative, satirische oder fiktionale Deepfake-Werke gilt ein abgeschwächtes Regime: Die Offenlegung darf die Darstellung und den Genuss des Werks nicht beeinträchtigen.
- Rein persönliche, nicht-berufliche Nutzung durch natürliche Personen ist nach Art. 2(10) AI Act von den Betreiberpflichten ausgenommen.
Offensichtliche KI-InteraktionStandardbearbeitungStrafverfolgungRedaktionelle VerantwortungArt. 2(10)
Standards & Quellen
Die Inhalte dieser Seite basieren auf den folgenden öffentlich verfügbaren Leitfäden und Studien.
Draft Guidelines on the implementation of the transparency obligations for certain AI systems under Article 50 of Regulation (EU) 2024/1689 (the 'AI Act')
Entwurf zur Stakeholder-Konsultation vom 8. Mai 2026 (40 Seiten, 143 Randziffern); rechtlich nicht bindend.
Regulation (EU) 2024/1689 laying down harmonised rules on artificial intelligence (Artificial Intelligence Act)
In Kraft seit 1. August 2024; Art. 50 gilt nach Art. 113 ab dem 2. August 2026.
Commission Guidelines on prohibited artificial intelligence practices established by Regulation (EU) 2024/1689 (AI Act), C(2025) 5052 final
Klärt die allgemeinen Ausnahmen vom Anwendungsbereich des AI Act, auf die der Art.-50-Entwurf verweist.
VamiSec-Webinar "Article 50 AI Act" mit Provider- und Deployer-Checklisten
Live-Webinar vom 21. Mai 2026 zur Umsetzung des Guidelines-Entwurfs mit Fallbeispielen und Umsetzungs-Roadmap.
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